Das OLG Brandenburg meldet mit PM v. 02.08.2011:
„Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt
„Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss entschieden.
Der Betroffene hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 EUR geahndet. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als unbegründet verworfen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche
es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10″
Manchmal frage ich mich, ob wir wirklich nichts Anderes zu tun haben. Warum kann man die Zeit nicht auch auf einer kleineren Scheibe ablesen?