In seinem Beschl. v. 06.10.2010 – 2 StR 354/10 hat der BGH sich noch einmal (vgl. dazu schon StRR 2010, 382) mit der Bindungswirkung einer informellen Verständigung auseinandergesetzt und nochmals darauf hingewiesen, dass aus einer solchen Verständigung weder eine Bindung gemäß § 257c StPO noch ein durch das fair-trial-Gebot geschützter Vertrauenstatbestand entstehen können. Insoweit bringt die Entscheidung nichts Neues.
Interessant ist aber ein Hinweis des BGH an die Tatgerichte. Da heißt es in der Entscheidung wörtlich:
„Im Übrigen erscheint der Hinweis angezeigt, dass die Vorlage (gegebenenfalls mehrfach) „nachgebesserter Angebote“ von Seiten des Gerichts zur Erlangung von verfahrensabkürzenden Geständnissen regelmäßig nicht tunlich ist. Erfolgen solche Angebote, wie hier, in der Weise, dass ein immer günstigerer Verfahrensausgang angeboten wird, je länger Beschuldigte früheren Angeboten „nicht näher treten“, so führt dies sowohl in der Darstellung gegenüber den Verfahrensbeteiligten als auch in der öffentlichen Wahrnehmung leicht zu einem Eindruck eines „Aushandelns“ des staatlichen Strafausspruchs, das mit der Würde des Gerichts kaum vereinbar ist.“
Verkürzt kann man diesen Hinweis an die Gerichte auch so zusammenfassen: Wer A sagt muss auch B sagen, bzw.: Wenn der Angeklagte einmal ein Verständigungsangebot abgelehnt hat, gibt es kein zweites. Für die Verteidigung bedeutet das, dann man sich rechtzeitig überlegen muss, ob ein Verständigungsangebot angenommen wird. Das „Weichkochen“ des Gerichts bzw. das Strumreifschießen :-), das die Verteidiger hier wohl im Blick hatten, ist nach dem Hinweis des BGH sicherlich schwieriger geworden.