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Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert für die Einziehung des BtM-Erlöses?

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Und dann noch die RVG-Frage, heute mal wieder in Zusammenhang mit der Nr. 4142 VV RVG. Sie lautete:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

als regelmäßige Leserin Ihres Info-Briefs wende ich mich mit folgender Problematik an Sie in der Hoffnung, dass Sie mir ggf. weiterhelfen können:

Es geht um die Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV-RVG.

In einem Verfahren vor dem Landgericht pp. bin ich nach Anklageergebung für die Mandantin tätig geworden. Vorwurf war lt. Anklage bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Laut Anklage sollen insg. 600.000 € aus der Veräußerung der Betäubungsmittel erlangt worden und daher eingezogen werden. Die Ermittlung des Betrags beruht auf einer Schätzung.

Ein entsprechender Arrestbeschluss wurde durch das LG i.H.v. 500.000 € erlassen.

Ich habe dann zunächst umfangreich Stellung genommen und beantragt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Gleichzeitig habe ich Beschwerde gegen den Arrestbeschluss eingelegt.

Das Verfahren ist (mit der Maßgabe, dass jedenfalls Beihilfe in Betracht kommt) eröffnet worden, der Arrestbeschluss ist allerdings in vollem Umfang aufhoben worden.

Im Verfahren ist die Mandantin dann freigesprochen worden.

Es gibt nun Streit um die Gebühr nach 4142 VV-RVG, die ich in Höhe von 3.869,00 € beantragt habe, weil ich als Streitwert die 500.000 € aus dem Arrestbeschluss zugrunde gelegt habe.

Der Rechtspfleger vertrat zunächst die Meinung, der Wert müsse auf Null festgesetzt werden, weil es sich um Betäubungsmittel handele. Hierbei hat er meines Erachtens nach aber verkannt, dass keine Betäubungsmittel eingezogen werden sollten, sondern der geschätzte Erlös.

Nun habe ich einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts erhalten, in dem der Streitwert für die Einziehung auf 100.000 € festgelegt wurde. Die Gebühr soll nun entsprechend gekürzt werden. Ist das korrekt? Oder fehlt es hier nicht an der Grundlage für einen solchen Beschluss, da die Erlöse ja bereits auf 500.000 € bzw. 600.000 € geschätzt worden sind?…..“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ich war für den Mandanten im Wald – Welche Erstattung gibt es dafür?

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Am Freitag hatte ich gefragt:

Ich habe da mal eine Frage: Ich war für den Mandanten im Wald – Welche Erstattung gibt es dafür?

Hier meine Antwort:

„Also:

Zu a): Ich würde dir von dir erbrachten Tätigkeiten unter „Eigene Ermittlungen des Verteidigers “ fassen und insoweit einen Erstattungsanspruch des Mandanten hinsichtlich der dafür bei dir entstandenen Gebühren/Auslagen grundsätzlich bejahen. Du musst das natürlich ein wenig – oder auch ein wenig mehr – begründen, weil sonst im Zweifel die Erstattung der Auslagen abgelehnt wird. Schön wäre es, wenn du vorab beim Gericht einen (Beweis)Antrag gestellt hättest, was aber wahrscheinlich nicht der Fall ist. So bekommst du im Zweifel Probleme mit der Rechtsprechung zu den „eigenen Ermittlungen“, die ja hinsichtlich der Kostenerstattung recht streng ist. Du findest dazu einiges bei Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 4883 ff.

Ob du auch Tage- und Abwesenheitsgeld geltend machen kannst, erscheint mir zweifelhaft. Ich würde den Zeitaufwand eher unter die Verfahrensgebühr packen wollen.

b) Auch hier grundsätzlich ja, aber: Es gilt im Grunde dasselbe wie bei a). Es ist ja eine Gebührenerhöhung, die du mit eigenen Ermittlungen begründest.

Auf jeden Fall kommst du um (viel) Schreiberei nicht herum.“

Ich habe da mal eine Frage: Ich war für den Mandanten im Wald – Welche Erstattung gibt es dafür?

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Und hier dann noch die Gebührenfrage – mal wieder aus einer FB-Gruppe -, und zwar heute

„In einem Bußgeldverfahren wird meinem Mandanten ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz durch die Entfernung eines Vorkommens einer naturgeschützten Art („Märzenbecher“) in seinem Wald vorgeworfen. Die in der Akte befindlichen Bilder sind einerseits interessant und belastend, andererseits ziemlich nichtssagend, weil nicht klar ist, welcher Ausschnitt des Reviers da tatsächlich abgebildet wird.

Um hier einigermaßen verteidigen zu können, begebe ich mich mit meinem Mandanten in dessen 40km entfernten Forst. Später kommt auch das Gericht auf den Gedanken einer Inaugenscheinnahme des „Tatorts“ und wir wandern eine knappe Stunde bei strömendem Regen durch einen versumpften Wald.

Heute wurde der Mandant freigesprochen.

Gebührenrechtlich wirft das für mich zwei Fragen auf:

a) Kann ich die Auslagen für den „eigenen“ Ortstermin, also Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld geltend machen, oder hätte ich mich darauf verlassen müssen, dass das Gericht tatsächlich selbst einen Ortstermin für notwendig hält?

b) Kann ich die Lästigkeit der äußeren Verhältnisse des Ortstermins irgendwie bei den Kriterien des § 14 RVG wiederfinden und meine Terminsgebühr deutlich erhöhen?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie kommt mein Mandant an sein Geld und ich an Gebühren?

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Und dann an Ostermontag noch die Antwort auf die Frage von Karfreitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie kommt mein Mandant an sein Geld und ich an Gebühren?, nämlich:

„…

„Zu den Fragen.

1. Nochmals einen Antrag auf Auszahlung und wenn die nicht innerhalb einer gesetzten Frist erledigt ist, Untätigkeitsbeschwerde. Beides über den Direktor/Präsidenten.

2. Im „Gebührenbüchlein“ ? würde ich mal bei Nr. 4142 VV Rn. 12 VV schauen. Wird Ihnen nicht so gefallen. ?. Vielleicht hilft ja auch: Abrechnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111f Abs. 5 StPO, RVGreport 2010, 441. Steht auf meiner HP. Habe ich jetzt nicht genau geprüft. Könnte aber passen.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie kommt mein Mandant an sein Geld und ich an Gebühren?

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Und dann noch die vorösterliche Gebührenfrage, und zwar heute:

„Hallo Herr Burhoff,

wie ich dem Blog entnehme, sind Sie wohlauf 🙂 .

Falls Sie Muße haben, folgende Frage: In der Wohnung meines Mandanten wurden im Rahmen einer Durchsuchung rd. 230 000,00 EUR  Bargeld „sichergestellt“.

Das Verfahren wurde gegen den Stiefsohn geführt, welcher Zutritt zu der Wohnung hatte und den Beamten Einlass gewährte.

Ich war beauftragt, das meinem Mandanten gehörende Geld zurückzuholen. Inzwischen konnte ich – nach wirklich langem Hin und Her – die Freigabe erreichen. Die Verfügung liegt mir seit Januar vor.

Allerdings werden wir seither hinsichtlich der Auszahlung vertröstet, da derzeit „Technische Probleme“ entgegenstünden.

Mein Mandant rennt im Viereck, da er das Geld natürlich gerne haben würde.

  1. Was tut man nur, außerhalb der Dienstaufsichtsbeschwere??
  1. Ferner hoffe ich inständig, dass insoweit für die Einzeltätigkeit ( Geld zurückholen )  eine Wertgebühr entstanden ist, finde aber nichts Eindeutiges, stehe aber vielleicht auf dem Schlauch. Vielleicht haben Sie einen Tip oder eine Fundstelle zu Ihrem Gebühren-Büchlein?

Herzlich aber ratlos grüßt……“