Und als dritte Entscheidung dann noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 340/21. Es geht ebenfalls um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Betroffene war von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens entbunden und hatte nicht teilgenommen. Er wird in Anwesenheit seines Verteidigers verurteilt. Es wird dann die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Das AG verwirft, da die Wochenfrist zur Anbringung des Rechtsmittels nicht eingehalten worden sei. Gegen den Verwerfungsbeschluss hat der Betroffene gerichtliche Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3, 4 OWiG beantragt sowie Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und – vorsorglich – Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Verteidiger des Betroffenen damit, dass er davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmitteleinlegungsfrist erst mit Zustellung des Urteils beginne, da der Betroffene an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen habe.
Das OLG hat Wiedereinsetzung gewährt:
„1. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 44 Abs. 1 S. 1 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG zu gewähren.
a) Die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch im vorliegenden Fall vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass das (unzuständige) Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit Beschluss vom 2. Juni 2021 bereits den Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen hat. Da der Senat auf Grund des Antrags des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3, 4 OWiG mit der Sache befasst ist, ist er auch zur Entscheidung über das von dem Betroffenen gestellte Wiederaufnahmegesuch berufen, ohne durch dessen Ablehnung durch ein unzuständiges Gericht an einer solchen Entscheidung gehindert zu sein.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO ist durch die entgegen § 311 Abs. 2 2. Hs. iVm. §§ 35 Abs. 2, 35a, 36 Abs. 1 Satz 1 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3, 4 OWiG unterbliebene förmliche Zustellung der Entscheidung, zudem ohne Rechtsmittelbelehrung, nicht in Lauf gesetzt worden. Dessen ungeachtet wird von der überwiegenden Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auch eine formell rechtskräftige, die Wiedereinsetzung ablehnende Entscheidung des unzuständigen Vorgerichts das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO nicht binde (vgl. bereits RGSt 70, 186 ff.; RGSt 75, 171 ff.; BGH MDR 1977, 284; OLG Neustadt GA 1960, 121; OLG Düsseldorf NStE Nr. 5 zu § 44; OLG Hamm MDR 1979, 426 f.).
Denn hat der Rechtsbeschwerdeführer bzw. Betroffene sowohl einen Antrag nach § 44 StPO als auch nach § 346 Abs. 2 StPO (jeweils iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3, 4 OWiG) gestellt, so stehen diese beiden Anträge „in einer unlösbaren inneren Verbindung zueinander“ (RGSt 75, 171, 172; OLG Hamm MDR 1979, 426, 427). Das Rechtsbeschwerdegericht hat in einem solchen Fall sowohl zu entscheiden, ob die Frist versäumt ist und – wenn das der Fall ist – als auch zu entscheiden, ob die Fristversäumung im Sinne von § 44 StPO entschuldigt ist. Nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung kann durch Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur insoweit gehindert werden, als es sich um einen Teil handelt, der einer selbständigen Prüfung und Bewertung zugänglich ist (RG aaO.; OLG Hamm aaO., jeweils m.w.N.). Ist das nicht der Fall, so hindert selbst die Rechtskraft des durch das Vordergericht erledigten Teils nicht das Recht und die Pflicht des Rechtsmittelgerichts zur Nachprüfung. Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn ein Angriff auf das Urteil zum Teil durch eine Entscheidung des Vorderrichters erledigt ist (RG aaO.; OLG Hamm aaO.).
Dies betrifft den vorliegenden Fall: Denn die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag setzt die damit abschließende Prüfung der Frage der Fristversäumung notwendig voraus, so dass der Wiedereinsetzungsantrag einer selbständigen Prüfung und Beurteilung unabhängig von der Frage der Fristversäumung nicht zugänglich ist. Entsprechend ist der Senat gehalten, über beide Rechtbehelfe zu entscheiden.
b) Der Betroffene hat die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG zur Einlegung der Rechtsbeschwerde versäumt. Das angefochtene Urteil wurde in der Hauptverhandlung am 31. März 2021 in Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen verkündet, so dass die nach § 341 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG maßgebliche Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mit Ablauf des 7. April 2021 endete. Mithin ist der erst am 23. April 2021 bei Gericht angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verfristet erfolgt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt, wenn die Hauptverhandlung zwar nicht in Anwesenheit des Betroffenen, aber in Anwesenheit des nach § 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigten Verteidigers stattgefunden hat, nach §§ 79 Abs. 4 OWiG mit der Verkündung des Urteils. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist der Betroffene in der Hauptverhandlung durch den von ihm bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden.
c) Dem Betroffenen ist jedoch Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
aa) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StGB iVm. § 46 Abs. 1 OWiG ab Kenntnis von der Fristversäumung bei Gericht angebracht worden; auch im Übrigen erfolgte der Antrag formgerecht.
bb) Der – vorsorglich gestellte – Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist ist daher zurückzuweisen, da insoweit keine Frist versäumt worden ist.
cc) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist begründet, da nach den Ausführungen des Verteidigers des Betroffenen das Fristversäumnis infolge von Unkenntnis über den Fristbeginn seitens des Verteidigers jedenfalls nicht auf einem (Mit-) Verschulden des Betroffenen beruht. Ein Verschulden des gewählten Verteidigers oder ein Kanzleiverschulden kann dem Betroffenen nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 351; BGHSt 14, 306, 308); zu einer Überwachung seines Verteidigers ist er nicht verpflichtet (BGH NStZ 1990, 25).“