Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Rechne ich nach Verbindung nach altem oder neuem Recht ab?

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Am Freitag hatte ich gefragt nach: Ich habe da mal eine Frage: Rechne ich nach Verbindung nach altem oder neuem Recht ab?

Auf die Frage hatte es bei FB folgende „Antwortenfolge“ gegeben:

  • Antwort 1: Ich denke, für B gibt es nix .

  • Antwort 2 (des Fragestellers“: Aber was ist mit dem verschmolzenen Klumpen aus A und B? Neues oder altes Recht?

  • Detlef Burhoff: Burhoff/Volpert, RVG, §§ 60 f.: Da hilft § 60 RVG nicht. Es gilt das Recht, das für das führende Verfahren gilt.

Ich habe da mal eine Frage: Rechne ich nach Verbindung nach altem oder neuem Recht ab?

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Und hier dann mal wieder eine Frage aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“. Es geht um die Gebühren nach Verbindung von Verfahren:

„Im Jahr 2020 werde ich für das Verfahren A zum Pflichtverteidiger bestellt. Im Januar 2021 erhalte ich den Beschluss des Amtsgerichts, dass:

  1. Verfahren A und B (weitere Anklage) miteinander verbunden werden. Verfahren A  führt.
  2. RA pp. „auch in dem hinzuverbundenen Verfahren B als Pflichtverteidiger bestellt“ wird.
  3. Die Anklage aus Verfahren B zugelassen wird.

Sache A habe ich nach Anklageerhebung übernommen, von Sache B wusste ich bis zum Beschluss im Januar 2021 nichts.

Da ich in Verfahren B vor der Verbindung nicht tätig war, kann ich dafür gesondert keine eigenständigen Gebühren abrechnen. Es stellt sich mir daher nun lediglich noch die Frage: rechne ich das Verfahren A, das ja mit B verschmolzen ist, nach altem Recht ab oder verhilft mir der Beschluss aus dem Januar 2021 zumindest noch zu ein paar Cent mehr nach neuem RVG?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Haben wir eine Einigungsgebühr verdient?

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Am Freitag lautete die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Haben wir eine Einigungsgebühr verdient?.

Ich habe darauf folgende kurze Antwort gegeben, es gibt dazu auch nicht viel zu sagen .-) :

„…..

Zu Ihrer neuen Frage. Nein, die Nrn. 1005 ff. RVG ist im Strafverfahren nicht abrechenbar. Das Adhäsionsverfahren ist eine Ausnahme. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus meinem Beitrag in RVGreport 2010.“

Und dann mal wieder <<Werbemodus an>>, denn es folgt der Hinweis auf: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußdgelsachen, 6. Aufl., 2021, wor auch die Fragen natürlich behandelt sind. Zur Bestellung geht es hier. <<Werbemodus aus>

Ich habe da mal eine Frage: Haben wir eine Einigungsgebühr verdient?

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Und dann noch das Rätsel mit folgender Frage:

„Wir haben eine Mandantschaft in einer OWi SchwArbG vertreten. Das Bußgeld wurde nach Einigung mit dem zuständigen Sachbearbeiter schließlich auf 4.500 € zzgl. Gebühren festgesetzt. Kann eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG mit abgerechnet werden?

Bei meiner Recherche bin ich auf Ihren Beitrag „Die Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren – Gebührenrechtliche Auswirkungen“ gestoßen, mir jedoch nicht sicher, ob unsere Angelegenheit davon abgedeckt ist.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nochmals – welche Gebühren im Einziehungsverfahren?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Nochmals – welche Gebühren im Einziehungsverfahren?

Ich hatte dann noch einmal nachgefragt:

„Was haben Sie denn abgerechnet?

Vorbem. 4 Abs 5 VV RVG ist es nicht. Da geht es nur um Kosten pp.“

Der Fragesteller hatte geantwortet mit:

„… für die Beschwerde haben wir noch nichts abgerechnet. Für die Tätigkeit in der Einziehung haben wir die 1,0 VG nach Nr. 4142 VV abgerechnet.“

Und darauf habe ich dann geantwortet:

„M.E. nicht richtig. Das dürfte nach Teil 4 Abschniit 2 gehen. Sie sind ja nicht mehr im Erkenntnisverfahren. Also Nr 4204 VV RVG und Nr. 4204 VV RVG mit Vorbem 4.2 VV RVG.

OLG Köln, 28.02.2018 – III-2 Ws 73/18

Die Entscheidung des OLG Köln in einem vergleichbaren Fall ist m.E. zutreffend.