An sich ein alter Hut, dass dem Angeklagten in der Regel in der Strafzumessung nicht vorgehalten werden darf, dass er ohne Not straffällig geworden ist. Aber man findet diese oder entsprechende Formulierungen immer wieder in Urteilen. So auch in der dem BGH-Beschl. v. 21.10.2010 – 4 StR 610/10 zugrundeliegenden landgerichtlichen Entscheidung, in der es hieß:
„Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht neben anderen Erwägungen zu Lasten des Angeklagten gewertet, „dass er sich – ohne erkennbare finanzielle Not – an Taten der mittleren bis Schwerkriminalität beteiligt hat“.
Geht nicht, sagt der BGH:
„Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Vorhandensein einer für Motivation und Zielsetzung mitbestimmenden finanziellen Notlage wirkt in der Regel zu Gunsten des Täters. Das Fehlen eines solchen möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 – 4 StR 233/95, StV 1995, 584, und vom 9. November 2010 – 4 StR 532/10; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 46 Rn. 57d mwN).“
Muss an sich nicht sein, dass man das vom BGH vorgehalten bekommt.