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Mehrere Verfahren in einer Akte – wie viel Angelegenheiten?

Das KG hat im Bereich einer etwas abgelegeneren Materie – Rehabilitationsrecht – eine für das anwaltliche Gebührenrecht nicht unwichtige Entscheidung getroffen.

Im Beschl. des KG v. 23.03.2011 – 2 Ws 83/11 REHA ging es um mehrere (selbständige) Rehabilitationsverfahren, die in einer Akte geführt wurden. Das KG sagt, dass es sich, so lange es sich um selbständige Ermittlungsverfahren handelt, also nicht verbunden worden ist, auch in dem Fall (noch) um mehrere Angelegenheiten bzw. mehrerer Rechtsfälle i.S.d. Nr. 4100 VV RVG handelt.

Die Frage ist bedeutsam für die Anwendung des § 15 RVG : Wenn mehrere Angelegenheiten, dann können auch in jeder Angelegenheit die Gebühren entstehen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG). Das gilt nicht nur für den vom KG behandelten Bereich, sondern auch für das „nomale“ Strafverfahren. Kann sich rechnen :-).

Unterbringung in mehreren Verfahren – was mache ich gebührenrechtlich damit?

Auch wenn gegen den Verurteilten in zwei Verfahren die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und der Verteidiger in beiden Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, wird tatsächlich nur eine Unterbringung vollstreckt, so dass nur eine Angelegenheit vorliegt und die Gebühren nur einmal entstehen. So hat das LG Aachen im Beschl. v. 23.06.2010 – 33b StVK 453/10 – entschieden. M.E. falsch, da für gerichtliche Verfahren, die nebeneinander geführt werden, gilt , dass diese stets verschiedene Angelegenheiten sind, auch wenn ihnen ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalt den gleichen Rahmen hat und ein innerer Zusammenhang besteht (AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O., § 15 Rn. 80). Das verkennt das LG, wenn es auf die „einheitliche Entscheidung zur Frage der Aussetzung der Maßregel“ abstellt.

Mal abgesehen davon, dass die Auffassung des LG auch zu einer nicht sachgerechten Honorierung des Rechtsanwalts führt. Dieser ist in zwei Verfahren tätig, muss sich also mit zwei unterschiedlichen Verfahrensgegenständen befassen, er bekommt aber nur die Tätigkeit in einem Verfahren honoriert. Während das beim Wahlanwalt noch mit einer erhöhten Rahmengebühr ausgeglichen werden könnte, ist das beim Pflichtverteidiger, der Festgebühren erhält, nicht möglich. Ihm bliebe nur die Möglichkeit, eine Pauschgebühr zu beantragen. Bei der inzwischen erkennbaren Abneigung der OLG gegen Pauschgebühren muss man m.E. über das Ergebnis dieses Antrags nicht lange rätseln. Vielleicht hatte das LG ja auch einen „Igel in der Tasche“? Denn es ging um rund 500 € zusätzliche Gebühren.