Archiv der Kategorie: In eigener Sache

Mal wieder in eigener Sache, oder: Die 9. (Neu)Auflage „Handbuch Ermittlungsverfahren“ ist in der Druckerei

Ich beginne den Tag – außer der Reihe – mit einer Meldung in eigener Sache. Und ich schalte dann mal gleich den <<Werbemodus an>> 🙂 .

Mich erreicht gerade die Nachricht, dass die Neuauflage vom Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ jetzt in der Druckerei ist. Das bedeutet:

Jetzt kann am „juristischen Himmel“ passieren, was will. Wir können es nicht mehr in die Neuauflage, ist übrigens die 9. Auflage, einarbeiten.

Und: Damit rückt der Termin, an dem das Werk erscheinen/vorliegen wird, näher. Das wird – wenn alles glatt läuft – spätestens Mitte November 2021 sein. Etwas später als geplant. Aber Corona hat auch hier ein paar Spuren hinterlassen.

Ich weise auf den Termin hin, weil natürlich bis dahin noch genügend Zeit ist, das Werk vorzubestellen oder vielleicht das „Burhoff-Paket“, also Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung in Kombi zum Preis von 199,– EUR. Das mach man am besten gleich hier auf der Bestellseite der Homepage. Dann kommen die Werke/kommt das Werk nach Erscheinen automatisch.

Kurz noch: Was ist neu im Werk?

Das Wichtigste vorab: Ich bearbeite das Ermittlungsverfahren nicht mehr allein, sondern bin „nur“ noch Herausgeber. Mit an Bord sind vier Mitautoren, und zwar RiLG T. Hillenbrand, Stuttgart, RÄin A. Hirsch, Hamburg, RA M. Laudon, LL.M., Hamburg, RA Dr. Frederic Schneider, Hamburg, die mich unterstützt und einen Teil der Stichwörter von mir übernommen haben. Die Zusammenarbeit hat sehr gut geklappt, alles termingerecht geliefert, so wie es sein muss.

Inhaltlich haben wir die gesetzlichen Neuregelungen der letzten drei Jahre eingearbeitet und natürlich die seit der letzten Auflage ergangene Rechtsprechung. Ich finde, dass das Werk eine runde Sache ist.

Der Countdown läuft also. Ich freue mich darauf, das Werk dann bald in den Händen zu halten 🙂 .

Die „Fortentwicklung der StPO“ ist dann ab 01.07.2021 da, oder: Mein Ebook dazu natürlich auch

So, dann ist es so weit. Das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“, über das ich ja schon mehrfach berichtet habe (zuletzt u.a. hier: Die “Fortentwicklung der StPO” im Bundestag, oder: Nachts um 00.20 Uhr in Berlin, früher dann schon Nach der “Effektivierung” und der “Modernisierung” kommt die “Fortentwicklung” der StPO, oder: Warum? und Aktueller Stand der “Fortentwicklung der StPO” oder: “Mehr, mehr, mehr schrie der kleine Häwelmann”), ist dann heute am 30.06.2021 im BGBl. verkündet worden (vgl. hier).

Nach Art. 28 des Gesetzes treten die Änderungen in der StPO dann morgen am 01.07.2021 in Kraft. Auf die wesentlichen Änderungen habe ich ja schon hingewiesen. Ich wiederhole noch einmal:

  • Es gibt einen neuen § 95a StPO, der eine „heimliche Beschlagnahme“ erlaubt.
  • In § 99 Abs. 2 StPo ist ein neues „Auskunftsverlangen“ eingeführt.
  • Durchsuchungen (§ 104 StPO) zur Nachtzeit sind erleichtert/erweitert worden.
  • Der Tatbestandskatalog bei der Telefonüberwachung (100a StPO) und der Onlinedurchsuchung (§ 100b StPO) ist erweitert/verschärft worden.
  • Als neue Fahndungsmaßnahme wurde ein neuer § 163g StPO eingeführt, der eine „Automatische Kennzeichenerfassung“ vorsieht.
  • Die Revsionsbegründungsfrist des § 345 StPO ist in Verfahren, in denen die Urteilsabsetzung lange gedauert hat, verlängert worden.

Und: Ich hatte ja auch schon darauf hingewiesen: Zu den Änderungen gibt es ein Ebook von mir, und zwar:

Fortentwicklung der StPO u.a. Die Änderungen in der StPO 2021 – ein erster Überblick.

Man kann das Ebook natürlich auf meiner HP bestellen, und zwar hier auf der Bestellseite. Preis: 27 EUR. Für die Vorbesteller kommt es automatisch.

Und: In den im Herbst anstehenden Neuauflagen des „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“, 9. Auflage, und des „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“, 10. Auflage, werden die Änderungen natürlich auch alle berücksichtigt sein.

„Spende meiner 65.912.000 Euro an eine ehrliche und ernsthafte Person“, oder: Wird doch gerne genommen

© fotomek – Fotolia.com

Nun bin ich aber wirklich bei den „armen Leuten weg“ bzw. da ist mal wieder eine „Spendenmail“.

Mich erreicht gerade unter dem Betreff: „RE: RE: RE: Spende meiner 65.912.000 Euro an eine ehrliche und ernsthafte Person“ folgende Mail – (Klarname ist geixxt):

„Hallo ehrenwert

Ich bin xxxxxxxx. Ich habe Prostatakrebs, der todkrank ist, das heißt, ich bin zum sicheren Tod verurteilt.

Mein behandelnder Arzt hat mir gerade mitgeteilt, dass meine Tage aufgrund meines verschlechterten Gesundheitszustands gezählt sind.

Mein Familienstand ist so, dass ich keine Frau und noch weniger Kinder habe, denen ich mein Erbe hinterlassen könnte, weil ich meine Frau vor 6 Jahren verloren habe, was mich sehr betroffen hat und ich nicht konnten bisher wieder heiraten, wir hatten keine Kinder.

Deshalb möchte ich Ihnen gnädig und um den Armen zu helfen, mein Erbe in Höhe von 65.912.000 Euro hinterlassen, damit Sie es den Armen, den Armen, helfen können Obdachlose, Bedürftige.

Ich möchte, dass Sie mir folgende Informationen geben:

1 – Ihr vollständiger Name

2 – Ihre genaue Adresse

3 – Ihre direkte Telefonnummer und, wenn möglich, Ihre Faxnummer.

4 – dein Beruf

Bitte geben Sie mir eine Antwort, um mit meinem Anwalt in Kontakt zu treten.

Ich zähle auf Ihren guten Willen und insbesondere auf die gute Verwendung dieser Mittel für Ihre Arbeit.

Gott segne dich.“

Also ich finde, das ist schon ok, dass er mich angeschrieben hat. Denn ich bin „ehrenwert“, ich bin „ernsthaft“ – na ja, gerade nicht so – und auf meinen guten Willen bei der Verwendung der Mittel kann er zählen.

Also: Ich habe mich gemeldet und meine Bank schon mal auf den zu erwartenden Geldeingang vorbereitet.

Endlich sind sie da, oder: Geschafft – RVG-Kommentar und OWi-Handbuch, jeweils 6. Auflage, da sind sie

Das ist/war dann ein schöner Wochenabschluss. Da kommt man von einer „Lockdownortveränderungsfahrt“ nach Hause und findet ein großes Paket vor. :-).

Man ahnt ja schon, was der Inhalt sein könnte – denn heute war ja der Tag der Erscheinung 🙂 , nämlich der 26.03.2021. Für heute waren angekündigt:

  • Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021

  • Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021.

Und es hat geklappt. Die beiden Werke sind da. Endlich. Es hatte wegen des KostRÄG bzw. der Corona-Pandemie ein wenig Verzögerung gegeben. Aber jetzt sind die Werke erschienen. Die Freude ist groß.

Und eine gute Nachhricht für alle Vorbesteller. Die Auslieferung  dürfte dann jetzt in den Datum und Uhrzeit ändern nächsten Tagen beginnen. Ob noch alle Vorbesteller ihre Werke vor Ostern bekommen werden, kann ich nicht versprechen, es ist ja eine kurze Woche. Aber: Spätestens nach Ostern sind die Werke dann da. Also Geduld. Das haben wir im letzten Jahr ja gelernt.

Und wer nicht vorbestellt hat <<Werbemodus an>>, der kann die Bestellung das dann jetzt hier auf der Bestellseite meiner Homepage nachholen. Die Werke kommen dann alsbald.

Und ich packe die Bücher jetzt aus – das ist der Sex des Alters 🙂 .

Haben fertig – die Druckmaschinen laufen dann für den RVG-Kommentar und das OWi-Handbuch, beide 6. Aufl.

So, haben dann – << Werbemodus an>> (endlich) fertig 🙂 .

Die Druckmaschinen laufen jetzt nämlich für:

 

 

 

 

 

  • Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, 2021

 

  • Burhoff (Hrsg.), Handuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Auflage, 2021

 

 

 

Bei beiden Büchern hat es etwas länger gedauert als geplant, aber manchmal kann man es nicht beeinflussen. Das ist wie mit der Pandemie – man braucht Geduld.

Jetzt wird es aber was und die Bücher sind dann für den 26.03.2021 angekündigt. Danach wird dann ausgeliefert.

Natürlich kann man die Werke noch (vor)bestellen, und zwar ganz einfach auf der Bestellseite meiner Homepage. Die Bücher kommen dann „automatisch“ nach Erscheinen.

Und: <<Werbemodus aus>>