Ich habe da mal eine Frage: Ich war für den Mandanten im Wald – Welche Erstattung gibt es dafür?

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Und hier dann noch die Gebührenfrage – mal wieder aus einer FB-Gruppe -, und zwar heute

„In einem Bußgeldverfahren wird meinem Mandanten ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz durch die Entfernung eines Vorkommens einer naturgeschützten Art („Märzenbecher“) in seinem Wald vorgeworfen. Die in der Akte befindlichen Bilder sind einerseits interessant und belastend, andererseits ziemlich nichtssagend, weil nicht klar ist, welcher Ausschnitt des Reviers da tatsächlich abgebildet wird.

Um hier einigermaßen verteidigen zu können, begebe ich mich mit meinem Mandanten in dessen 40km entfernten Forst. Später kommt auch das Gericht auf den Gedanken einer Inaugenscheinnahme des „Tatorts“ und wir wandern eine knappe Stunde bei strömendem Regen durch einen versumpften Wald.

Heute wurde der Mandant freigesprochen.

Gebührenrechtlich wirft das für mich zwei Fragen auf:

a) Kann ich die Auslagen für den „eigenen“ Ortstermin, also Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld geltend machen, oder hätte ich mich darauf verlassen müssen, dass das Gericht tatsächlich selbst einen Ortstermin für notwendig hält?

b) Kann ich die Lästigkeit der äußeren Verhältnisse des Ortstermins irgendwie bei den Kriterien des § 14 RVG wiederfinden und meine Terminsgebühr deutlich erhöhen?“

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Ich war für den Mandanten im Wald – Welche Erstattung gibt es dafür?

  1. M.M.

    Die Terminsgebühren nach Teil 4 VV RVG (mit Ausnahme der Gebühr VV4102) werden für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung gezahlt. Daher kommt eine Erhöhung im Rahmen dieser Gebühren nicht in Betracht.

    Ob die Gebühr VV 4102 Nr. 1 Alt.2 für die Augenscheinnahme entstanden ist, ist mir nicht ganz klar. Hat das Gericht nun eine Augenscheinnahme vorgenommen? Wenn ja, ist diese Gebühr entstanden, wenn Sie auch bei diesem Termin anwesend waren.

    Sehr wohl könnte (auch) der beschriebe eigene Termin mit dem Mandanten im Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren Merkmale zur Gebührenhöhe eine Erhöhung zulassen.

    Die Reisekosten sind ebenfalls ansetzbar, soweit die örtliche Besichtigung zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich war. Das war ja wohl der Fall. Eine kürze Erläuterung wie hier, würde ich den den KFA aufnehmen.

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