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Verlegung der Hauptverhandlung – sag mir wo du hin bist

Insbesondere, wenn die Hauptverhandlung verlegt wird, kommt es häufig zu Verstößen gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG), weil dann nämlich häufig nicht bzw. nicht ausreichend auf den neuen Ort der Hauptverhandlung hingewiesen wird. Das muss so konkret geschehen, dass sich potenzielle Besucher ohne weiteres vom neuen Hauptverhandlungsort Kenntnis verschaffen können. I.d.R. geschieht das durch einen Aushang am alten Hauptverhandlungsort, in dem auf den neuen Ort hingewiesen wird.

Das war in dem der Entscheidung des OLG Koblenz, Beschl. v. 07.02.20 11 – 2 SsBs 144/10 zugrunde liegenden Verfahren nicht geschehen. Allerdings hatte die darauf gestützte Verfahrensrüge keinen Erfolg. Das OLG hat darauf abgestellt, dass es sich um ein relativ kleines und überschaubares Gerichtsgebäude gehandelt hat. Die Sitzung fand innerhalb desselben Gebäudes in einem der insgesamt nur drei Sitzungssäle statt. Der nach dem Wechsel genutzte Saal lag direkt gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Saal, so dass nach Auffassung des OLG keine Probleme bestanden, sich über den Verhandlungsort Kenntnis zu verschaffen.