Wohl ohne Rechtsanwalt bzw. anwaltlichen Beistand – hoffentlich – ist im Verfahren 1 StR 633/10 ein Schreiben an das LG (und damit an den BGH) gerichtet worden, in dem der Absender Revision gegen ein Urteil des LG Augsburg eingelegt hat. Der Absender hatte schon vorher einige Male versucht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, was jeweils von der StK abgelehnt worden ist. Jetzt hat der Absender es dann auf seine „4. Anschlusserklärung/Nachbegründung der 3. Anschlusserklärung mit neuen Tatsachen“auch noch einmal vom 1. Strafsenat des BGH in BGH, Beschl. v. 02.08.2011 – 1 StR 633/10 bescheinigt bekommen: Die im Verfahren angeklagten Delikte der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bestechung (§ 334 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind keine Tatbestände, die im Katalog der Straftaten des § 395 Abs. 1 und 3 StPO, bei deren Verfolgung die Nebenklage zulässig ist, aufgeführt sind. Da zugleich auch die Revision auf Kosten des „Nebenklägers“ verworfen ist: Teures Lehrgeld. Aber ich vermute, dass wird dem Antragsteller egal sein.