Der Angeklagte und ein anderweitig verfolgter E. D. vereinbaren, sich künftig durch illegale Autogeschäfte Geld zu verschaffen. Sie wollten Leasingfahrzeuge nach Absprache mit den Leasingnehmern, die für ihre Mitwirkung entlohnt werden sollten, über Deutschland nach Nordafrika verbringen und dort verkaufen; die Leasingnehmer sollten die Fahrzeuge sodann als gestohlen melden. E. D., der in Italien lebte, sollte dort die entsprechenden Fahrzeuge besorgen; Aufgabe des Angeklagten sollte sein, zur Verschleierung der Kraftfahrzeugverschiebungen in Deutschland Ausfuhr- bzw. Kurzzeitkennzeichen und Fahrer für die Überführungsfahrten zu besorgen. Abweichend von diesem Plan wurden die Fahrzeuge in einem Fall nicht allein von E. D. beschafft, vielmehr verhandelten der Angeklagte und E. D. in Mailand gemeinsam mit den Leasingnehmern und besorgten anschließend auch das Geld. Der Angeklagte teilte den von ihm aus Deutschland mitgebrachten Fahrern vor der Rückfahrt mit, dass E. D. und er die Fahrzeuge gekauft hätten. In einem weiteren Fall erfuhr der Angeklagte in Deutschland, dass der Zeuge S. sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahrzeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte. Er übernahm das Fahrzeug von dem Zeugen gegen Teilzahlung des vereinbarten Entgelts und ließ es zusammen mit weiteren, von E. D. beschafften Fahrzeugen nach Marokko bringen, wo es veräußert wurde. Das LG verurteilt wegen gewersbmäßiger Hehlerei.
Passt das?
Der BGH, Beschl. v. 14.04.2011 – 4 StR 112/11 sagt: Nein: Bei der Hehlerei (§ 259 StGB) müsse die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein. Hehlerei liege nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des „Hehlers“ begangen werde. Bei einer Vermittlungstätigkeit zum Verkauf eines fremdfinanzierten und im Sicherungseigentum der Bank stehenden Kraftfahrzeugs ins Ausland komme daher keine Beihilfe zur Hehlerei, sondern Beihilfe zur Unterschlagung (§ 248 StGB) in Betracht.