Ich beginne die 27. Woche, in der ich wieder „vor Ort“ bin, mit einigen Entscheidungen zum beA/elektronischen Dokument, und zwar zunächst mit Entscheidungen aus dem Strafverfahren. Und da ist einiges aufgelaufen – zum Teil Selbstverständlichkeiten, aber immerhin.
Hinzuweisen ist auf:
Auch eine mittels elektronischem Dokument übermittelte Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers muss von dem beigeordneten Verteidiger signiert sein und darf mithin nicht „in Vertretung für Rechtsanwalt ….. “ durch einen anderen Rechtsanwalt signiert worden sein.
Bei der seit dem 01.01.2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat.
Mit Eingang der per beA versandten Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts tritt Rechtskraft des Strafbefehls und damit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis ein, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat. Darauf, dass dem eine Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist, kommt es insoweit nicht.
Die Staatsanwaltschaft trifft gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan aus § 130d ZPO eine Nutzungspflicht hinsichtlich der elektronischen Übermittlungswege für Vollstreckungsaufträge.
Und heute Mittag dann Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.
OLG Celle gefällt mir 🙂 Bin mal gespannt, wie das OLG Frankfurt diese Thematik behandeln wird. Stichwort: „Entbindungsantrag drei Tage vorher einreichen.“ (OLG Frankfurt am Main v. 11.06.2021 – 2 Ss OWi 440/21). Es sind zwar rechtlich zwei verschiedene Thematiken, da mit dem Entbindungsantrag im Gegensatz zur Einspruchsrücknahme kein Verfahrenshindernis entsteht, aber unter dem Aspekt der reinen justizinternen Sachbehandlung elektronischer Schriftsätze sind sie gleich.