Und dann zum Tagesschluss hier noch zwei Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung – der Dauerbrenner im (neuen) Recht der Pflichtverteidigung
- LG Berlin, Beschl. v. 06.10.2022 – 511 Qs 79/22 -, den ich heute morgen schon bei den Beschlussgründen vorgestellt hatte:
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- Die Regelung in § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO gilt nur für die Fälle der vom Amts wegen vorzunehmenden Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO.
- Im Hinblick auf die Intention des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ist nunmehr eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers veranlasst, sofern der Bestellungsantrag rechtzeitig gestellt und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt ist.
Die Notwendigkeit einer rückwirkenden Bestellung kann sich mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens ausnahmsweise dann ergeben, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde. Dies ist dann der Fall, wenn über einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig entschieden wurde.