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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG?

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Am Freitag hatte ich die im Rechtspflegerforum „geklaute“ Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG?, hier eingestellt.

Ich stelle dann mal als „Antwort“ die Diskussion ein, die m.E. in die richtige Richtung gegangen ist. PP 2 ist der Fragesteller:

„PP 1
„Die Argumentation des Bezirksrevisors ist abenteuerlich. Wenn die Gebühr entstanden ist, gehört sie auch zu den notwendigen Auslagen.

Ob die Einziehung nun naheliegend war (Ziff.3) oder zu keinem Zeitpunkt im Raume stand (Ziff.4), kann man von hier aus schwer bewerten. Da sie allerdings im Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, sehe ich nicht, wie man vernünftig verteidigen soll, ohne wenigstens mit dem Mandanten darüber zu erörtern. Deshalb bin ich bei Burhoff. Der hat auch ein paar Entscheidungen dazu veröffentlicht, meine ich, aus denen sich die niedrige Schwelle für die Entstehung und/oder Erstattungsfähigkeit der Gebühr erlesen lässt.“

PP 2
Zu: „Die Argumentation des Bezirksrevisors ist abenteuerlich. Wenn die Gebühr entstanden ist, gehört sie auch zu den notwendigen Auslagen.“

„Ob die Einziehung nun naheliegend war (Ziff.3) oder zu keinem Zeitpunkt im Raume stand (Ziff.4), kann man von hier aus schwer bewerten. Da sie allerdings im Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, sehe ich nicht, wie man vernünftig verteidigen soll, ohne wenigstens mit dem Mandanten darüber zu erörtern. Deshalb bin ich bei Burhoff. Der hat auch ein paar Entscheidungen dazu veröffentlicht, meine ich, aus denen sich die niedrige Schwelle für die Entstehung und/oder Erstattungsfähigkeit der Gebühr erlesen lässt.
Ich denke er stützt sich darauf, dass weder in der Anklage die Rede von einer Einziehung war noch überhaupt in die Richtung quasi ermittelt wirde o.ä. Aber in dem Fall hätte man damit rechnen können. Der Bezirksrevisor ist wohl der Meinung, dass durch die Beratung des Mandanten aufgrund einer möglichen Einziehung die Gebühr entstanden ist diese aber nicht notwendig war und deshalb nicht gegen die Staatskasse festzusetzen ist.
Aber ich sehe es auch als notwendig. Werde wohl gegen den Bezi entscheiden.

PP 3
Zitat von PP 2
Zitat von PP 1
Die Argumentation des Bezirksrevisors ist abenteuerlich. Wenn die Gebühr entstanden ist, gehört sie auch zu den notwendigen Auslagen.

„Ob die Einziehung nun naheliegend war (Ziff.3) oder zu keinem Zeitpunkt im Raume stand (Ziff.4), kann man von hier aus schwer bewerten. Da sie allerdings im Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, sehe ich nicht, wie man vernünftig verteidigen soll, ohne wenigstens mit dem Mandanten darüber zu erörtern. Deshalb bin ich bei Burhoff. Der hat auch ein paar Entscheidungen dazu veröffentlicht, meine ich, aus denen sich die niedrige Schwelle für die Entstehung und/oder Erstattungsfähigkeit der Gebühr erlesen lässt.
Ich denke er stützt sich darauf, dass weder in der Anklage die Rede von einer Einziehung war noch überhaupt in die Richtung quasi ermittelt wirde o.ä. Aber in dem Fall hätte man damit rechnen können. Der Bezirksrevisor ist wohl der Meinung, dass durch die Beratung des Mandanten aufgrund einer möglichen Einziehung die Gebühr entstanden ist diese aber nicht notwendig war und deshalb nicht gegen die Staatskasse festzusetzen ist.
Das halte ich grundsätzlich für gut nachvollziehbar, wenn sich aus der Akte nichts zu einer eventuell im Raum stehenden Einziehung ergibt.“

PP 4
„Werde wohl gegen den Bezi entscheiden.“ Wieso wirst du als Rechtspfleger entscheiden?

§ 311 Abs. 2 StPO untersagt dem Gericht die Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung und damit auch den Erlass eines entsprechenden Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht, also Landgericht.

PP 2
Zitat von PP 3
Das halte ich grundsätzlich für gut nachvollziehbar, wenn sich aus der Akte nichts zu einer eventuell im Raum stehenden Einziehung ergibt.

„Dem Angeklagten wurde folgendes vorgeworfen:
Die durch Rechtsgeschäftsgeschäft eigeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht zu haben und dadurch dem, dessen Interessen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben, wobei sie gewerbsmäßig handelten.
Insofern kann man von einer etwaigen Einziehung ausgehen. Die Frage ist halt, ob die Beratung des Angeklagten dahingehend eine „notwendige“ Auslage war und von der Staatskasse zu tragen ist.“

PP 3

Zitat von PP 2
Zitat von PP 3
Das halte ich grundsätzlich für gut nachvollziehbar, wenn sich aus der Akte nichts zu einer eventuell im Raum stehenden Einziehung ergibt.

„Dem Angeklagten wurde folgendes vorgeworfen:
Die durch Rechtsgeschäftsgeschäft eigeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht zu haben und dadurch dem, dessen Interessen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben, wobei sie gewerbsmäßig handelten.
Insofern kann man von einer etwaigen Einziehung ausgehen.
„M. E. auch in diesen Fällen nicht, außer es wäre in der Anklageschrift die Einziehung beantragt worden.
Ansonsten könnte man auch argumentieren, dass bei jeder Anklage wegen Diebstahls eine Einziehung grundsätzlich möglich ist. Das halte ich dann doch für zu weitgehend. Mag der Verteidiger auch dazu beraten haben, ist die Gebühr dann jedenfalls nicht von der Staatskasse zu tragen.“

PP 2

Hab es jetzt an das Landgericht abgegeben. Ich werde hier reinschreiben, was die entscheiden.

PP 5

Das wäre schön. Btw: Woher hast du den Wert für die Gebühr genommen?

PP 2

Zitat von PP 5

Das wäre schön. Btw: Woher hast du den Wert für die Gebühr genommen?

„Aus der Anklageschrift nach der Höhe der veruntreuten Gelder“

PP 2

LG hat die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als unbegründet verworfen….
Gründe (kurz):
– Gem. § 464a Abs. 2 Nr. StPO gehört zu den notwendigen und somit zu erstattenden Gebühren grds. auch die VV 4142 RVG
– Nach h.M. genügt für die Gebührenentscheidung jede Tätigkeit des RA, die diese im Zusammenhang mit der Einziehung erbringt. Danach wird die Gebühr bereits durch die außergerichtliche nur beratende Tätigkeit des RA ausgelöst. Die Gebühr VV 4142 RVG setzt keine gerichtliche Tätigkeit voraus.
– Allerdings kommt nach der h.M. der Gebührenfall nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Beratung eine Einziehung „in Betracht kam“, bzw. „nach Aktenlage geboten war, „ernsthaft in Betracht kam“. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn aufgrund der Aktenlage mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen war oder weil in der Anklage die Einziehung beantragt worden ist.
– Für die Bewertung der Notwendigkeit einer betreffen eine Einziehung gerichteten Beratung kommt es nach der Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob die Einziehung in der Anklageschrift durch die StA nicht beantragt wurde, die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde und das Gericht den Anklagten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen hat, dass er seine Verteidigung darauf einzurichten habe, dass die Einziehung in Betracht kommt.
-Es ist aus Sicht des Verteidigers damit zu rechnen, dass ein zunächst unterbliebener Antrag zur Einziehung in der Anklageschrift sowie bei Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung erfolgen kann, sodass ein hierauf entsprechende Verteidigung und Beratung nicht erst im Falle des gerichtlichen Hinweises, sondern schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich ist.
– Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Einziehung in Betracht kam (Untreue).
– Der Gegenstandswert richtet sich nach § 2 Abs. 1 RVG. Für die Wertgebühr maßgebende Höhe richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist darauf abzustellen, in welcher Höhe dem Angeklagten die Einziehung drohte.

PP 1
Vielen Dank für die Auflösung. Magst Du die Entscheidung an Burhoff schicken zur Veröffentlichung auf der Website?“

Das war es, heute mal ein wenig mehr. Ich habe an die Übersendung der Entscheidung erinnert. Wenn Sie kommt, stelle ich sie ein.

Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG?

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Im Moment ist mein Fragenordner weitgehend leer. Daher habe ich mal wieder im Rechtspflegerforum „geforscht“ und bin dabei auf die Frage gestoßen. Nichts Dolles, aber es scheint die Praxis noch immer zu bewegen.

Da heißt es:

„KGE : Die Kosten des Verfahrens trägt die LK, ebenso die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

1. Verteidiger beantragt die Festsetzung notwendiger Auslagen gegen die Staatskasse unter anderem mit der Gebühr VV 4142 RVG

2. Bezirksrevisor sagt, dass die Gebühr nicht entstanden ist, weil keine dahingehende Tätigkeit stattfand bzw. kein Antrag dahingehend gestellt wurde.

3. Es wird antragsgemäß festgesetzt, da Einziehung naheliegend war und somit die Gebühr entstanden ist.

4. Bezirksrevisor legt sofortige Beschwerde ein und sagt, dass die Gebühr zwar entstanden ist aber nach der Kostenentscheidung die LK nur die notwendigen Auslagen zu erstatten hat und diese Gebühr nicht zu den notwendigen Auslagen gem. § 464a StPO gehört, weil zu keinem Zeitpunkt eine Einziehung im Raume stand und kein Wert festgesetzt wurde. Diese Gebühr könne der RA gegen den Mandanten geltend machen kann.

Ich kenne mich in Strafsachen nicht aus aber habe das hier gefunden:

„Muss die Staatskasse die Gebühren erstatten, kann auch die Erstattung der VV 4142 verlangt werden“ Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen 6. Auflage VV 4142 RVG Rn. 39

Vielleicht kann mir jemand helfen.“

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nach Verbindung mit oder ohne Zuschlag?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Nach Verbindung mit oder ohne Zuschlag?

Hier meine Antwort:

„Moin,

mit Verbindung gibt es nur noch ein Verfahren, in dem die vier anderen Verfahren „aufgegangen“ sind.

In dem einen Verfahren kommt der Mandant in Haft, nur in dem Verfahren entsteht daher der Haftzuschlag. Die anderen Verfahren gibt es nicht mehr. In denen auch nachträglich kein Haftzuschlag mehr entstehen.

Folgt m.E. aus der Kommentierung im Hinweis bei Burhoff/Volpert, RVG Vorbem. 4 VV Rn. 105.“

Und dann <<Werbemodus an>> hier der „Bestellhinweis“ für unseren RVG-Kommentar. Den kann man hier bestellen. >>Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Nach Verbindung mit oder ohne Zuschlag?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:

„….

Leider habe ich im Standardwerk von Detlef Burhoff nichts gefunden, vielleicht habe ich auch nur an der falschen Stelle gesucht. Folgende Konstellation:

Mandant kommt zu mir mit 4 Anklagen, ich zeige mich in allen Verfahren an, beantrage Akteneinsicht und Beiordnung. Ich bekomme die Akteneinsicht in allen Verfahren, danach werden Verfahren 1-4 verbunden, Verfahren 1 führt. Dann werde ich beigeordnet, also kein Fall der Erstreckung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG, so dass ich 4-mal Grund- und 4-mal die Verfahrensgebühr abrechnen kann. Ein paar Tage nach der Beiordnung kommt der Mandant in U-Haft. Kann ich nun in allen 4 Sachen den Zuschlag ansetzen oder nur in Verfahren 1? Ich tendiere zu Letzterem, möchte aber auch kein Geld verschenken.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Deckelt eine pauschale Vergütungsvereinbarung die Erstattung?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Deckelt eine pauschale Vergütungsvereinbarung die Erstattung?,  eingestellt.

Zu der hatte ich dann an den Fragesteller zunächst auch noch eine Rückfrage, und zwar:

„Mir ist der Sachverhalt nicht ganz klar.

1. Sie haben eine VV? Welchen Inhalt hat die? Umfasst die auch die Tätigkeiten betreffend die Nr. 4142 VV RVG.

2. Wenn Sie zur Nr. 4142 VV RVG etwas vereinbart haben: Liegt das unter den gesetzlichen Gebühren?

3. Wenn ich es richtig verstehe: Der Mandant ist frei gesprochen worden, also gibt es einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse?

4. Was und warum (siehe 3) wird dann noch nach dem StrEG geltend gemacht?“

Darauf habe ich folgende Antwort erhalten:

„Kein Problem, entschuldigen Sie die wohl verwirrende Darstellung:

zu 1.: Die Vergütung erfolgte aufgrund einer vereinbarten Pauschale; nicht nach RVG

zu 2.: Die Gesamtvergütung liegt unter den gesetzlichen Gebühren; 4142 war zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht im Fokus

zu 3.: Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; der Vermögensarrest aufgehoben

zu 4.: Nach StrEG soll nun der Vermögensschaden für die Verteidigung gegen den Vermögensarrest geltend gemacht werden.

Daher die Fragen: Sind die zu erstattenden Verteidigerkosten die tatsächlich vereinbarten Kosten nach VV oder nach RVG? Falls nach RVG, gedeckelt durch VV?“

Und ich habe darauf dann folgende antwort gegeben:

„Moin, danke.

Also: Das ist kein Gebührenrecht, sondern eben StrEG, also nicht so meine Domäne.

Aber: M.E. kann der Mandant nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren verlangen. Wenn hier die vereinbarte Vergütung darunter liegt, dann ist es doch eine allgemeine Frage des Schadensrechts, ob er mehr verlangen kann. M.E. nicht. Insoweit ist doch kein Schaden eingetreten – bitte aber Vorsicht – ist Zivilrecht J

Es sei denn, Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die VV die Tätigkeiten betreffend den Arrest nicht erfasst hat. Ob das ggf. gehen würde, kann ich so nicht sagen.“