Verkehrsunfall bei Fahrbahnmarkierungsarbeiten, oder: Straßenbauarbeiter ist kein Fußgänger

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Im Kessel Buntes „schwimmen“ heute dann mal wieder zwei verkehrszivilrechtliche Entscheidungen. Und zwar zunächst hier das OLG Celle, Urt. v. 16.11.2022 – 14 U 87/22 – zur rechtlichen Einordnung eines Straßnebauarbeiters.

Folgender Sachverhal: Der klagende Straßenbauarbeiter ist bei einem Unfall verletzt worden. Er war im Bereich einer Straßenbaustelle als Fahrbahnmarkierer tätig. Dabei wurde er vom Pkw der Beklagten angefahren. Er verlangt nun materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu jedenfalls 75 % außer Streit steht. Eine höheren Haftungsanteil hat das LG abgelehnt und meitn, der Kläger trage eine Mithaftung an dem Unfall. Er habe auf der Fahrbahn, vornübergebeugt und mit dem Rücken zum fließenden Verkehr, gearbeitet und dem fließenden Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Als Fußgänger auf der nicht abgesperrten Fahrbahn habe ihn eine gesteigerte Sorgfaltspflicht getroffen; ihm falle daher ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO zur Last.

Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen:

Die Einwände des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und die rechtliche Würdigung greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Das Landgericht hat zu Recht ein Mitverschulden des Klägers angenommen, auch die Haftungsquote von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten erscheint sachgerecht. Im Einzelnen:

„1. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche folgen dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 253, 254, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. Mit dem Landgericht hält der Senat eine Quote von 25 : 75 zu Lasten der Beklagten für angemessen. Dem Kläger steht – ausgehend von dieser Quote – aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 253, 254 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG ein Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz dem Grunde nach im Umfang von 75 % zu; im Übrigen haftet der Kläger für das Unfallgeschehen selbst. Im Einzelnen gilt zum Grunde Folgendes:

a) Die Haftung der Beklagten ergibt sich zunächst aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Unstreitig kam es bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten und von der Beklagten zu 2 gehaltenen und gefahrenen Pkw im Straßenverkehr zu einer Kollision mit dem Kläger, wodurch dieser verletzt worden ist. Ein Fall des § 7 Abs. 2 StVG (Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt) liegt ersichtlich nicht vor.

b) Da der Kläger selbst nicht aus § 7 Abs. 1 StVG haftet, kommt die Anrechnung eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers nicht über § 17 Abs. 1 und 2 StVG, sondern nur nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB in Betracht. Auf einen Haftungsausschluss wegen Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG kann sich damit ebenfalls keiner der Unfallbeteiligten berufen.

Im Rahmen von §§ 9 StVG, 254 BGB ist in erster Linie das ursächliche Verhalten der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dabei die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen, wobei nur erwiesene Verursachungsfaktoren in die Abwägung einbezogen werden dürfen (vgl. und näher König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 9 StVG Rn. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Abwägung setzt die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Die Beweislast für einen unfallursächlichen Mitverschuldensanteil der Geschädigten, hier also des Klägers, trägt dabei nach allgemeinen Beweisgrundsätzen der Schädiger, mithin hier die Beklagten (vgl. BGH Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12, Rn. 7, juris). Der Kläger wiederum ist beweispflichtig für etwaige Verkehrsverstöße der Fahrerin des Beklagten-Pkw, d.h. der Beklagten zu 2.

aa) Der Kläger muss sich einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorwerfen lassen.

(1) Allerdings erscheint durchaus diskutabel, ob der Kläger überhaupt als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO anzusehen ist. Denn in der Rechtsprechung ist in ähnlichen Fällen eine Verkehrsteilnahme jedenfalls zum Teil verneint worden (vgl. die Beispiele bei König in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 1 StVO, Rn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen, z.B. Beschilderung einer Arbeitsstelle durch Arbeiter, Bauarbeiter als solche, Müllwerker, Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Straße befinden). Allerdings ist Verkehrsteilnehmer grundsätzlich jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2022 – VI ZR 1308/20, Rn. 12 mwN, juris; König in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 1 StVO, Rn. 17). Nach dem eigenen Bekunden des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht hat er sich bei seinen Arbeiten am Unfalltag dergestalt verhalten, dass er während der Rotphasen für Pkw die Fahrbahn betreten und dort Markierungen gesetzt hat, vor der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug habe er sich ein Stück neben den Baken auf dem Fahrbahnbereich befunden (vgl. Bl. 238 d.A.). Der Kläger ist daher jedenfalls immer dann, wenn er sich außerhalb des durch Baken abgetrennten Baustellenbereichs auf der – freigegebenen – Fahrbahn aufhielt, als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO anzusehen, mithin hier unmittelbar vor und im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls.

(2) Der Kläger hat nach eigenem Bekunden zwar Warnkleidung getragen, aber seine Arbeit unmittelbar vor dem Unfall in vornübergebeugter Haltung verrichtet, d.h. Markierungen gesetzt und dabei den Oberkörper nach vorne und nach unten gebeugt. Er hat nicht auf den Verkehr geachtet. Nach dem Vortrag in der Klagschrift („rücklings“, vgl. Bl. 4 d.A.) und den entsprechenden, unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des Urteils (LGU S. 3) arbeitete der Kläger zudem mit dem Rücken zu dem aus der Straße Am G. kommenden Verkehr. Die Beklagte zu 2 hatte unstreitig „Grün“, als sie von der Straße Am G. in die Unfallörtlichkeit einbog. Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Kläger ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten vorgeworfen hat. Es wäre zwingend geboten gewesen, für eine Absicherung zu sorgen und nicht ohne eine solche Absicherung auf der für den Fahrzeugverkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten vorzunehmen und dabei nicht einmal auf den Verkehr zu achten (vgl. insofern auch die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA, die umfangreiche Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten auf Straßen vorgeben und die dem Kläger bekannt sein müssen). Durch das Vornüberbeugen und das Arbeiten mit dem Rücken zum fließenden Verkehr hatte der Kläger keine Chance, auf den Verkehr zu achten. Die Art und Weise der Arbeitsausführung durch den Kläger, wie geschehen, erscheint übermäßig und unangemessen gefahrenträchtig. Es waren im Übrigen andere Arbeiter auf der Baustelle anwesend, so dass auch die Möglichkeit bestand, zumindest mit deren Hilfe für eine Absicherung zu sorgen.

(3) Angesichts der genannten Umstände kommt es nicht weiter darauf an, ob der Kläger als „Profi“ mit einer gesteigerten Sorgfaltspflicht anzusehen ist, wie das Landgericht meint. Denn es ist für jedermann offensichtlich, dass das Verhalten des Klägers unangebracht gefahrenträchtig war und eine Absicherung geboten gewesen wäre. Demnach kommt es auch nicht weiter auf die vom Landgericht herangezogenen Gerichtsentscheidungen und die Einwände des Klägers hiergegen an. Denn maßgeblich für die vorstehende Wertung sind die konkreten Umstände des vorliegenden Falls.

bb) Demgegenüber muss sich der Kläger aus Rechtsgründen nicht (auch) einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorwerfen lassen, wie das Landgericht meint. Denn zu Recht macht der Kläger geltend, dass er kein Fußgänger i.S.v. § 25 StVO war. Fußgänger sind solche Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen (König in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 25 StVO, Rn. 12). Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, sind dagegen keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO, was sich aus dem Wortsinn und mittelbar auch aus der Sonderregelung des § 35 Abs. 6 Satz 1 und 4 StVO, wonach Personen, die unter anderem bei der Reinigung von Straßen eingesetzt sind, bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen haben, ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 9 B 3/15 –, Rn. 7, juris). Für einen Bauarbeiter, wie hier, der auf einer Straße Markierungsarbeiten verrichtet, kann nichts Anderes gelten.

cc) Wenn die Eigenschaft des Klägers als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO entgegen der Ansicht des Senats zu verneinen wäre, würde das Verhalten des Klägers gleichwohl ein vorwerfbares Verhalten i.S.v. §§ 254 Abs. 1, 276 Abs. 2 BGB darstellen, weil er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, indem er ohne Absicherung und Beachtung des fließenden Verkehrs auf der für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn Arbeiten verrichtet hat.

dd) Der Beklagten zu 2 und Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 1 kann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen werden, wie dies das Landgericht angenommen hat (vgl. LGU S. 12f.). Die Beklagten haben diese Wertung nicht angegriffen, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der zugrundeliegenden Feststellungen und der rechtlichen Würdigung sind auch nicht ersichtlich.

ee) Weitere Verkehrsverstöße auf Beklagtenseite sind nicht bewiesen, wie dies das Landgericht zutreffend angenommen hat. Der Sachverständige hat nämlich mehrfach betont, dass sich insbesondere die Sichtmöglichkeiten nicht genau rekonstruieren lassen, auch weil der Standort der Baken nachträglich verändert worden war. Danach verfangen die Einwände des Klägers in der Berufungsbegründung und in der Berufungsverhandlung nicht. Er legt auch nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Unfallhergang noch weiter aufklärbar wäre. Soweit der Kläger auf die „Wurfweite“ verweist, ist festzustellen, dass sich der Sachverständige damit im Rahmen seiner mündlichen Befragung eingehend befasst hat und insbesondere mit Verweis auf die Schäden am Beklagtenfahrzeug dabei blieb, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h gelegen haben kann (vgl. Bl. 379 d.A.). Danach verbleibt es mangels konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen, bei der Bindung an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

ff) Eine Abwägung der jeweiligen Haftungsgründe der Parteien lässt eine Haftungsquote von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten als sachgerecht erscheinen. Sie belastet den Kläger, der allein Berufungsführer ist, jedenfalls nicht unangemessen. Die Beklagte zu 2 hat selbst bekundet, gesehen zu haben, dass sie in einen Baustellenbereich abbiegt und dass Baubetrieb herrschte (vgl. Bl. 240 d.A.). Nach den Feststellungen des Landgerichts hätte sie den Kläger auch sehen können und müssen. Andererseits hat sich auch der Kläger sorgfaltswidrig verhalten, wie dargelegt. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Beklagten-Pkw erscheint es danach sachgerecht, den Beklagten den überwiegenden Haftungsanteil zuzuweisen. Ein durchgreifender Grund, von der vom Landgericht ausgeurteilten Haftungsquote zu Gunsten des Klägers abzuweichen, liegt nicht vor. Insbesondere stellt sich kein Fehlverhalten als so gravierend oder überragend dar, dass eine andere Haftungsquote geboten wäre.“

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