Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist der PkW meines Mannes eigener PKW im Sinne des RVG?

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Am Freitag hatte ich die kurze Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist der PkW meines Mannes eigener PKW im Sinne des RVG? – ins Netz gestellt.

Nun, ich habe darauf mit einem Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsache, 6. Aufl. 2021 Nr. 7003 VV Rn 12, geantwortet.

Da heißt es:

„Für die Frage, ob ein eigenes Kfz benutzt wurde, ist die Haltereigenschaft entscheidend, weil nur den Halter die tatsächlichen Kosten des Kfz (Steuern, Versicherungen, Wartungen usw.) treffen, die durch die Pauschale abgegolten werden. Halter ist die Person, die das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die die notwendige Verfügungsgewalt besitzt (BGHZ 13, 351; BayObLG, NJW 1986, 201; AG Osnabrück, NZV 1988, 196). Damit gilt, dass die Benutzung eines geleasten Kfz nach Nr. 7003 VV abgerechnet werden kann (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 7003–7006 Rn 15). Für einen Mietwagen hingegen können die entstandenen Auslagen nur nach Nr. 7006 VV berücksichtigt werden. Der Ansatz der Kilometerpauschale der Nr. 7003 VV ist nicht möglich (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 7003–7006 Rn 15).2

Danach kommt es also auf die Haltereigenschaft an und es stellt sich die Frage: Wer trägt die Lasten? Wenn beide – also Ehemann und Ehefrau – sie aus dem gemeinsamen (Familien)Einkommen bestreiten, habe ich keine Bedenken zu sagen: Die Ehefrau ist (auch) Halter und würde die Frage nach dem „eigenen Pkw“ bejahen.

Und, wenn schon der Hinweis auf den RVG-Kommentar, hier dann <<Werbemodus an>> der Link zur Bestellmöglichkeit. <<Werbemodus aus>>.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem EuGH und der Belehrung des Mandanten?

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Und hier dann meine Antwort auf die Frage vom vergangegen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem EuGH und der Belehrung des Mandanten?.

Sie lautete:

„Moin,

sorry, hat etwas gedauert.

M.E. sollte der EuGH-Rechtsprechung doch mit der Verpflichtung (!) zur monatlichen Abrechnung Genüge getan sein. Was sollen Sie den noch mehr tun. Das ist m.E. doch transparenter als eine Schätzung bei Vertragsschluss.

Zudem: Das Übrige ist BGB 🙂 , das kann ich nicht (mehr). Aber: Ich würde die RV schon an ihrer Deckungszusage festhalten wollen. Warum soll insoweit auf einmal keine Bindung mehr bestehen. Die Höhe der vereinbarten Vergütung war doch bekannt. Das hat doch jetzt nichts mit der Rechtsprechung des EuGH zu tun. Ich bin mir allerdings nicht ganz sicher, ob die Rechtsprechung nicht auf den Freistellungsanspruch „durchschlägt“.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem EuGH und der Belehrung des Mandanten?

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Mich hat vor einiger Zeit im Anschluss an diesen Blogbeitrag: EuGH zur Vergütungsvereinbarung (mit Verbrauchern), oder: Auf jeden Fall belehren, belehren, belehren!, folgende Anfrage erreicht:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

vielen herzlichen Dank für Ihren sehr gelungenen Beitrag zur jüngsten Entscheidung des EuGH. In diesem Zusammenhang würde ich mich sehr, sehr über einen Erfahrungsaustausch zur folgenden Konstellation freuen.

Ich habe ursprünglich mit meinem Mandanten, der rechtsschutzversichert ist, eine Honorarvereinbarung (auf Stundenbasis im Zehntel-Stunden-Takt) wg. Kündigung und Abberufung als Fremd-GF einer GmbH geschlossen. Außerdem sollte über die geleisteten Stunden dem Mandanten monatlich eine Abrechnung erteilt werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit hat die Rechtsschutzversicherung (RV) zunächst das Honorar (nach Abzug einiger Monierungen) bezahlt. Ca. 6 Monate später hat sie sich jedoch eines anderen besonnen und meint nunmehr, dass die Bezahlung des Honorars (wg. Überschreitung um mehr als das 6-fache der RVG-Gebühren) angemessen sein sollte und erhob Anfang Mai 2022 Klage auf Rückzahlung des gezahlten Honorars. Im letzten Replik-Schriftsatz (Mitte April 2023) stellt sie sich weiter auf den Standpunkt, dass die Stundensatzabrede zusätzlich im Lichte des aktuellen EuGH-Urteils (C-395/21) unwirksam sei. Danach sei die Stundenklausel intransparent, weil ich den (rechtsschutzversicherten) Mandanten nicht vorab die Gesamtschätzung der Kosten informiert habe.

Aus meiner Sicht ist die Auffassung der RV unter Bezug auf die EuGH-Entscheidung unzutreffend, da, wie bereits erwähnt, in der Honorarvereinbarung die Verpflichtung übernommen wurde, dem Mandanten monatliche Abrechnungen zu erteilen.

Was meinen Sie dazu? Was sind Ihre Erfahrungswerte in solchen Konstellationen mit RV? Würde ihrer Meinung nach die Entscheidung des EuGH auch auf die RV Anwendung finden? Ich fände dieses Ergebnis ziemlich schräg, da die RV nicht „Verbraucher“ ist und folglich der Schutzbereich eines Verbrauchers gar nicht eröffnet ist, insbesondere, wenn der Verbraucher einen Freistellungsanspruch gegen einen Unternehmer (RV) hat und der Unternehmer (RV) letztlich zahlen muss und die Zahlung zusagt. Außerdem hat die RV bei ihrer Deckungsschutzzusage keinen Vorbehalt vorgenommen, dass sie das Stundenvolumen begrenzen werde. Tatsächlich hat sie dies ja auch nicht getan und die Stunden bezahlt.

Über Ihren Input/Unterstützung würde ich mich sehr, sehr freuen.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr aus dem Rahmen des AG oder des Schwurgerichts?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr aus dem Rahmen des AG oder des Schwurgerichts? –zur Diskussion gestellt.

Und ich habe dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„Moin,

sorry. Hat etwas gedauert.

Ich meine, Sie haben Recht. Die Verfahrensgebühr entsteht immer aus dem Rahmen des höchsten jeweils mit der Sache befassten Gericht. Und das ist/war hier das Schwurgericht. Schauen Sie bitte mal in LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 02.09.2010 – 2 Qs 72/10 und in den RVG-Kommentar bei Vorbem. 4 VV Rn 54. Die VG aus dem Rahmen des Schwurgerichts ist mit „Vorlage“ entstanden, auf eine förmliche Übernahme kommt es nicht an. Die Gebühr würde im Übrigen auch aus dem Rahmen des Schwurgerichts entstehen, wenn das LG nicht übernimmt.

Erstreckungsfragen pp. stellen sich offensichtlich nicht.

Ich würde es durchfechten. Das Ergebnis interessiert mich natürlich.“

Und nein, ich weise heute nicht auf die Bestellmöglichkeit für den Kommentar hin. Wer das tun will, weiß wo das geht.