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„.. zitierten Entscheidungen .. nicht mehr anwendbar“, oder: „Was rauchen die bei der RSV“?

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Und bevor es nachher noch die neue Gebührenfrage gibt, hier ein „Nachbericht“, und zwar:

Ich hatte vor ein paar Wochen gefragt. Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden? Da ging es um die Problematik, ob dem Verteidiger nach Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und Abgabe an die Verwaltungsbehörde wegen einer möglichen OWi-Angelegenheit für den Verteidiger nach Einstellung des OWi-Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG für den Verteidiger auch (noch) die Nrn. 5103, 5115 VV RVG entstanden sind. Die RSV – ich hatte offen gelassen, welche – hatte das abgelehnt.

Ich hatte dem Kollegen die Frage beantwortet und hatte sie unter Hinweis auf u.a. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 5115 VV RVG Rn. 10 bejaht (vgl. hier: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?). Im Kommentar ist einiges an Rechtsprechung zitiert, wer will, kann das nachlesen.

Nun informiert mich der Kollege über den weiteren „Verfahrensgang“:

„Hallo Herr Kollege Burhoff,

heute bekam ich weitere Nachricht von der pp.. Diese zahlt die VG nach Nr. 5103 VV RVG, nicht aber die Gebühr Nr. 5115 VV RVG und erläutert dies wie folgt:

“Seit der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.08.2013 handelt es sich nach § 17 Nr. 10 b) RVG bei dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließenden Bußgeldverfahren um verschiedene Angelegenheiten. Damit die Zusatzgebühr gem. Nr. 5115 VV verdient werden kann, ist somit eine gesonderte Mitwirkungshandlung i.S.d. Nr. 5115 VV erforderlich. Die von Burhoff zitierten Entscheidungen sind vorliegend nicht mehr anwendbar. Dies gilt auch für die Entscheidung des BGH vom 18.09.2008. Durch eine Mitwirkungshandlung im Strafverfahren können daher nicht zwei Zusatzgebühren verdient werden. Es muss eine im Bußgeldverfahren gesonderte Mitwirkungshandlung erbracht werden, die jedoch nicht erfolgt ist.”

Soll man dem noch außergerichtlich etwas Neues entgegensetzen? Nachweise für die Auffassung der pp. werden nicht genannt.“

Nachdem ich mich dann etwas beruhigt hatte, über so viel Blödsinn, habe ich dem Kollegen geantwortet:

„Moin,

Blödsinn.

Natürlich ist die Rechtsprechung noch anwendbar und es wird auch so verfahren. Vgl. nur: AG Dresden, Beschl. v. 09.03.2022 – 217 OWi 635 Js 16243/21 = AGS 2022, 262. Ich gehe davon aus, dass man bei der pp. die AGS kennt. Ob man sie liest, weiß ich nicht. Ich glaube, eher nicht

Ehrlich: Mir sind die Argumente der pp. zu dumm, um darauf zu antworten. Ich würde an sich gern einen Blogbeitrag daraus machen, lasse es aber oder ggf. ohne Nennung der RSV. Ich habe kein Bock auf möglichen Schriftwechsel.

Bloggen könnte ich aber dazu?“

Der Kollege hat das Bloggen „gestattet“, was ich dann hiermit tue. Ich frage mich: Was rauchen die bei der RSV?  Warum soll die Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sein? Auf die Idee ist bisher – bis auf die RSV – offenbar noch niemand gekommen, das AG Leipzig wendet sie ja auch grundsätzlich an, auch wenn es zum falschen Ergebnis kommt. Aber die RSV betreibt dann Rechtsschöpfung, wobei mir nicht so ganz klar ist, warum man die Nr. 5103 VV RVG bejaht, die Nr. 5115 VV RVG hingegen nicht.

Die von Burhoff zitierten Entscheidungen sind vorliegend nicht mehr anwendbar.“ ist natürlich ein unheimlich starkes Argument, oder? Nein, es ist nichts anderes als eine Behauptung, die durch nichts untermauert wird. Sicherlich nicht durch: „Dies gilt auch für die Entscheidung des BGH vom 18.09.2008. Durch eine Mitwirkungshandlung im Strafverfahren können daher nicht zwei Zusatzgebühren verdient werden. Es muss eine im Bußgeldverfahren gesonderte Mitwirkungshandlung erbracht werden, die jedoch nicht erfolgt ist.“ Warum sollte durch die Einführung des § 17 Nr. 10b RVG die Rechtsprechung des BGH zur „Fortwirkung“ hinfällig geworden sein? Es wäre schön, wenn man dazu mal etwas gehört/gelesen hätte. So hat man den Eindruck, dass der Sachbearbeiter, nachdem er aus seinem Ablehnungsrausch erwacht ist, nach dem Motto verfahren ist: Es kann nicht sein, was nicht sein soll bzw., was wir nicht wollen.

Mich macht ein solches Verhalten ärgerlich, und zwar ziemlich, wie man wahrscheinlich merkt. „RSV“ = Rechtsschutzversicherung? Dass ich nicht lache.

Ich bin übrigens im Nachgang zu den beiden o.a. Postings gefragt worden, warum ich die RSV nicht nenne. Nein, ich tue es nicht, und zwar auch jetzt nicht nach der vom Kollegen mitgeteilten dummen Erwiderung. Ich habe keinen Bock und keine Zeit für lange Diskussionen mit irgendwelchen Vertretern der Versicherung, die ob der Prangewirkung pp. Widerruf verlangen oder mehr. Brauche ich nicht.

Und abschließend einen Rat an (die) RSV: Einfach mal überlegen, bevor man berechtigte Ansprüche der Kunden – um die geht es – ablehnt und nicht einfach nach abenteuerlichen – falschen – Begründungen suchen, mit denen man sich und anderen das Leben schwer macht.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wenn der Staatsanwalt die Verfahren verbindet …..

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Und dann noch „Rätsel-Lösung“. Am Freitag hatte ich zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Wenn der Staatsanwalt die Verfahren verbindet …..

Das ist/war mal wieder so eine Frage, bei der in der FB-Gruppe, in der sie gestellt war, einige Antworten gekommen waren, aber mehr wegen des „Sozialneids“ des Staatsanwalts als wegen der eigentlichen Antwort.

Wie immer bei diesen „Verbindungsfragen“ kommt es auf die Einzelheiten an, was hier m.E. kein Problem ist/war und daher hat es nur eine kurze/knappe Antwort gegeben:

„Moin, nun lassen wir mal die StA-Schelte beiseite, obwohl: Das so zu kommunizieren, ist schon ziemlich dumm :-).

Zur Sache: Was will der StA denn damit erreichen? Sie haben Tätigkeiten erbracht, die zum Anfall der Grundgebühr und Verfahrensgebühr Nr 4104 VV RVG geführt haben. Und die sind über § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG bei Ihnen und bleiben da auch. Siehe die Beispiele bei Burhoff/Volpert, RVG, § 48 Abs. 6 RVG Rn 28 und 29.“

Ich verweise wegen der Verbindungsfragen dann auf meinen Beitrag: Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 1 Verbindung von Verfahren, aus AGS 2022, 433 und natürlich – wie könnte es anders sein – <<Werbemodus an>> auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, wo die Fragen behandelt sind.

Ich habe da mal eine Frage: Wenn der Staatsanwalt die Verfahren verbindet …..

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In der heutigen RVG-Frage dann auch noch einmal etwas zur Verbindungsproblematik, und zwar – ebenfalls aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:

Guten Morgen!

Langjähriger “Lieblingsmandant“ erscheint mit 10 Vorladungen zur Vernehmung, unterschiedliche Vorwürfe, unterschiedliche Aktenzeichen, unterschiedliche Vernehmungstermine. Ich zeige in allen die Verteidigung an und beantrage meine Beiordnung nach Weiterleitung.

Staatsanwalt verbindet zunächst alle 10 Verfahren und beantragt dann die Beiordnung. Beiordnung erfolgt. Er ist der Meinung, Zitat, „wir Anwälte verdienen sowieso zuviel und deshalb handhabt er das nach Rücksprache mit dem Bezirksrevisor immer so, dass er erst verbindet und dann die Beiordnung nur für das eine Verfahren erfolgt“.

Ich bin der Meinung, die GG und die Gebühr für das vorbereitende Verfahren kann ich dennoch in allen Verfahren in Ansatz bringen und sind auch festzusetzen, ohne dass sich das Gericht hierzu nochmal verhalten müsste. Ich bin zuvor tätig geworden und ob er danach zu einem Ermittlungsverfahren verbindet, ist meines Erachtens irrelevant. Liege ich falsch?2

Sollte nicht so schwer sein.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich für die Nebenkläger die beiden Adhäsionsanträge ab?

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Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich für die Nebenkläger die beiden Adhäsionsanträge ab?.  Die Frage hatte ich am Freitag gestellt.

Nachdem der Kollege dann (auch) meine Zwischenfrage beantwortet hatte, habe ich folgende Antwort gegeben:

„So, nachdem dann alle Zwischenfragen geklärt sind, meine ich Folgendes:

Nr. 4100 VV RVG

ggf. Nr. 4104 VV RVG, je nachdem, wann Sie ins Verfahren eingestiegen sind und die gerichtliche Verfahrensgebühr, jeweils mit Zuschlag nach Nr. 1008 VV RVG,

Terminsgebühr ohne Zuschlag nach Nr. 1008 VV RVG –

Nr. 4143 VV RVG. Wegen des Gegenstandswertes verweise ich auf RVGreport 2018, 282, den Beitrag finden Sie hier: Anwaltsvergütung im strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsverfahren.:

Nr. 7002 VV RVG – ggf. 3 x Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren und Adhäsionsverfahren.“

Und dann – natürlich 🙂 <<Werbemodus an>>: Eingehend sind die Fragen auch bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, bearbeitet. Zur Bestellung geht es hier:

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich für die Nebenkläger die beiden Adhäsionsanträge ab?

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Und dann noch folgende Frage, und zwar heute eine Abrechnungsfragen in Zusammenhang mit der Adhäsion, mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“. Gefragt wird Folgendes:

„Ich habe zwei Nebenkläger vertreten und für jeden einen eigenen Adhäsionsantrag gestellt (keine Bestellung/Beiordnung).

Angeklagter muss sämtliche Kosten tragen.

Ich stehe nun vor der Frage, wie ich die Kostenfestsetzungsanträge stelle.

Ich kann ja nicht 2x die kompletten Verfahrensgebühren, bzw zwei Termingebühren berechnen.

Ich bin im Moment soweit, dass ich die Kosten für die Nebenklage bei zwei Nebenklägern nehme, das halbiere und dann jeweils die Kosten für das Adhäsionsverfahren dazu rechne.

Damit dürfte ich jedoch mein Anwaltsprogramm überfordern

Gibt es einen „eleganten“ Weg?

Und BTW: Fällt für das Adhäsionsverfahren nochmals die Telko-Pauschale an?“

Ich habe dann „sicherheitshalber“ nachgefragt, und zwar:

„Und dann muss ich nachfragen: Um was ging es genau bei den Adhäsionsantrag und was lag den Nebenklagen zugrunde?“U

Und darauf hat es dann folgende Ergänzung gegeben:

„Zwei getrennte Schmerzensgeldanträge (Täter hat erst den einen, dann den anderen verdroschen).

Das OLG Brandenburg hat zu der Konstellation mal eine Entscheidung getroffen (Beschluss vom 17. Februar 2009 – 2 Ws 8/09 –, juris). Allerdings meine ich, dass da eine Postpauschale fehlt, wobei das damals wahrscheinlich richtig war.“