Die OLG müssen sich immer wieder mit den Anforderungen an eine ausreichende Begründung eines Verwerfungsurteils (§ 74 Abs. 2 OWi) befassen. Es scheint schwer, um nicht zu sagen zu schwer zu sein. Und dabei ist es im Grunde doch so einfach. Denn, so das OLG Bamberg, Beschl. v. 14.04.2011 – 2 Ss OWI 427/11:
Danach müssen sowohl die Umstände, die nach der Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, wie auch die Erwägungen des Tatrichters, diese nicht als genügende Entschuldigung anzusehen,» so ausführlich und vollständig dargelegt werden, dass, das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Urteilsgründe die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen vermag (OLG Hamm NZV 2003, 348 f.; BayObLG WW 1999, 879 f.; OLG Köln NZV 1999, 261 f.; Göhler OWG 15. Auflage § 74 Rdnr. 34, 35). Insbesondere muss aus den Gründen ersichtlich sein, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zutreffend erkannt und angewendet hat. Insoweit ist maßgeblich; ob der Betroffene nach den Umständen, die dem Tatrichter bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen, tatsächlich entschuldigt ist. Nicht entscheidend ist, ob er sich entschuldigt hat.
Beim OLG Bamberg ging es um einen Verkehrsunfall, den der Betroffene vor dem Hauptverhandlungstermin als Entschuldigung vorgebracht hatte. Dazu das OLG:
„Hierüber hat das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es fehlt im Urteil bereits an einer Darstellung dahingehend, wie, wann und von wem das Amtsgericht über den Verkehrsunfall (des Betroffenen) unterrichtet wurde und welche Maßnahmen es im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Entschuldigungsgrundes getroffen hat. Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines mitgeteilten Unfalls hätte sich das Amtsgericht im Freibeweisverfahren (etwa durch telefonische. Rücksprache mit dem Mitteiler des Verkehrsunfalls oder dem Betroffenen) die erforderliche Aufklärung verschaffen müssen (zur Amtsaufklärungspflicht vgl. Göhler § 74 Rdnr, 31). Die Formulierung, der Verkehrsunfall sei „nicht nachgewiesen“ lässt im Übrigen besorgen, dass das Amtsgericht seine Aufklärungspflicht im Rahmen eines vorgetragenen Entschuldigungsgrundes, an dem es zweifelte, verkannt hat.“