Sonntagswitz: Die „Focus-Liste“ ist der Themengeber für Witze zum Ranking und zum Wetten

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Und beim Sonntagswitz habe ich ein wenig geschwankt, ob ich den Herbst nehme oder die „Focus-Liste“. Gewonnen hat die Focus-Liste. Die gibt es nur einmal im Jahr – zum Glück, Herbst ist aber länger 🙂 (was ich von der Liste halte, kann man hier lesen: Wochenspiegel für die 37. KW., mit dem Focus, DSGVO, Bezahlkarte, Bordell und bummelndes LG ).

Ich habe also den Begriff „Ranking“ genommen und bin bei der Suche dann auf Ranking von Witzen gestoßen, wie z.B. hier bei der RP.  Wer weitere sucht: Einfach mal mit „Ranking Witze“ goggeln.

Ich bin dann einen etwas anderes Weg gegangen. Und habe mit dem Wort „Wetten“ gesucht – bin ich über gewinnen drauf gekommen. Und aus dem Bereich dann Folgendes:

Ein junger Mann auf der Baustelle protzt mit seiner Kraft herum. Er verspottet gern vor allem einen der älteren Bauarbeiter.

Nach einer Weile hat der genug von dieser Angeberei und sagt: „Jetzt wollen wir doch mal sehen, ob du tatsächlich so stark bist, wie du denkst. Ich wette einen Wochenlohn mit dir, dass du nicht in der Lage bist, etwas das ich mit der Schubkarre auf die andere Seite der Baustelle fahre, wieder hierher zurück zu karren!“

„Kein Problem“, sagte der Kraftprotz, „die Wette gilt!“

Der alte Mann holte die Schubkarre und sagte zu dem Angeber, „Okay, dann setz dich mal in die Schubkarre!“


Tuscheln der Trauzeuge und der Bräutigam vor der Kirche: „Was denn! Tausend Euro wettest du darauf, dass deine Braut noch Jungfrau ist!“

Die Braut hat mitgehört und sagt vorwufsvoll: „Aber wenn wir erstmal verheiratet sind, wirfst du das Geld nicht mehr so zum Fenster raus!“


Unterhalten sich zwei Freunde über Pferderennen.

„Es war der 11.11. als ich zum Wetten auf die Pferderennbahn gegangen bin. Mein Sohn wurde an diesem Tag 11 Jahre alt. Und im 11. Rennen, das um 11:11 Uhr stattfand, waren 11 Pferde am Start. Also habe ich mein ganzes Geld auf die 11 gesetzt!“

„Und, hast du gewonen?“

„Nein, der blöde Gaul ist 11. geworden!“


Der Chef kommt am Freitag zur Arbeit und neben seinem Auto steht ein Ferrari.

Er geht in sein Büro und lässt von seinen 1400 Angestellten den Mann ausrufen, dem der Ferrari gehört.

Herr Müller meldet sich beim Chef.

Chef: „Wie kannst du dir denn bei deinem Gehalt einen Ferrari leisten?“

Müller: „Ja ich wette halt gerne und da gewinne ich immer.“

Chef: „Gut dann schließen wir eine Wette ab.“ Müller: „OK, ich wette mit ihnen um 100 €, dass Sie am Montag nur noch ein Ei haben.“

Das Wochenende vergeht und so fährt der Chef am Montag zur Arbeit und ruft Herrn Müller zu sich.

Chef: „Das war wohl nichts. Ich hab noch alle meine Eier!“

Müller: „Das muss ich aber prüfen“ und greift dem Chef in den Schritt.

Chef: „Diesmal hast du verloren oder?“

Müller: „Ja bei Ihnen habe ich 100 € verloren. Aber mit den anderen 1399 Angestellten habe ich gewettet, dass ich ihnen heute an die Eier greife.“

Wochenspiegel für die 37. KW., mit dem Focus, DSGVO, Bezahlkarte, Bordell und bummelndes LG

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Und dann in dieser Woche wieder ein „aktueller“ Wochenspiegel über die Beiträge und Hinweise der letzten Woche, ich darf ja nach der Augen-Op wieder schauen. Aber nur bis Mittwoch. Dann ist das zweite Auge dran :-).

Dies Woche ist man in den sozialen Medien, vor allem auf Facebook, mal wieder überschwemmt worden von „Erfolfmeldungen“ betreffend Eintragungen in die sog. Focus-Liste der besten Rechtsanwälte Deutschlands. Na ja, was ich von dieser Liste halte, habe ich ja schon mehr als 10 Jahren in einem Blogbeitrag (vgl. hier Die spinnen, die vom Focus…., oder: Was man mit 7.500 € alles machen kann) gesagt. Daran hat sich nichts geändert. Wenn man weiß und miterlebt, wie die „Nominierungen“ für die Liste zustande kommen, damm ist m.E. eine gewisse Skepsis berechtigt. Ich will ja nun den Kollegen, die im Ranking auftauchen, die Freude nicht nehmen und es sind ja auch einige Gute dabei, die man kennt, aber einige kennt man nun gar nicht. Aber egal, ist ja nur meine Meinung. Und wenn es hilft, damit Werbung zu machen. Mir würde es nicht helfen, sondern mich würde es „irritieren“ 🙂 .

Dann jetzt aber zu den Beiträgen der letzten Woche. Das waren:

  1. BGH: Keine Urheberrechtsverletzung und keine Ansprüche des Fotografen wenn eine Fototapete auf der Abbildung von Räumlichkeiten im Internet zu sehen ist
  2. OVG Schleswig-Holstein: Bei YouTube veröffentlichte Dashcam-Aufnahmen müssen vom Uploader verpixelt werden so dass Personen und KfZ-Kennzeichen nicht zu erkennen sind
  3. Datenschutz und Datensicherheit beim digitalen Euro

  4. OLG München: Außer­or­dent­liche Kündigung eines Vorstands wegen Weiter­leitung sensibler E-Mails an private Adresse

  5. Völlige Entsagung

  6. Sozialgericht: Asylbewerber müssen mit Karte zahlen

  7. Nach schwerem Autounfall – Muss unangeschnallte Beifahrerin in Opfer-Fahrzeug mithaften?
  8. Dem Staat gehört nun ein Bordell

  9. Intimbehandlung ist keine Kassenleistung

  10. und aus meinem Blog: Strafe III: Verfahrensverzögerung in der Revision, oder: LG bummelt, GBA arbeitet schnell

 

Mal wieder Befreiuung vom sog. Verhüllungsverbot, oder: Tragen einer Niqab

entnommen wikimedia.org
Author Manuelfb55

Und als zweite Entscheidung dann OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.08.2024 – 7 A 10660/23.OVGzur Frage der Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers/Niqab.

Darüber habe ich ja schon ein paar Mal berichtet, so dass m.e. die Leitsätze des OVG reichen:

1. Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Zur Ablehnung des Antrags einer Niqab-Trägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO (hier: nicht beanstandet).

Rest dann bitte in der umfangreich begründeten Entscheidung selbst lesen.

Präventive Sicherstellung eines Motorrades, oder: Gefahren-/Verdachtslage

Heute dann im Kessel Buntes noch zwei Entscheidung aus dem verwaltungsrechtlichen Bereich.

Zunächst macht das OVG-Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.04.2024 – 7 A 10988/23.OVG – den Opener. Es geht um die präventive Sicherstellung eines Motorrades. Das OVG sagt: das ist grundsätzlich erlaubt, aber aAn die Gefahrenprognose sind hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutung genügen nicht:

„Zwar kann, wie hier geschehen, eine präventiven Zwecken dienende Sicherstellung nach § 22 Nr. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – grundsätzlich neben einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (sog. doppelfunktionale Maßnahme) angeordnet werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16 –, juris Rn. 21, 25 ff.; OVG RP, Beschluss vom 20. April 2022 – 7 B 10279/22.OVG –, n.v.).

Die Voraussetzungen für eine präventive Sicherstellung des Motorrades des Klägers lagen hier indes nicht vor.

1. Nach § 22 Nr. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Unter einer polizeilichen Gefahr ist eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei sind vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Individualrechtsgüter, wie Leib, Leben und Eigentum anderer erfasst, sondern auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21/07 –, juris Rn. 13; OVG RP, Urteil vom 10. Februar 2010 – 7 A 11095/09 –, juris Rn. 27; Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz, 9. Aufl. 2023, § 3 Rn. 2 ff.). § 22 Nr. 1 POG enthält mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, juris Rn. 40; Beschluss vom 24. März 2021 – 5 B 1884/20 –, juris Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 1 S 1401/11 –, juris Rn. 58). Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08.OVG –, juris Rn. 26; Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, juris Rn. 28; Beschluss vom 26. August 2011 – 7 E 10858/11.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, juris Rn. 40 f. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435 u.a. –, juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris Rn. 25). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, juris Rn. 41).

Die polizeiliche Gefahr ist eine auf Tatsachen gegründete prognostische Einschätzung über einen künftigen Geschehensverlauf, wobei die Tatsachen pflichtgemäß aufzuklären sind. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, juris Rn. 33; OVG RP, Urteil vom 10. Februar 2010 – 7 A 11095/09 –, juris Rn. 35; OVG Nds., Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 34/14 –, juris Rn. 34). Die Gefahr muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die zu ergreifende polizeiliche Maßnahme vorliegen; es ist also beim polizeilichen Eingriff grundsätzlich die ex-ante-Sicht entscheidend (vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 1 S 1401/11 –, juris Rn. 59). Auch für die der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist maßgeblicher Zeitpunkt der bei Vornahme der Sicherstellungsanordnung (stRspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 4. September 2018 – 7 B 10912/18.OVG –, ESOVGRP; so auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris Rn. 2 ff.; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – 10 BV 14/2353 –, juris Rn. 16; HessVGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 8 B 538/18 –, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 1 LB 225/18 –, juris Rn. 40).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Motorrades des Klägers getroffene Gefahrenprognose der Polizeibeamten nicht gerechtfertigt…..“

Rest dann bitte im verlinkten Volltext nachlesen.

Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für eine Anhörung im „Vorbewährungsverfahren“?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar:

„Hallo Herr Kollege,

ein kleines Problemchen aus dem RVG, JGG.

Ich war Pflichtverteidiger in einem Jugendstrafverfahren, in welchem eine sogenannte Vorbewährung nach § 61 JGG ausgesprochen wurde.

Das LG hat bereits entschieden, dass die Beiordnung entgegen der ausdrücklichen Regelung in §§ 143 Abs.1 StPO, 2 Abs.2 JGG im Verfahren nach § 61 b JGG fortwirkt.

Der Rechtspfleger ist nunmehr der Auffassung, dass für die Verteidigung in diesem Verfahrensabschnitt keinerlei Gebühren anfallen, auch nicht für die Anhörung.

Man findet dazu nichts.

Übrigens hat das LG im Beschwerdeverfahren entschieden, dass eine mehrmonatige Überschreitung der Frist des § 61 a JGG unschädlich ist.

Was meinen Sie zu dem Gebührenproblem (4102 VV RVG)?“