Und heute am Karsamstag im „Kessel Buntes“ zwei Entscheidungen zum beA.
Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 28.02.2024 – IX ZB 30/23. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem der Kläger von dem beklagten Rechtsanwalt als seinem früheren Prozessbevollmächtigten Schadensersatz verlangt. Das AG hat der Klage stattgegeben. Gegen das dem Beklagten am 15.02.2023 zugestellte Urteil hat dieser mit am 23.02.2023 beim LG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Dabei legitimierte sich für den Beklagten die Rechtsanwaltssozietät G., welcher der Beklagte selbst angehört. Das LG hat die zugleich beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.032023 gewährt.
Am 15.05.2023 ist eine auf denselben Tag datierte Berufungsbegründung als elektronisches Dokument beim LG eingegangen. Der Schriftsatz schließt am Ende mit dem maschinenschriftlich eingefügten Namen des Beklagten und dem Zusatz Rechtsanwalt ab. Der Schriftsatz ist zudem mit der qualifizierten elektronischen Signatur des ebenfalls der Sozietät des Beklagten angehörenden Rechtsanwalts J. versehen, über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach der Schriftsatz an das Gericht übermittelt wurde.
Das LG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Die hatte beim BGH Erfolg. Wer mag, kann die Einzelheiten der Begründung des BGH im verlinkten Volltext nachlesen. Hier stelle ich nur den (amtlichen) Leitsatz ein, nämlich:
Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes („für“) bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.