Die Nachtragsanklage (§ 266 StPO) führt immer wieder zu revisionsrechtlich bedeutsamen Fehlern. Einer ist, dass in der Hitze/Hektik der Hauptverhandlung der erforderliche Einziehungsbeschluss vergessen wird. So auch beim LG Paderborn. Das Ergebnis ist dann, dass insoweit ein Verfahrenshindernis besteht, dass zur Einstellung des Verfahrens (insoweit) führt, es sei denn, das Gericht (!!) hat sonst klar zu erkennen gegeben, „dass es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Verhandlungsentscheidung machen wollte“ (vgl. BGH, Beschl. v. 08.11.2011 – 4 StR 612/10).
Die Einstellung steht einer neuen Anklage natürlich nicht im Wege.