Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Deckelt eine pauschale Vergütungsvereinbarung die Erstattung?

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Und dann noch die (Gebühren)Frage, und zwar heute:

„….. bitte erlauben Sie, dass ich eine vergütungsrechtliche Frage an Sie richte. Vermutlich ist die Antwort einfach, doch scheine ich den Wald vor lauter Bäumen nicht zu sehen:

Für meinen Mandanten habe ich bereits die Erstattungspflicht aus der Staatskasse feststellen lassen. Zugrunde lag eine, nicht mehr zu trennende, Verteidigung gegen den Hauptvorwurf der Geldwäsche, aber auch und gerade gegen die Anordnung des Vermögensarrests. Der Gegenstandswert beträgt einige Millionen, so dass die Gebühr nach 4142 deutlich 5-stellig ist (auch bei Anwendung von 2/3, wie es herrschende Meinung zu sein scheint – auch wenn mich das in der Sache nicht überzeugt).

Nun zu meiner Frage: Ist die Erstattung durch das tatsächlich vereinbarte pauschale Verteidigerhonorar gedeckelt? Wenn also das Honorar „ausnahmsweise“ unter der Vergütung nach RVG liegt?

Eine eindeutige Antwort finde ich nur für den umgekehrten Fall, so etwa OLG Hamm, Urt. v. 29.1.2021 – I-11 U 41/20:

Der ehemalige Beschuldigte kann nach den §§ 2, 7 StrEG für seine Verteidigerkosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen. Eine etwaig vereinbarte höhere Vergütung ist nach diesen Vorschriften nicht zu entschädigen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wer ist durch die Beiordnung beschwert?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wer ist durch die Beiordnung beschwert?

Die Antwort war etwas mühsam. Hier der Schriftwechsel: 🙂

“ Ich:

Moin, Rückfrage: Warum wollen Sie sich beschweren?

Ich denke, Sie sind nicht beschwert.

Fragesteller:

Guten Abend, weil natürlich der Kollege seine Gebühr an die Kollegin verliert. Das wäre nicht der Fall, wenn Sie für den urlaubsabwesenden beigeordnet wäre, wie es eigentlich üblich ist.

Ist nach Ihrer Meinung nach gar keiner beschwert?

Schönen Abend 

Ich:

Moin, der Kollege war doch auch teilweise anwesend?

Fragesteller:

Ja, war er.

Ich:

Dann verstehe ich das Problem nicht. Dann ist doch bei beiden die TG entstanden.

Fragesteller:

Nein eben nicht da die Kollegin für den teilweise anwesenden Kollegen beigeordnet wurde mit der Maßgabe dass keine weiteren Kosten entstehen.

Ich:

Wo steht das bitte bisher im Sachverhalt? Bitte demnächst vollständige Sachverhalte. Das spart uns allen Zeit.

Dann kann, wenn darüber vorab keine Einigung erzielt worden ist bzw. man sich damit einverstanden erklärt hat, Beschwerde eingelegt werden. Die wird auch Erfolg haben. Rechtsprechung steht auf meiner Homepage.

Fragesteller:

Oh. Entschuldigung für das Missverständnis. Vielen Dank.“

Die „Schreiberei“ zeigt man wieder: Sachverhalt ist alles bzw. Grundvoraussetzung für eine fundierte Lösung 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Wer ist durch die Beiordnung beschwert?

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Und dann am Nachmittag noch die Gebührenfrage, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

Vielleicht können Sie mir netterweise folgende Frage beantworten:

Ich sitze mit einem Kollegen in einem größeren Verfahren. Ich war zeitweise im Urlaub und nicht anwesend. In dieser Zeit hatte der Kollege eine andere Sache parallel, so dass wir eine Kollegin fragten. Diese sollte sich dann für mich als urlaubsabwesenden beiordnen lassen. Jetzt hat der Vorsitzende aber gemeint, dass er die Kollegin nur für den an diesem Tag teilweise anwesenden Kollegen beiordnet und hat dies auch so gemacht. Jetzt meine Frage: wer ist da beschwert und kann man sich da überhaupt gegen den Beschluss wenden?

Vielen Dank im Voraus.“

Ich habe da mal eine Frage: Lohnt hier die Beschwerde wegen der fehlenden Kostenentscheidung?

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Und dann die Frage zum Tagesschluss am Gebührenfreitag. Ganz frisch aus einer meiner FB-Gruppen, zum Glück, denn mein Ordner war leer. Hier dann:

„Guten Morgen,

1.) Heranwachsender wird im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe und Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Diese Entscheidung wird später nach § 31 JGG einbezogen in eine Entscheidung, mit der der Angeklagte zu einer Jugendstrafe mit Strafaussetzung verurteilt wurde. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wurde abgesehen.

2.) StA mahnt Zahlung von Geldstrafe und Verfahrenskosten aus dem Strafbefehl an. Ich weise die StA auf die Einbeziehung hin.

3.) In einem weiteren Schreiben mahnt die StA nur noch die Zahlung der Verfahrenskosten an und droht mit Zwangsmaßnahmen. Gleichzeitiger Hinweis der StA, dass die Geldstrafe durch die Einziehung entfallen ist.

4.) Antrag von mir an das AG nach § 458 StPO auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. AG erlässt Beschluss, mit dem die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Keine Kostenentscheidung.

5.) FRAGE: Lohnt die sofortige Beschwerde, weil die Auferlegung der Kosten unterlassen wurde? Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung fällt nicht unmittelbar unter § 464 Abs. 1 StPO, wonach eine Kostenentscheidung getroffen werden muss, aber in anderen Verfahren werden §§ 464 ff. StPO ja – gerade zum Nachteil des Beschwerdeführers – analog angewendet.

Oder bin ich hier auf dem Holzweg?“

Ich habe da mal eine Frage: Nach „Verzicht“ keine Einziehungsgebühr?

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Heute mal wieder etwas aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“.

Dort hatte neulich ein Kollege die Beanstandung einer Rechtspflegerin zur Diskussion gestellt. Die hatte gegenüber der von ihm geltend gemachten „Einziehungsgebühr“ Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht, dass die nicht entstanden sei, da ja der Angeklagte in der Hauptverhandlugn auf Rückgabe der betroffenen Gegenstände verzichtet habe.

Zur Stützung dieser Ansicht hieß es dann:

„Gem. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG 25. Auflage 2021, Nr. 4142 Rnr. 6 muss es sich um eine Maßnahme handeln, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entzog und es da­durch zu einem eindeutigen Vermögensverlust kommen musste.

Da der Angeklagte auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet hat, liegt hier weder eine Maß­nahme des Gerichts vor, noch ein angeordneter Entzug vor. Damit sind die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht erfullt. Die Gebühr ist nicht entstanden und auch nicht erstattungsfähig.

Die MwSt verringerte sich entsprechend.“