Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der hohen Auslagenforderung?

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Und dann noch die Gebührenfrage:

Mandant von mir kommt nach beendetem Verfahren damit zu mir. Während es mir wieder mal die Zornesröte ins Gesicht treibt, wie ich und wie der Sachverständige entlohnt werden, hat mein Mandant damit ein ganz anderes Problem:

Die Auslagen sind um den Faktor 10 höher als seine Strafe. Immerhin darf er die gesamt 9.000 EUR von seinem Bürgergeld in Raten a 75 EUR € abzahlen, ist also in gut 10 Jahren damit fertig.

Rate ich ihm recht, wenn ich sage, die 600 EUR dringend zahlen, damit hier keine Ersatzfreiheitsstrafe droht (also im Verwendungszweck ausdrücklich auf „Geldstrafe“ schreiben). Und nach 8 Monaten das Gericht dann auf die Pfändungsfreigrenzen verweisen und die Zahlung einstellen?

Oder kann man irgendwas gegen die Gutachtergebühren machen, wenn er auf §§ 20, 21 begutachtet wurde und immerhin ein §21 festgestellt wurde?“

Lösung gibt es dann am Mittwoch. Ist schließlich Weihnachten 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich zweimal die Nr. 4106 VV RVG verdient?

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Und dann noch die Lösung des Freitagsrätsels, das am vergangenen Freitag lautete: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich zweimal die Nr. 4106 VV RVG verdient?

Ich habe dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„Moin,

zu der Frage gibt es auch noch: OLG Düsseldorf, RVGreport 2015, 64 = NStZ-RR 2014, 359 = AGS 2015, 128, und OLG Köln, AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362. Ich denke, dass es schwer werden wird, zweimal die Nr. 4106 VV RVG abzurechnen. Sie können es natürlich mit dem Argument „anderes Gericht“ = neue/andere Angelegenheit versuchen. M.E. werden Sie damit aber keinen Erfolg haben, da sich ja „in der Sache“ nichts geändert hat.“

Und dann hatte ich noch nachgefragt, ob der Kollege „von Anfang an Verteidiger [war], also auch schon im Abgeltungsbereich der Nr. 4104 VV RVG?“ Hintergrund für die diese Nachfrage ist/war, dass man, wenn der Kollege in dem Zeitraum den Mandanten noch nicht verteidigt hat, ggf. davon ausgehen kann, dass das Verfahren ja dann durch die Rücknahme der ursprünglichen Anklage wieder in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt worden ist und der Kollege dann zumindest die Nr. 4104 VV RVG auch verdient hat. War aber leider nicht der Fall.

Ich habe da mal eine Frage: Habe ich zweimal die Nr. 4106 VV RVG verdient?

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Vor dem 3. Adventswochenende dann hier noch das RVG-Rätsel mit einer recht frischen Frage eines Kollegen, und zwar:

„Guten Tag Herr Burhoff,

ich habe eine gebührenrechtliche Frage, die sich um die Pflichtverteidigung und die Rücknahme einer Anklage dreht.

Ich bin einem jugendlichen Mandanten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
Ihm wird vorgeworfen an einem Raub als Mittäter teilgenommen zu haben. Tatort ist pp 1 in Thüringen.

Zum Zeitpunkt der Beiordnung hat der Mandant in Niedersachsen im Zuständigkeitsbereich des AG pp 2 gewohnt.

Er kommt dann in eine Jugendeinrichtung in Sachsen-Anhalt im Zuständigkeitsbereich des AG pp. 3. Die dafür zuständig StA pp 4 erhebt Anklage beim AG pp. 3.

Das AG pp. 3. will die Sache wegen des Umfangs der Zeugenvernehmung an das LG pp 4  abgeben.

In der Zwischenzeit zieht der Mandant wieder in den Zuständigkeitsbereich des AG pp 2.

Daraufhin nimmt die StA pp. 4 die Anklage zurück, gibt die Akte an die nun zuständige StA pp 2 ab, die dann zum AG pp. 2 Jugendschöffengericht Anklage erhebt.

Habe ich durch die erneute Anklage zu einem anderen Gericht nun zweimal die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG verdient?

Ihre Anmerkung zu LG Duisburg 12.9.11, 31 KLs 183 Js 318/10 (39/10) habe ich gefunden, doch da ist die Anklage nach Rücknahme zum gleichen Gericht erfolgt.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im „zweiten Verfahren“ entstanden?

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Und dann noch die Lösung zum Freitagsrätsel: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im „zweiten Verfahren“ entstanden?

Ich hatte zunächst noch einmal nachgefragt, und zwar:

„Wenn ich das richtig verstehe, ist das zweite Verfahren weder mit dem ersten Verfahren verbunden worden noch ist im zweiten Verfahren eine Beiordnung erfolgt. Richtig?“

Darauf hat der Fragesteller dann wie folgt geantwortet:

„Die Verbindung hat nicht stattgefunden, Beiordnung sollte eigentlich im Bürowege erfolgen. Habe diesbezüglich auch heute schon nachgehakt.“

Und dann habe ich noch einmal geantwortet:

„Wo sollen denn dann derzeit gesetzliche Gebühren herkommen?

Keine Verbindung, also stellt sich nicht die Frage der Erstreckung, und eine eigenständige Verbindung für das zweite Verfahren liegt derzeit nicht vor. Also sehen Sie zu, dass die erfolgt. Sie werden da aber ggf. die Diskussion über die Frage der Zulässigkeit der nachträgöichen Beiordnung haben. Ggf. sollten Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die Beiordnung konkludent durch Ihre Inanspruchnahme erfolgt ist. Wird alles ggf. nicht einfach.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im „zweiten Verfahren“ entstanden?

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Und dann noch das RVG-Rätsel, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Im Mai Anklage zum Strafrichter wegen 147 StGB, während 64er läuft, daher Beiordnung als Pflichtverteidiger im Juli. Eröffnungsbeschluss und Terminierung erfolgen Anfang September.

Danach wegen Aussagen des vormaligen Übergebers des Geldes neue Anklage nach 146 StGB Ende Oktober (betrifft gleiches Falschgeld).

Gestern Hauptverhandlung, in der die StA bei Geständnis zur Erstanklage (Gericht hat danach Hinweis nach 265 StPO bzgl. möglicher Verurteilung nach 146 StGB erteilt) Antrag nach 154 StPO zur Zweitanklage ankündigt. Es gab und gibt keinen Verbindungs- und auch keinen Eröffnungsbeschluß zur zweiten Anklage, Beiordnung für das Zweitverfahren wird im Termin beantragt. Nach geständiger Einlassung stellt StA besagten Antrag, Zweit-Verfahren wird heute nach 154 StPO eingestellt.

Ist nun in Bezug auf das Zweitverfahren „nur“ die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG abzurechnen oder doch wegen Befassung und Verhandlung im weiteren Sinne im Termin die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG, obwohl noch kein Eröffnungsbeschluß ergangen war?