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Ich habe da mal eine Frage: Ist der „flüchtige“ Mandant „nicht auf freiem Fuß“?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute zum Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG. Und zwar:

„Hallo Detlef,

mir wurde ein Angeklagter beigeordnet, der sich in anderer Sache in Strafhaft im offenen Vollzug befand und geflüchtet ist. Die Flucht bestand schon im Zeitpunkt meiner Beiordnung. Vorher war in der Sache nicht tätig (außer dass ich ggü. einem anfragenden Kollegen erklärt hatte, dass ich das Mandat gerne übernehmen könne und den Mandanten auch kurzfristig besuchen würde – der Kollege hatte mich dann wohl direkt beim LG als neuen Verteidiger vorgeschlagen).

Ich hatte mit dem Mandanten bisher auch keinen Kontakt (ich gehe davon aus, dass er nicht einmal von meiner Beiordnung weiß).

Gilt der flüchtige Häftling als „nicht auf freiem Fuß“ (Begriff ist ja weit auszulegen) oder fällt der Haftzuschlag hier nicht an?

Bin in Gerold/Schmidt und auch in Deinem RVG-Kommentar leider jeweils nicht fündig geworden.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Freispruch beim AG, Einstellung beim LG ==> Kostenerstattung?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Freispruch beim AG, Einstellung beim LG ==> Kostenerstattung? Hier dann meine Antwort an den Kollegen:

„Moin,

das stimmt, da es sich dabei ja auch in erster Linie nicht um eine gebührenrechtliche, sondern um eine kostenrechtliche Frage handelt  🙂

Sie können die Gebühren der 1. Instanz (natürlich) nicht (mehr) geltend machen. Das AG-Urteil gibt es ja nicht mehr, es ist durch die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Einstellungsentscheidung weggefallen.

Tragen Sie es mit Fassung.“

 

Ich habe da mal eine Frage: Freispruch beim AG, Einstellung beim LG ==> Kostenerstattung?

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Und dann im Rätsel heute ein kostenrechtliche Frage, nämlich:

„Sehr geehrter Herr Burhoff ,

wenn sie gestatten, würde ich gerne eine gebührenrechtliche Frage stellen , da ich in ihrem Kommentar dazu leider nichts gefunden habe .

In erster Instanz ist der Angeklagte freigesprochen worden und die notw. Auslagen und kosten trägt die Staatskasse.

Im Berufungsverfahren wurde das Verfahren nach 153 a StPO eingestellt, Kosten des verfahren werden der Staatskasse auferlegt und notwenigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Kann ich für die 1. Instanz jetzt noch die Wahlanwaltsgebühren geltend machen ?

Vielleicht können Sie mir ja freundlicherweise eine Fundstelle in ihrem Kommentar  nennen.

Für ihre Antwort und ihre Bemühungen schon jetzt herzlichen Dank .“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Vorverfahrensgebühr für Meldung nach Anklagezustellung?

Am Freitag hatte ich die Frage Ich habe da mal eine Frage: Vorverfahrensgebühr für Meldung nach Anklagezustellung?, die aus dem Rechtspflegerforum stammt, zur Diskussion gestellt.

Hm, was soll man zu der Frage sagen? Ich denke, dass der ein oder andere Leser ebenso wie ich mit dem Kopf geschüttelt hat. Wohlgemerkt: Rechtspflegerforum.

Es hatte dazu dann auch Antworten gegeben, und zwar u.a.:

Nein. Entscheidender Zeitpunkt ist der Eingang der Anklageschrift bei Gericht. Wenn das Gericht die Anklage zustellt, sind die Messen für die 4104 gesungen, es kann nur noch die 4106 anfallen. Natürlich vorausgesetzt, es hat nicht vorher eine Tätigkeit erbracht, die ggf nicht aus der Akte ersichtlich ist.

und unter Hinweis auf die vorstehende Antwort:

Steht sogar ausdrücklich in der Anmerkung zu Nr. 4104 VV RVG drin.

Dem ist nichts hinzuzufügen, außer: Ein Blick ins Gesetz…..

Ich habe da mal eine Frage: Vorverfahrensgebühr für Meldung nach Anklagezustellung?

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Im Moment sieht es mit Fragen mau aus, daher habe ich mal wieder im Rechtspflegerforum gestöbert und bin dabei auf folgende Frage gestoßen:

„Entsteht die Gebühr Nr. 4104 VV RVG, wenn sich der Rechtsanwalt erstmals nach Anklagezustellung, aber vor dem Eröffnungsbeschluss zur Akte meldet?

Konkret:

30.12.2022 Anklage

06.01.2023 Zustellung der Anklage

02.02.2023 RA beantragt Akteneinsicht, ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert

14.02.2023 RA reicht Akte zurück, beantragt Pflichtverteidigerbestellung

24.02.023 RA wird als Pflichtverteidiger bestellt

08.03.2023 Eröffnungsbeschluss und Terminsbestimmung“