Eine interessante Fallgestaltung lag der Entscheidung des 1. Strafsenats im Beschl. v. 09.06.2010 – 1 StR 187/10 – zugrunde. Es geht um die nochmalige Beratung. Zum Sachverhalt teilt der BGH mit:
„Nachdem die Strafkammer das Urteil umfassend beraten hatte, wurde die Beweisaufnahme wieder eröffnet und ein Hinweis nach § 265 StPO erteilt. Im Anschluss daran wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Die Verfahrensbeteiligten machten von der Gelegenheit, weitere Erklärungen zur Sache abzugeben, keinen Gebrauch, sondern nahmen lediglich auf ihre bereits gemachten Ausführungen Bezug. Sodann wurde das Urteil verkündet, ohne dass eine (erneute) Beratung stattgefunden hatte.“
Die Revision und auch der GBA haben das Verfahren als unzulässig angesehen. Der Auffassung ist grds. auch der BGH, der ausführt:
„Gemäß § 260 Abs. 1 StPO hat das Urteil „auf die Beratung“ zu ergehen; diese muss der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen. Tritt das Gericht nach den Schlussvorträgen und der Beratung wieder in die Verhandlung ein, so muss es vor der Verkündung erneut beraten. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Wiedereintritt in die Verhandlung keinen neuen Prozessstoff ergeben hat (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 2; BGH NStZ-RR 1998, 142; BGH NStZ 2001, 106). „
Wer allerdings glaubt, der BGH hat deshalb das Urteil aufgehoben, der irrt. Der BGH „rettet“ sich in die Beruhensfrage und meint, weil keiner mehr was gesagt hat, gab es auch nichts mehr zu beraten, so dass der Verstoß hier keine Folgen hat. Aber: Ist das richtig bzw. kann man/muss man es nicht anders sehen: Zunächst wird ja mal nur ein rechtlicher Hinweis erteilt. Damit steht aber doch die Verurteilung im Sinne dieses Hinweises noch nicht fest. Muss man deshalb nicht doch – wenigstens (ganz) kurz – beraten? Aber da rettet dann wohl der Inhalt der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden:
„Für diesen Fall war nach der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden in der vor der Wiedereröffnung der Hauptverhandlung vorangegangenen Urteilsberatung zwischen den Mitgliedern der Strafkammer dahingehend Einigkeit erzielt worden, dass es bei dem Beratungsergebnis – einer Verurteilung des Angeklagten entsprechend dem erteilten rechtlichen Hinweis – bleiben sollte, ohne dies noch einmal zu beraten.“
Also weitschauend vorbeugend ;-).