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Wer schuldet dem Gericht die Nr. 9003 VV GKG, oder: Der Rechtsanwalt muss „vorfinanzieren“

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Und als zweite Entscheidung dann noch der OVG Münster, Beschl. v. 19.01.2024 – 10 E 780/23. Auch eine zutreffende Entscheidung – man will sich ja am Feiertag nicht ärgern. Es geht noch einmal um die Frage, wer Kostenschuldner der sog. Aktenversendungspauschale Nr. 9003 VV GKG ist. Eien Frage, die m.E. schon seit langem beantwortet ist, aber nun ist sie noch einmal aufgetaucht.

Folgender kurzer Sachverhalt: Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind im verwaltungsrechtlichen Ausgangsverfahren die Kosten einer Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12 EUR auferlegt worden. Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg:

„Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, wer die Kosten für die – hier erfolgte – Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet. Dies ist – im Verhältnis zum Gericht – der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte.

Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Dabei handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – um eine spezielle Kostenhaftungsregelung für die Aktenversendungspauschale, mit der eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner nach den §§ 22 ff. GKG vermieden werden soll.
Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 26 (§ 56 GKG a.F.) des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BT-Drs. 12/6962, S. 7, 66).

Daraus ergibt sich, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise vorbringt, noch nicht, ob der Prozessbevollmächtigte oder der von ihm Vertretene Schuldner der Aktenversendungspauschale ist.

Anders als die Beschwerdeführerin meint, lässt sich dem Umstand, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO den Beteiligten zusteht und auch dessen Wahrnehmung durch Bevollmächtigte letztlich im Interesse der Vertretenen erfolgt, aber nicht entnehmen, dass diese als Antragsteller und damit Kostenschuldner i. S. v. § 28 Abs. 2 GKG anzusehen sind. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kostenschuldner unabhängig davon zu bestimmen ist. Bei der Versendung von Akten handelt es sich um eine von § 100 VwGO nicht umfasste zusätzliche Leistung, für die Nr. 9003 einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2013 – 11 E 85/13 -, juris Rn. 7 und vom 29. Januar 2013 – 2 E 81/13 -, juris Rn. 4 ff.

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass Kostenschuldner dieser zusätzlichen Leistung der Prozessbevollmächtigte ist, wenn dieser die Versendung an sich beantragt hat. Die – durch die Pauschale abzugeltende – Aktenversendung erfolgt bei einer Beantragung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig nur aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die in die Interessensphäre des Prozessbevollmächtigten und nicht in diejenige des von ihm vertretenen Beteiligten fallen. Eine Aktenversendung, wie sie hier beantragt worden war, ist von vornherein nur den nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Personen möglich, da allein ihnen und nicht den von ihnen Vertretenen die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder die Geschäftsräume gestattet werden kann (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Rechtsanwalt entscheidet darüber, auf welche Weise und an welchem Ort er die Gerichtsakten einsieht, vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Dass sich die Anfertigung von Aktenauszügen und Fotokopien für den Rechtsanwalt bei einer Aktenübersendung als einfacher erweisen mag, rechtfertigt nicht die Annahme, die Aktenübersendung liege auch im Interesse des von ihm Vertretenen. Dies gilt ebenso für den Einwand der Beschwerdeführerin, bei einer Aktenübersendung in die Kanzleiräume erfolge gewöhnlich ein gründlicheres Aktenstudium. Ein gründliches Aktenstudium ist dem Rechtsanwalt auch bei einer Akteneinsichtnahme bei Gericht möglich – entweder während der Akteneinsicht im Gerichtsgebäude oder auf Grundlage einer dort gefertigten Kopie der Akte in seinen Kanzleiräumen. Entscheidet sich der Rechtsanwalt für die Beantragung einer Aktenübersendung, rechtfertigt es die für ihn damit in aller Regel verbundene erhebliche Arbeitserleichterung, die dadurch entstandenen Kosten bei ihm zu erheben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 – 1 WDS-KSt 6/09 -, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. April 2011 – IV ZR 232/08 -, juris Rn. 11 ff.; BSG, Beschluss vom 20. März 2015 – B 13 SF 4/15 S -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. März 2016 – 5 S 2450/12 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 13 OA 170/09 -, juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 19 C 05.3348 -, juris Rn. 17 ff.; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 5 A 398/08 -, juris Rn. 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. April 2006 – 1 So 148/05 -, juris Rn. 3.

Dass dies zu einer Vorfinanzierung der Aktenversendungspauschale durch den Rechtsanwalt für den Fall führt, dass er die Kosten an den Vertretenen weitergeben kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung.“

Nochmals Verteidigermitwirkung bei der Einstellung, oder: Verfassen des Einstellungsschriftsatzes reicht

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Heute ist zwar Feiertag, Karfreitag, Ostern naht also. Aber trotz des langen Wochenendes lasse ich es hier normal „durchlaufen“. Heute daher: RVG-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den LG Aachen, Beschl. v. 28.02.2024 – 2 Qs 8/23 – vor. Das LG Aachen hat mit deutlichen Worten Stellung genommen zur Qualität der Mitwirkungshandlung des Verteidigers im Sinne der Nr. 4141 VV RVG. Der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, hat den Beschuldigten in einem Strafverfahren als Pflichtverteidiger verteidigt. Das Verfahren ist eingestellt worden, ohne dass ein von dem Kollegen verfasster und abgesandter Einstellungsschriftsatz zur Akte gelangt ist.

Der Kollege hat bei der Gebührenfestsetzung auch die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG beantragt. Diese ist schließlich vom LG festgesetzt worden. Dagegen hat der Bezirksrevisor Gegenvorstellung erhoben, die das LG nun zurückgewiesen hat:

„Die Gegenvorstellung ist zwar zulässig, gibt jedoch in der Sache keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss abzuändern. Denn dessen Gründe treffen nach wie vor zu.

Die Kammer ist bereits im Beschluss vom 13.06.2023 davon ausgegangen, dass der Schriftsatz des Verteidigers vom 20.09.2022 nicht zur Akte gelangt ist und damit eine (Mit-)Ursächlichkeit dieses Schriftsatzes für die Einstellung des Verfahrens an der Existenz dieses Schriftsatzes, dessen Zugang der Verteidiger durch Übersendung des Zustellnachweises nachgewiesen hat (BI. 154 d.A.), bestehen auch nach dem Vorbringen der Gegenvorstellung nicht.

Es kann vorliegend auch dahinstehen, ob. der Einstellungsschriftsatz bei der Staatsanwaltschaft Aachen bekannt war. Denn die Kammer hält an der Rechtsaufassung des Kammerbeschlusses vom 13.06.2023 fest. Danach muss die auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung i.S.d. 4141 VV RVG weder ursächlich noch mitursächlich für die Entscheidung des Gerichts gewesen sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010          2 Ws 29/1.0; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2002, 2 Ws 261/02, NStZ-RR 2003, 31 zu § 84 BRAGO; Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021, VV 4141, Rz 11.).

Die Bestimmung der Nr. 4141 Abs. 1. Nr. 1 VV RVG übernimmt den Grundgedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 227 zu Nr. 4141 W). Diese war geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 106). Die Neuregelung in Nr. 4141 W RVG hat diesen Ansatz aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den dort genannten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt wird. Die Zusatzgebühr soll wie die Vorgängerregelung den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und damit zu weniger Hauptverhandlungen führen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 227 f. zu Nr. 4141 VV; BGH, Urteil vom 18. September 2008 — IX ZR 174/07 —, juris).

Nach dem Wortlaut der Nr. 4141 Abs. 2 W RVG entsteht die Gebühr jedoch nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, während es im ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucksache 12/6962 S. 41) hieß, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nicht erhält, wenn seine Mitwirkung für die Einstellung oder Erledigung nicht ursächlich war. Vor diesem Hintergrund ist der Wortlaut dahingehend auszulegen, dass keine Ursächlichkeit i.S.e. conditio-sine-qua-non zwischen anwaltlicher Mitwirkung und Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Förderung des Verfahrens ausgerichtet war, zu verlangen ist. Das Verfassen eines auf Einstellung des Verfahrens gerichteten Schriftsatzes ist ersichtlich eine solche Tätigkeit.

Eine gebührenauslösende Tätigkeit des Verteidigers lag somit bereits im Verfassen und Absenden des Einstellungsschriftsatzes, dessen Zugang bei der Staatsanwaltschaft Aachen durch Übersenden des Zustellnachweises (BI. 154 d.A.) nachgewiesen wurde.“

Schön begründet. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angefallen?

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Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angefallen?

Meine Antwort darauf:

„Nach dem Wortlaut der Nr. 5115 VV RVG nicht.

Siehe aber Burhoff/Volpert, RVG, Teil A 2566 und Burhoff RVGreport 2016, 362.“

Den aus RVGreport zitierten Aufsatz gibt es hier: Anwaltsvergütung für die Verteidigung im bußgeldrechtlichen Verwarnungsverfahren nach §§ 56 ff. OWiG und <<Werbemodus an>> den zitierten RVG-Kommentar kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>

Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angefallen?

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Und dann noch das Gebührenrätsel, und zwar heute zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG:

Gefragt wurde:

Betroffener sieht sich im behördlichen Anhörungsverfahren einem eintragungspflichtigen Vorfahrtsverstoß ausgesetzt.

Nach anwaltlicher Einlassung „erlässt“ die Bußgeldstelle lediglich eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld(angebot). Dies hat der Betroffene akzeptiert.

Ist in diesem Fall die Nr. 5115 VV RVG angefallen?

Keine Ende bei der Brieffreundschaft mit der RSV, oder: Der Stoff, den man offenbar raucht, scheint gut zu sein

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Und dann komme ich – vor dem heutigen Gebührenrätesel – noch einmal auf ein schon älteres Gebührenrätsel zurück, zu dem ich schon mal „nachgekartet“ hatte.

Gefragt hatte ich vor ein paar Wochen. Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden? Da ging es um die Problematik, ob dem Verteidiger nach Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und Abgabe an die Verwaltungsbehörde wegen einer möglichen OWi-Angelegenheit für den Verteidiger nach Einstellung des OWi-Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG für den Verteidiger auch (noch) die Nrn. 5103, 5115 VV RVG entstanden sind. Die RSV – ich hatte offen gelassen, welche – hatte das abgelehnt.

Geantwortet hatte ich mit: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?. Die Antwort hatte der fragende Kollege an die RSV geschickt, die daraufhin einen Teil der Gebühren übernommen hatte, einen Teil jedoch abgelehnt hat (vgl. „.. zitierten Entscheidungen .. nicht mehr anwendbar“, oder: „Was rauchen die bei der RSV„?

Der Kollege hat dann auf die von mir angeführte Entscheidung  AG Dresden, Beschl. v. 09.03.2022 – 217 OWi 635 Js 16243/21, AGS 2022, 262  bei der RSV hingewiesen. Und darauf kommt dann noch das:

„Gestern teilte mir die ARAG mit, dass sie bei ihrer Entscheidung verbleibe.

Es heißt dort: ”Im Hinblick auf die von Ihnen zitierte Entscheidung dürfen wir mitteilen, dass diese – gemeint offenbar AG Dresden AGS 2022, 262 – sogar unsere Auffassung stützt. Der dortige Verteidiger hat trotz einer Einspruchseinlegung und sodann erfolgten Einstellung die Gebühr Nr. 5115 VV RVG nicht zugesprochen erhalten.”

Ich habe dem Kollegen dann noch einmal geantwortet:

2… nur noch soviel zur ARAG. Es geht doch beim AG Dresden gar nicht um die Frage der Fortwirkung. Ich würde der ARAG dringend empfehlen, die Entscheidungen richtig zu lesen, sondern um die Qualität der Mitwirkung, die das AG Dresden bestreitet. Es ist aber müßig, sich mit denen zu streiten, denn die wollen einfach nicht.

Ich würde klagen.

Im Übrigen hatte ich im AGS geschrieben:

„III. Bedeutung für die Praxis

M.E. ist die Entscheidung unzutreffend. Denn nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung reicht als Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG bzw. der 4141 VV RVG jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit aus (s. außer dem BGH, a.a.O., noch OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 292 m. abl. Anm. N. Schneider AGS 2010, 295 = VRR 2010, 320; LG Hamburg DAR 2008, 611 = AGS 2008, 597; LG Köln AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Oldenburg VRR 2013, 316 = RVGreport 2013, 320 = RVGprofessionell 2013, 114 = zfs 2013, 467 (für Nr. 5115 VV); LG Stralsund RVGreport 2005, 272 = AGS 2005, 442; AG Gießen RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394 = RVGprofessionell 2017, 62). Eine besondere Qualität der Tätigkeit, wie offenbar das AG meint, ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Verteidiger den Einspruch und/oder einen Einstellungsantrag nicht besonders begründen. Diese Forderung stünde auch im diametralen Gegensatz dazu, dass allein die Mitteilung, dass der Mandant schweigen werde, als Mitwirkung ausreicht, wenn dann das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Offenbar war es hier ja auch so, dass die Erklärung im Ermittlungsverfahren dazu geführt hat, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt und dann das Verfahren an die Bußgeldbehörde abgegeben hat. Dort wirkte die Erklärung dann offenbar so nach, dass auch das AG eingestellt hat. Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG hätte also festgesetzt werden müssen.“

Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder kennt man bei der RSV die AGS nicht oder man kennt/bezieht sie, liest sie aber nicht, weil man ja eh alles besser weiß. Beides ist gleich schlimm.

Ich bin gespannt, ob der Kollege bzw. der Mandant klagt und was sich darauf ergibt. Jedenfalls eins ist sicher: Der Stoff, den man da offenbar raucht, scheint gut zu sein.