WE I: Elektronische Führung des Fristenkalenders, oder: Wie muss man diesen Kalender kontrollieren?

In die neue 47.KW, die hoffentlich etwas weniger dramatisch wird als die 46. KW., starte ich mit zweit Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

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Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 26.09.2024 – III ZB 82/23. Der stammt zwar, wie man sieht, aus dem Zivilrecht, die angesprochenen Fragen können aber auch, wenn es um die Zurechnung eines Verschulden des Rechtsanwalts geht, z.B. beim Nebenklägervertreter, auch im Strafverfahren Bedeutung haben.

Geäußert hat sich der BGK zur Kontrolle des Fristenkalenders bei einer elektronischen Kalenderführung, und zwar wie folgt:

„1. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, darf die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten, insbesondere auch bei der Datenverarbeitung (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2019 – III ZB 96/18, NJW 2019, 1456 Rn. 13 mwN). Es bedarf daher auch bei einer elektronischen Kalenderführung einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (vgl. Senat aaO; BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – X ZB 2/20, NJW-RR 2021, 444 Rn. 8).

2.    Danach ist die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine hinreichende Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt bereits dadurch sichergestellt ist, dass eine auf dem Markt als erprobt und zuverlässig angesehene Kanzleisoftware verwendet und die Eingabe der fristrelevanten Daten in die Fristerfassungsmaske (sowie deren abschließende Bestätigung) geschultem und zuverlässigem Personal überlassen wird, das sie nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ vorzunehmen hat, zum Nachteil der Klägerin bereits geklärt. Die Rechtsbeschwerde sieht selbst, dass hierdurch der in Rede stehende Verarbeitungsfehler nicht erkannt werden kann. Ihre Auffassung, ein Rechtsanwalt dürfe die Korrektheit der Datenverarbeitung ohne weiteren Kontrollschritt voraussetzen (Rechtsbeschwerdebegründung S. 12), ist mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren. Dabei bedarf es weiterhin keiner Entscheidung, wie diese Kontrolle im Einzelnen zu erfolgen hat, insbesondere ob es eines Kontrollausdrucks in Papierform bedarf (vgl. BGH aaO Rn. 10). Denn die Klägerin hat vorgetragen, es sei überhaupt keine Kontrolle des Ergebnisses der Datenverarbeitung in Bezug auf die richtige Zuordnung zu dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgenommen worden. Soweit sie geltend macht, eine weitergehende Kontrolle sei nicht zumutbar, ergibt sich unter anderem aus dem vorgelegten Ausdruck der „Termine zur Akte“ (Anlage BJ 6), dass der für die Fristversäumung ursächliche Datenverarbeitungsfehler – die falsche Zuordnung des Sachbearbeiters – sich nicht nur im Fristenkalender ausgewirkt hat, sondern auch in der Aufstellung der Termine in der elektronischen Akte abgebildet und daher ohne weiteres erkennbar war.

Da das Berufungsgericht diese Grundsätze zutreffend angewandt hat, bedarf es auch keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.“

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