Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

Strafzumessung III: Keine formelhafte Begründung der Gesamtstrafe, oder: Eigenständiger Zumessungsakt

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Und zum Abschluss des Strafzumessungstages dann noch den BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 3 StR 199/19. In ihm hat der 3. Strafsenat die Gesamtstrafenbildung in einem Urteil des LG Kleve beanstandet, und zwar:

„2. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend begründet hat.

a) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; Urteil vom 29. November 2018 – 3 StR 405/18, NStZ-RR 2019, 116, 117). Dabei muss der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zwar nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darlegen und kann insbesondere in einfach gelagerten Fällen auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspunkte Bezug nehmen; eine nähere Begründung der Zumessung ist jedoch insbesondere dann erforderlich, wenn sich die verhängte Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16, juris; vom 13. November 2008 – 3 StR 485/08, juris Rn. 3). Fehlt es in einem solchen Fall an einer eingehenden Begründung, stellt dies – auch eingedenk des eingeschränkten Prüfungsumfangs des Revisionsgerichts – einen Rechtsfehler dar (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 – 1 StR 410/10, BGHR StGB § 54 Bemessung 3; vom 13. April 2010 – 3 StR 71/10, juris Rn. 2; vom 10. März 1994 – 4 StR 644/93, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7).

b) Daran gemessen hält die Begründung des Gesamtstrafenausspruchs einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus den beiden Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10 €) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten gebildet. Zur Begründung hat es auf eine „zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und der beiden Straftaten“ verwiesen sowie das Geständnis strafmildernd und die „erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Revolver und u.a. passende Munition)“ strafschärfend gewürdigt.

Diese Erwägungen reichen zur Begründung der das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zulässige Höchstmaß erreichenden Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. § 39 StGB) nicht aus. Der formelhafte Verweis auf die Persönlichkeit des Angeklagten lässt bereits nicht erkennen, dass sich das Landgericht des erhöhten Begründungserfordernisses bewusst gewesen wäre. Die von ihm strafschärfend gewürdigte erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz wäre richtigerweise bereits bei der Bemessung der Einzelstrafe für das Waffendelikt zu berücksichtigen gewesen; sie hat demgegenüber für die Bildung der Gesamtstrafe eine allenfalls geringe Bedeutung. Insgesamt zeigen die Urteilsgründe keine Gesichtspunkte auf, die die Verhängung einer Gesamtstrafe an der Grenze zur Summe der Einzelstrafen rechtfertigen könnten, zumal sich das auch bei der Gesamtstrafenbildung zu Gunsten des Angeklagten gewürdigte Geständnis im Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Die Gesamtstrafe ist daher – unter Berücksichtigung der unter Ziffer 2. a) dargelegten Maßstäbe – neu zuzumessen.

c) Die festgestellten Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Beweiswürdigung III: Wenn eine Verständigung im Spiel war, oder: Wechsel der Einlassung/Aussage

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Bei der dritten Beweiswürdigungsentscheidung handelt es sich dann um den BGH, Beschl. v. 27.02.2019 – 2 StR 558/18. Er ist mal nicht in einem „Sexualstrafverfahren“ ergangen, sondern in einem BtM-Verfahren. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteil.

Es hat die Verurteilung des insoweit zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten (vor allem) auf die Angaben eines Zeugen H. gestützt. Dazu hat es hat zwar festgestellt, dass der vielfach vorbestrafte und offenbar erheblichen Drogenmissbrauch betreibende Zeuge „keine in jeder Hinsicht glaubwürdige Persönlichkeit“ sei, hat dessen den Angeklagten belastenden Angaben aus seiner polizeilichen Vernehmung vom 07.04.2017 aber gleichwohl als glaubhaft angesehen. Dies hat es wesentlich darauf gestützt, dass sich weitere Angaben des Zeugen zum Amphetamin-Besitz seiner Ex-Freundin E.  , die ihn gefragt habe, ob er die Betäubungsmittel, ein Kilogramm des Stoffes, auch (für sie) verkaufen könne, als zutreffend erwiesen hätten. Bei der Zeugin E. seien (im Dezember 2017) 1,7 Kilogramm Amphetamin aufgefunden worden. Die Aussage der Zeugin bei der Polizei, es habe sich dabei um H.   s eigenes Amphetamin als „Startkapital“ (für die Zeit nach einer bevorstehenden Strafverbüßung) gehandelt, sei unglaubhaft, weil H. schon keinen Anlass gehabt haben konnte, sein eigenes „Startkapital“ der Polizei zu offenbaren. Außerdem habe H. auch wegen der zeitlichen Abfolge keinen Grund gehabt, sein angebliches „Startkapital“ im Dezember 2016 oder Januar 2017 – wie von der Zeugin E. angegeben – aus der Hand zu geben. Konsequenterweise habe die Zeugin deshalb diese unglaubhaften Angaben vor Gericht auch nicht mehr aufrechterhalten, sondern eingeräumt, dass es sich – wie von dem Zeugen H. ausgesagt – um ihr Amphetamin gehandelt habe. Schließlich sei der Umstand, dass sie im hiesigen Verfahren keine Angaben gemacht habe, um sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, ein deutlicher Hinweis darauf, dass ihre frühere Behauptung, das bei ihr aufgefundene Amphetamin von H. erhalten zu haben, falsch gewesen sei.

Diese Würdigung der Aussagen gefällt dem BGH nicht:

„Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47, 48).

Gemessen daran erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat sich nicht in der gebotenen Form mit der Aussage der Zeugin E. auseinander gesetzt, die Würdigung erweist sich insoweit in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft.

a) Die Angaben der Zeugin E., die nach Ansicht des Landgerichts indiziell die Aussage des Zeugen H. gestützt haben, sind Bekundungen der Zeugin in ihrem eigenen Strafverfahren und beruhen zudem, wie das Landgericht ohne nähere Einzelheiten mitteilt, auf einer Verständigung (257c StPO). Sie weichen von ihrer Aussage bei der Polizei ab, bei der sie zwar den Besitz des Amphetamins eingeräumt, aber auch mitgeteilt hatte, die Betäubungsmittel, die sie für den Zeugen H.   als „Startkapital“ aufbewahrt habe, gehörten diesem. Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer nicht nur – wie geschehen – mit der Würdigung der (polizeilichen) Angaben der Zeugin an sich, sondern auch mit dem Umstand befassen müssen, dass die zum Nachteil des Angeklagten in die Beweiswürdigung eingestellte Aussage der Zeugin in ihrer eigenen Hauptverhandlung Teil einer Verfahrensverständigung gewesen ist. Es ist jedenfalls in der Regel geboten, in die Würdigung einer entscheidungserheblichen Aussage (eines Tatbeteiligten) eine vorangegangene Verständigung in dem gegen ihn wegen desselben Tatkomplexes durchgeführten Verfahren – gleichgültig, ob es Teil des Verfahrens gegen den Angeklagten oder formal eigenständig ist – erkennbar einzubeziehen (vgl. BGH NStZ 2012, 465, 466; NStZ 2013, 353, 355). Nichts Anderes kann gelten, wenn es sich – wie hier – zwar um Angaben einer Aussageperson handelt, die nicht denselben Tatkomplex betreffen, diese aber von wesentlicher (indizieller) Bedeutung für die Würdigung des einzigen Belastungszeugen sind und es besondere (verfahrensrechtliche) Anhaltspunkte für die Gefahr einer falschen Einlassung gibt. Davon ist – wie im zugrunde liegenden Fall – jedenfalls dann auszugehen, wenn im Rahmen der Verfahrensverständigung ein nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbarer Wechsel der Einlassung vollzogen wird und dies dazu führt, dass eine dritte Person, hier der Angeklagte, dadurch (faktisch) belastet wird (vgl. BGH NStZ 2014, 287). In dieser besonderen Konstellation ist das Tatgericht gehalten, der Frage nachzugehen, ob die den Dritten belastenden Angaben allein mit Blick auf Vorteile im eigenen Strafverfahren gemacht worden sind, ohne sich darüber im Klaren zu sein, damit womöglich auch wahrheitswidrig eine dritte Person zu belasten.

Das Landgericht hat es versäumt, sich mit dem Zustandekommen der Verständigung, der Motivlage der Zeugin und der damit in Zusammenhang stehenden Änderung ihrer Einlassung in ihrem Strafverfahren auseinander zu setzen und sich die Frage zu stellen, ob sie das allein im Hinblick auf für sie damit in Zusammenhang stehende Vorteile getan und ob sie dabei bedacht und in Kauf genommen hat, dass sie damit (indiziell) auch den Angeklagten belastet. Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer eine eigene Würdigung der Angaben der Zeugin E. vorgenommen und daraus den Schluss gezogen hat, die Zeugin habe konsequenterweise ihre unglaubhaften Angaben bei der Polizei nicht mehr aufrechterhalten. Denn maßgeblich für die Würdigung der Angaben der Zeugin E. sind vor allem auch die tatsächlichen Hintergründe für das Zustandekommen der Verständigung und den dadurch bedingten Wechsel ihres Aussageverhaltens, nicht lediglich die ohne Berücksichtigung dieser Umstände erfolgte Einschätzung der Angaben der Zeugin E. durch das Landgericht.

b) Die Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin E. weist eine weitere Lücke auf.

Es mag dabei dahinstehen, ob die Einschätzung des Landgerichts, der Zeuge H.   habe angesichts der zeitlichen Abfolge keinen Grund gehabt, sein angebliches Startkapital im Dezember 2016 oder Januar 2017 – wie aber von der Zeugin behauptet – aus der Hand zu geben, bereits durchgreifend lückenhaft ist, weil die Strafkammer die zeitlichen Zusammenhänge nicht vollständig in den Blick genommen hat. Dass gegen den Zeugen H. im November 2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verhängt worden war und für ihn in dieser Zeit – auch wenn die Verurteilung erst im Februar 2017 rechtskräftig wurde – nicht absehbar gewesen sein könnte, dass es erst im Juli 2017 zur Vollstreckung dieser Strafe kommen würde, hat das Landgericht insoweit jedenfalls nicht in seine Erwägungen einbezogen.

Die Würdigung der Strafkammer ist ferner insoweit lückenhaft, als das Landgericht ohne Weiteres angenommen hat, die früheren Angaben der Zeugin seien falsch, weil sie im hiesigen Verfahren keine Angaben gemacht habe, um sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Dabei handelt es sich zwar um einen möglichen Schluss, allerdings hätte sich die Strafkammer zumindest mit der ebenso nahe liegenden Möglichkeit auseinander setzen müssen, die Zeugin habe die Aussage im Verfahren gegen den Angeklagten verweigert, um sich nicht in Widerspruch zu ihren für sie vorteilhaften Angaben im eigenen, noch nicht abgeschlossenen Verfahren zu setzen (vgl. BGH NStZ 2014, 287).“

TOA II: Vollständige Schadenswiedergutmachung, oder: Wenn 488.000 € gezahlt worden sind…

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es ich um den BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – 3 StR 184/19. Das LG hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 112 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 903.558,30 € angeordnet. Dagegen die Revision der Angeklagten, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruch Erfolg hattte:

„Hingegen haben der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung keinen Bestand, weil die Strafkammer es versäumt hat, eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 2 StGB zu prüfen, und die durch die Angeklagte bereits geleistete Schadenswiedergutmachung bei der Bestimmung der Höhe des einzuziehenden Wertes von Taterträgen nicht in Abzug gebracht hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Das Landgericht hat [es] unterlassen, eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 2 StGB zu prüfen. Ausweislich der Urteilsgründe hat die voll geständige Angeklagte den Erlös aus dem Verkauf ihres Hauses in Höhe von 488.000 € vollständig für die Schadenswiedergutmachung verwendet (UA S. 3) und [hat] sich bereits im Ermittlungsverfahren mit der Verwertung sämtlicher sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt, so dass der Schaden in Höhe von nahezu 700.000 € wiedergutgemacht werden konnte (UA S. 4). Aufgrund der nach § 46a StGB möglichen Strafrahmenverschiebung ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, obwohl bei der Strafzumessung im engeren Sinne die Schadenswiedergutmachung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt wurde. Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch als solchen bedarf es nicht, weil insoweit nur ein Rechtsfehler vorliegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Urteilsgründen die in Rede stehenden Medikamente jeweils einmal pro eingereichtem Beleg tatsächlich ärztlich verordnet worden waren (UA S. 5, 41). Dies lässt jedoch den Schadensumfang unberührt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung müssen Belege vorgelegt werden. Aus § 47 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung ergibt sich zudem, dass Beihilfe nicht gewährt wird und damit ein Beihilfeanspruch insgesamt nicht besteht, wenn der Beleg, wie vorliegend, gefälscht ist. Hätte die Beihilfefestsetzungsstelle diese Fälschung erkannt, wäre eine Beihilfezahlung insoweit vollständig verweigert worden….“

TOA I: Adhäsionsvergleich, oder: Erörterung, wenn sich die Geschädigte widersprüchlich verhält.

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Zum Start in die 35. KW. bringe ich heute – vor der Auflösung des Rätsels – zwei BGH-Entscheidungen, die sich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) befassen.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 21.05.2019 – 1 StR 178/19, ergangen in einem Verfahren
u.a. mit dem Vorwurf u.a. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Hausfriedensbruch. In der Hauptverhandlung vor dem LG hatte der Angeklagte mit der Nebenklägerin einen „Adhäsionsvergleich“, mit welchem er sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen verpflichtete geschlossen; damit sollten alle Ansprüche der Nebenklägerin aus der Tat vom 12.02.2018 abgegolten sein. Zudem waren sich nach Ziffer 4 des Vergleichs der Angeklagte und die Nebenklägerin „einig, dass der Abschluss dieses Vergleichs als bereits vollzogener Täter-Opfer-Ausgleich gewertet werden soll“. Gleichwohl lehnte die Nebenklägerin die Aufnahme eines weiteren Zusatzes in den Vergleich, wonach durch ihn „eine Befriedung zwischen den Parteien eingetreten“ sei, ab.

Das LG hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) verneint und dabei die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46a Nr. 1 StGB als nicht gegeben angesehen: Da die Nebenklägerin den Vergleich nicht als „wirklich“ friedensstiftend akzeptiert habe, fehle es an einem kommunikativen Prozess.

Das gefällt dem BGH nicht:

„b) Zwar muss ein Vergleichsabschluss nicht bedeuten, dass das Opfer mit seiner Zustimmung diesen als friedensstiftenden Ausgleich ansieht (BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 5 StR 107/18 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 143 f., 147 und vom 6. Februar 2008 – 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1). Hier wurde indes in Ziffer 4 des im Adhäsionsverfahren geschlossenen Vergleichs die gesetzliche Bezeichnung des vertypten Milderungsgrundes aus § 46a Nr. 1 StGB im Wortlaut wiedergegeben („Täter-Opfer-Ausgleich“); zudem wurde ausdrücklich aufgenommen, dass sich der Angeklagte und die Nebenklägerin einig sind, dass der Abschluss des Vergleichs als bereits vollzogener Täter-Opfer-Ausgleich gelten soll. Den sich daraus zum Verhalten der Nebenklägerin ergebenden Widerspruch hat das Landgericht nicht erörtert. Die Wiedergabe der gesetzlichen Bezeichnung des § 46a Nr. 1 StGB dokumentiert bereits eine „Befriedung“ zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, steht also im Widerspruch zu der von der Nebenklägerin erklärten Weigerung, einen Zusatz über die eingetretene Befriedung in den Vergleich aufzunehmen. Insoweit erweist sich die Vorgehensweise des Landgerichts, zur Bewertung des Vergleichsabschlusses allein auf die Nichtaufnahme eines entbehrlichen Zusatzes abzustellen, ohne sich mit dem gegenteiligen Inhalt des Adhäsionsvergleichs auseinanderzusetzen, als lückenhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 29, 31).“

Strafzumessung II: Bandenmäßiges Handeltreiben als Mittäter, oder: Doppelverwertungsverbot?

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Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 21.05.2019 – 1 StR 114/19. Er behandelt eine Problematik aus dem BtM-Bereich, die aber auch an anderen Stellen Bedeutung erlangen kann. Das LG hatte nämlich  bei einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens strafschärfend auch noch die mittäterschaftliche Begehung herangezogen. Dazu der BGH:

„Es verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen für die fünf Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils strafschärfend die mittäterschaftliche Begehungsweise berücksichtigt hat.
Zwar besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über die Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Gleichwohl kann dies nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründen (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 428/15 Rn. 5).
Vorliegend hat die Strafkammer die mittäterschaftliche Begehung nicht etwa pauschal strafschärfend bei der konkreten Strafzumessung herangezogen, sondern sie hat sie in Bezug zu dem konspirativen und professionellen Vorgehen des Angeklagten und der weiteren Mittäter gesetzt. Darüber hinaus hat sie ein Zusammenwirken des Angeklagten und mindestens eines weiteren Bandenmitglieds bei den Handelsgeschäften vor Ort festgestellt, wohingegen eine bandenmäßige Begehung im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG keine Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds bei der Tatausführung im Sinne eines örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens erfordert (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 47). Zudem kann auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein. Der Umstand der bandenmäßigen Begehung schließt daher eine strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft nicht aus. Ohnehin ist Bandenmitgliedschaft nicht etwa eine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ihr gegenüber ein „aliud“, dem eine besondere Gefährlichkeit innewohnt (vgl. hierzu Patzak aaO Rn. 9-13, 27).“