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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren/Auslagen erhält der Vertreter nach § 53 BRAO?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren/Auslagen erhält der Vertreter nach § 53 BRAO?.

Dazu hatte ich folgende Antwort gegeben:

„Ich meine, das sind ggf. doch zwei unterschiedliche Konstruktionen:

Nr. 1: Der Kollege aus Br. ist Vertreter nach § 53 BRAO. Dann kann er nach der Rechtsprechung des BGH den Beschuldigten für den eigentlich beigeordneten Pflichtverteidiger verteidigen (BGH NJW 1991, 1841). Ein Gebührenanspruch entsteht aber nur beim Vertretenen (§ 5 RVG). Mit dem muss er sich einigen. M.E. entstehen auch nur Fahrtkosten wie beim Vertretenen, hier also so, als ob der Be. Kollege tätig geworden wäre. Das dürfte der Rechtsgedanke der Vorbem. 7 Abs. 3 Satz 2 VV RVG sein.

Nr. 2: Wenn der Br. Kollege sich für einen Termin beiordnen lässt, haben wir die Diskussion um die Gebühren des Terminsvertreter – Grund- Verfahrens- und Terminsgebühren – oder nur einen Teil dieser Gebühren. Wenn er aber beigeordnet wird, dann hat er auf jeden Fall einen Anspruch auf die Gebühren nach Nrn. 7000 ff. RVG, vor allem wegen der Reisekosten (vgl. dazu auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 Ws 170/15).“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren/Auslagen erhält der Vertreter nach § 53 BRAO?

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Im Gebührenfrage dann heute eine Fragestellung, die ich so auch noch nicht hatte, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich wende mich an Sie in einer Frage zum Gebührenrecht, die ich gar nicht für so exotisch hielt, die es aber offenbar ist – jedenfalls finde ich dazu nichts.

Die Frage ist, ob ein Vertreter i.S.v. 53 BRAO, der seine Kanzlei in einem anderen Gerichtsbezirk hat (Vertreter in Br.; der Vertretene sitzt in Be.), wenn er zu Hauptverhandlungsterminen nach Be. reist in den Verfahren, die er als Vertreter bearbeitet, nur die Terminsgebühr erhält oder auch Reisekosten (für Fahrt und Übernachtung). Das KG meint ja ohnehin, Verfahrens- und Grundgebühr erhalte er nicht; zu Reisekosten finden wir aber nichts.

Wissen Sie, wie dies (insbesondere in Be.) gehandhabt wird? „

Ich hatte dann gebeten, das ein wenig „anzufüttern“ und es kam dann noch folgender „Nachschlag“:

„Moin, die Idee ist folgende:

Die vertretene Person geht für ein paar Monate in Elternzeit. Während dieser Zeit bearbeitet ein Kollege aus Br. das Dezernat der Vertretenen. Er wird über das beA der Vertretenen tätig und deren Briefkopf (wie BRAO vorsieht), als Vertreter nach 53 BRAO. Wenn er dann für einzelne Hauptverhandlungstermine aus Br. nach Be. reist (er wäre nicht dauerhaft in Be., da die SchriftSachen auch von Br. aus getätigt werden können), stellt sich die Frage, ob er sich für den jeweiligen Termin beiordnen lassen kann anstelle der Vertretenen. Und ob er dann auch die Reisekosten für jeweils diesen Termin geltend machen kann.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Kostenerstattung nach Einstellung?

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Am Freitag hatte ich gefragt bzw. zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Kostenerstattung nach Einstellung?

Hier meine Antwort:

„Sie müssen zwei Dinge auseinander halten, und zwar:

Zunächst geht es um die Grundentscheidung. Die haben Sie mit der AG-Entscheidung, wobei ich nicht ganz verstehe, was die Einstellungsentscheidung zur Kostentragungspflicht gesagt hat. War da denn keine Kosten Grundentscheidung enthalten. Muss aber bzw. ich gehe davon aus, weil Sie ja Kostenfestsetzung beantragt haben. Das macht aber nur Sinn, wenn eine Kostengrundentscheidung enthalten war. Oder hat die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurückgenommen und eingestellt?

Allerdings: Wenn keine enthalten war, verstehe ich die Anfechtung nicht. Denn die ist doch an sich ausgeschlossen.

Unabhängig davon und das ist das Zweite: Die Tätigkeit in dem „Rechtsmittelverfahren“ wird nicht gesondert vergütet. Der Kostenfestsetzungsantrag wird durch die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren mit abgegolten. Sie müssen die insoweit entstandenen Tätigkeiten ggf. durch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr abrechnen. Die Differenz zur Verfahrensgebühr ohne KFA und Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen. Das ist der „letzte“ Satz der Entscheidung. Das ist aber im Zweifel akademisch, denn dabei wird sich kaum ein bzw. nur ein so geringes Plus ergeben, dass sich der Aufwand nicht lohnt.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Kostenerstattung nach Einstellung?

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Heute dann mal wieder eine Frage aus der FB-Gruppe „Strafverteididger“, und zwar.

„Ich habe eine mir bislang unbekannt gebliebene Gebührensituation:

OWi Waffenbehörde – Bußgeldbescheid – Einspruch+AE – Einlassung – Einstellung § 47 Abs. 1 OWiG. Mein KFA wird abgelehnt. Dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Erfolgreich: „Der Kostenbescheid wird aufgehoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen aus dem Bußgeldverfahren trägt die Staatskasse. Sie trägt ebenfalls die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen hinsichtlich des Antrags …

Bekomme ich da überhaupt etwas? Beim MdR lese ich: keine eigene Angelegenheit, ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

Warum schreibt das AG dann den letzten Satz?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wer ist für die Kostenentscheidung zuständig?

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Und dann noch die Lösung zu der Gebühren-/Kostenfrage vom vergangenen Freitag Ich habe da mal eine Frage: Wer ist für die Kostenentscheidung zuständig?:

Ich habe kurz und knapp 🙂 geantwortet:

„Ich denke, das ist das AG (BGHSt 12, 217).

Und dann wird der Kampf um die Gebühren losgehen. ich weiß jetzt schon, was kommen wird 🙂 .“