StPO III: Bestechung der Polizei nach Verkehrs-Owi, oder: Einheitliche Tat ==> Strafklageverbrauch

 

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Und zum Tagesschluss dann noch der OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.03.2023 – 1 ORs 28 Ss 120/23, lso schon etwas älter, aber jetzt gerade erst erhalten.

Es geht um einen etwas kuriosen Sachverhalt: Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich einer Bestechung schuldig gemacht. Er soll am 29.06.2021 gegen 21:20 Uhr als Führer eines Pkws auf der Steiermärker Straße in Stuttgart-Feuerbach ein Mobiltelefon benutzt haben. Die ihn dabei beobachtenden Polizeibeamten sollen ihn nach kurzer Hinterherfahrt durch den dortigen ca. ein Kilometer langen Tunnel an der Kreuzung Pforzheimer Straße angehalten und ihn mit dem Verdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit konfrontiert haben. Im Laufe der Anzeigenaufnahme habe der Angeklagte den beiden Polizeibeamten sodann angeboten, ihnen bei Gelegenheit als Kfz-Sachverständiger „mit ihren privaten Pkw weiterhelfen zu können“, wenn sie denn statt eines punktbewehrten Handyverstoßes einen nicht punktbewehrten Gurtverstoß aufnehmen würden.

Der Angeklagte ist mit Urteil des AG Stuttgart vom 21.02.2022 nach mündlicher Verhandlung zur Sache wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt worden. Die Entscheidung ist seit dem 01.03.2022 rechtskräftig.

Der Angeklagte ist wegen des Vorfalls (außerdem) durch das AG Stuttgart-Bad Cannstatt hatte den Angeklagten durch Urteil vom 28.03.2022 wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt worden. Die Berufungen der StA und des Angeklagten hat das LG verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt  dann beim OLG wegen eines Verfahrenshindernisses zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens:

„2. Dem weiteren Verfahren steht ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen, weil durch das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2022 Strafklageverbrauch eingetreten ist. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO einzustellen.

a) Nach § 84 Abs. 2 OWiG schließt die gerichtliche Entscheidung über die Tat deren erneute Verfolgung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als Ordnungswidrigkeit wie auch als Straftat aus. Der Begriff der Tat ist dabei im verfahrensrechtlichen Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 264 StPO zu bestimmen (KK-OWiG/Lutz, 5. Aufl. 2018, OWiG § 81 Rn. 6); auf die materiell-rechtliche Einordnung als Tateinheit nach § 52 StGB oder Tatmehrheit nach § 53 StGB kommt es nicht an. Eine Tat in diesem Sinne liegt demnach vor, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH, Beschluss vom 19. November – 2 StR 358/20 -, BeckRs 2020, 42039; KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 250/18 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 1 Rv 13 Ss 421/21 -, juris).

b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist hier davon auszugehen, dass die durch Urteil des Amtsgericht Stuttgart vom 21. Februar 2022 geahndete Ordnungswidrigkeit dieselbe Tat im prozessualen Sinne wie die in der angegriffenen Entscheidung betrifft. Der motivische Anlass der Bestechung liegt in dem Hinterherfahren, Anhalten und der Eröffnung des Verdachts der Begehung einer punktbewehrten Verkehrsordnungswidrigkeit begründet. Die Bestechungshandlung bildet als direkte und spontane Reaktion auf die befürchteten Folgen mit der Ordnungswidrigkeit einen einheitlichen Lebensvorgang. Die Bestechung wurde gerade nicht bei Gelegenheit begangen, sondern war unmittelbar durch die vorangegangene Ordnungswidrigkeit veranlasst. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kann nur in Zusammenhang mit dem Vorgeschehen und der Anzeigenaufnahmesituation gewürdigt werden. Zwischen dem Handyverstoß und der Bestechung besteht damit eine unlösbare innere Verknüpfung, die über den bloßen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der Ausführung der Tathandlungen hinausgeht. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Annahme einer prozessualen Tat. Es ist auch ohne Bedeutung, dass materiell-rechtlich die Ordnungswidrigkeit bereits beendet war, als die Straftat begangen wurde (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 250/18 juris). Auch der Umstand, dass mindestens zehn Minuten zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Bestechungshandlung lagen, lässt weder einen engen zeitlichen Zusammenhang noch den ausschlaggebenden Motivzusammenhang entfallen. Gleiches gilt für die zurückgelegte Wegstrecke bis zum Ort des Anhaltens, zumal nicht festgestellt werden konnte, zu welchem genauen Zeitpunkt der Angeklagte möglicherweise auch erst kurz vor dem Anhalten – das Mobiltelefon zur Seite legte. c) Nachdem mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2022 über die Tat des Angeklagten als Ordnungswidrigkeit rechtskräftig entschieden worden ist, kann sie wegen der in § 84 Abs. 2 OWiG normierten Sperrwirkung folglich nicht mehr als Straftat verfolgt werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Der Senat hat von dem ihm eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch gemacht, nicht davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Maßgebend dafür ist, dass das Verfahrenshindernis bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil bestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 StR 394/21 -, juris Rn. 21).“

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