Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Welche Gebühren, wenn Anklage zum LG, das LG aber beim AG eröffnet?

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Und dann die Lösung zur Gebührenfrage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn Anklage zum LG, das LG aber beim AG eröffnet?

So kurz wie die Frage war auch die Antwort:

„Nr. 4113 VV RVG

LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 02.09.2010 – 2 Qs 72/10

Steht auch so im Kommentar.“

Und wenn ich schon auf dem Kommentar verweise, dann aber auch richtig, also: <<Werbemodus an>>: Bestellen kann man Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, dann hier 🙂 <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn Anklage zum LG, das LG aber beim AG eröffnet?

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Und dann – vor dem Wochenende – noch die Freitagsgebührenfrage. Heute ganz kurz – kommt aus einer Facebook-Gruppe -:

„Nach gerade geführter Diskussion unter Kollegen bitte ich um ein likörisches Machtwort:

Die StA erhebt Anklage zum LG, das LG eröffnet vor dem AG.

Fallen die Nr. 4107 und die Nr. 4113 an (Tätigkeit unterstellt) oder nicht?“

Sollte nicht so schwer sein.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun die Beschwerde ab?

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Am Freitag hatt ich dann die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun die Beschwerde ab?, in den Raum gestellt. Dazu hatte es folgende Antwort von mir gegeben:

„Moin,

wollen Sie sich die Mühe wirklich machen. Da kommt nichts bei heraus außer Arbeit. Allein die sofortige Beschwerde wird auch nicht für eine Pauschgebühr reichen.

Abrechnen müssen Sie im Übrigen gegenüber der Landeskasse wie eine ganz normale Beschwerde. Also nach der Differenztheorie. Schauen Sie bitte mal im RVG-Kommentar in Teil A Rn 550 ff. oder auch hier: Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen .

Ich würde mir auch insoweit die Mühe nicht machen. Gehen Sie lieber ein Eis essen.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun die Beschwerde ab?

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So, und hier dann vor dem langen Wochenende nocht die Gebührenfrage, und zwar:

„Guten Morgen Herr Burhoff,

ich hatte Ihnen ja am pp. den Beschluss hinsichtlich meiner nachträglichen Beiordnung als Pflichtverteidigerin geschickt.

Nun: Ich habe es – trotz intensiver Recherche – nicht geschafft, herauszufinden, wie ich die Anwaltskosten hinsichtlich der Beschwerde abrechnen muss. Ich tendiere zu Pauschantrag, weiß dann aber nicht, wie ich die Differenztheorie umsetzen soll (Bezugsgröße Pflichtverteidiger- oder Wahlverteidigergebühren). Es war ein so zähes Unterfangen bis hierhin und fürchte, dass sich der Bezirksrevisor jetzt dann auch mit der Abrechnung so richtig ins Zeug legt. Ich würde – wenn ich das über einen Pauschantrag machen muss – dann jetzt erst einmal meine Verteidigertätigkeit an sich abrechnen und nach Zahlung den Pauschantrag stellen. Sonsrt zieht sich das alles nochmals ewig hin.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert für die Einziehung des BtM-Erlöses?

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Und dann noch die Antwort auf: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert für die Einziehung des BtM-Erlöses?,  nämlich:

Moin,

wenn ich es richtig verstehe:

ich denke, dass die Staatskasse die Rechtsprechung zugrunde legen will, die bei einem Arrest als Gegenstandswert nicht den vollen Wert ansetzen will.

Unabhängig von der Frage, ob das grds. zutreffend ist, ist das hier m.E. aber falsch. Denn die Gebühr Nr. 4142 VV RVG erfasst nach der Anm. Abs. 3 die Tätigkeiten im „Rechtszug“ = Vorverfahren und gerichtliches Verfahren. Im gerichtlichen Verfahrens ist aber um den Betrag der Anklage gestritten worden, und das waren 600.000 EUR. Der ist m.E. zugrunde zu legen. Dieser Betrag „überholt“ den aus dem Arrestbeschluss. Der Gegenstandswert reduziert sich nicht dadurch, dass das LG einen Arrest zu einem niedrigen Betrag erlässt.

Ich gehe davon aus, dass Sie über den RVG-Kommentar verfügen. Schauen Sie bitte mal bei der Nr. 4142 VV RVG und dort bei den Gegenstandswerten. Sonst melden Sie sich bitte.

Ich würde, um Klarheit zu schaffen, Rechtsmittel einlegen und beim LG die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragen.“