Der BGH – mal nicht der sonst die Szene offenbar beherrschende 1. Strafsenat, sondern der 2. Senat – hat in BGH, Beschl. v. 11.05.2011 – 2 StR 590/10 zum Verhältnis der Absprache zum sonstigen StPO-Verfahrensrecht Stellung genommen. Der Beschluss ist zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, was zeigt, welche Bedeutung man diesem Beschluss beim BGH selbst beimisst.
In der Sache ging es um die Frage, ob auch noch nach einer zustande gekommenen Absprache (§ 257c StPO) die Hinweispflicht aus § 265 StPO besteht. Der BGH hat das bejaht. Die Vorschrift des § 257c StPO und die sich aus einer danach getroffenen Verständigung ergebenden Bindungen des Gerichts hätten nicht die Kraft, die Hinweispflichten des § 265 StPO zu relativeren oder gar zu verdrängen.
Die Entscheidung präzisiert das Verhältnis der Vorschrift des § 257c StPO zu § 265 StPO. Siekalr liegt auf der Linie, die schon der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur „Abspracheregelung“ vorgegeben hat (vgl. BT-Drucksache 16/12310). Das nämlich mit der Neuregelung nicht ein besonderes Konsensverfahren in die StPO eingefügt wird, sondern die allgemeinen Grundsätzen des Strafverfahrens unberührt bleiben und sich die Neuregelung in diese einfügen muss.
Und: Zur Frage, ob auch nach einer Absprache noch eine Revision möglich/zulässig ist, verliert der 2. Strafsenat kein Wort mehr.