Ich habe da mal eine Frage: Rechne ich nach Verbindung nach altem oder neuem Recht ab?

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Und hier dann mal wieder eine Frage aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“. Es geht um die Gebühren nach Verbindung von Verfahren:

„Im Jahr 2020 werde ich für das Verfahren A zum Pflichtverteidiger bestellt. Im Januar 2021 erhalte ich den Beschluss des Amtsgerichts, dass:

  1. Verfahren A und B (weitere Anklage) miteinander verbunden werden. Verfahren A  führt.
  2. RA pp. „auch in dem hinzuverbundenen Verfahren B als Pflichtverteidiger bestellt“ wird.
  3. Die Anklage aus Verfahren B zugelassen wird.

Sache A habe ich nach Anklageerhebung übernommen, von Sache B wusste ich bis zum Beschluss im Januar 2021 nichts.

Da ich in Verfahren B vor der Verbindung nicht tätig war, kann ich dafür gesondert keine eigenständigen Gebühren abrechnen. Es stellt sich mir daher nun lediglich noch die Frage: rechne ich das Verfahren A, das ja mit B verschmolzen ist, nach altem Recht ab oder verhilft mir der Beschluss aus dem Januar 2021 zumindest noch zu ein paar Cent mehr nach neuem RVG?“

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