Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Gebührenexperten aus Sachsen am Werk

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

Heute ist Freitag und damit Zeit für RVG-Entscheidungen bzw. auch Entscheidungen zum Kostenrecht.

Ich starte mit dem LG Dresden, Beschl. v. 05.10.2020 – 5 Qs 77/20. Gegenstand der Entscheidung sind Gebühren im straßenverkehrsrechtlcichen Bußgeldverfahren. Es handelt sich leider mal wieder um eine dieser Entscheidungen, über die man nur den Kopfschütteln und sich ärgern kann. Da waren mal wieder richtige Gebührenexperten am Werk.

Denn: Das LG sieht die vom Verteidiger getroffene Gebührenbestimmung als unverbindlich an. Der Verteidiger hatte die Mittelgebühr um jeweils 20 % erhöht. Nun lassen wir mal dahingestellt, ob diese Erhöhung angemessen ist/war. Das LG Dresden „kürzt“ nämlich nicht nur auf die Mittelgebühr, sondern geht darüber noch hinaus und bestätigt seine frühere – falsche Rechtsprechung -, wonach in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren immer nur eine niedrigere Gebühr als die Mittelgebühr angemessen sein soll:

„Die Gebührenbestimmung bewegt sich nicht innerhalb der zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20 % und ist daher unverbindlich.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kommt als angemessene Gebühr für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit mit geringer Bedeutung zur Last gelegt wird, grundsätzlich nicht die Mittelgebühr, sondern nur eine niedrigere Gebühr in Betracht (vgl. Landgericht Dresden, 03.04.2014, 5 Qs 24/14; 24.03.2009, 5 Qs 34/09, zuletzt 25.01.2019, 5 Qs 122/18 und 13.03.2019, 5 Qs 23/19).

Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenraten sind für die Vergütung in sämtlichen Bußgeldsachen heranzuziehen. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens von 60,00 bis 5.000,00 Euro geahndet werden und mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind. Zwar können auch Verkehrsordnungswidrigkeiten im Einzelfall einen gleich hohen oder höheren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen. Allerdings sind durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen.

Gegenstand des Ordnungswidrigkeitenverfahrens war eine Geschwindigkeitsübertretung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 35 km/h mit der Folge einer Geldbuße von 160,00 Euro, einem drohenden einmonatigen Fahrverbot und einer Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister.

Der Verteidiger des Betroffenen hat den Einspruch nicht begründet und hatte bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren Einsicht in die zu diesem Zeitpunkt 9 Seiten umfassende Akte genommen.

Der Umfang (der zeitliche Aufwand) und die Schwierigkeit (die Intensität der Arbeit) der anwaltlichen Tätigkeit waren als unterdurchschnittlich zu bewerten, auch wenn der Verteidiger nach eigenem Vorbringen mehrere ausführliche Beratungsgespräche geführt haben will. Auch der Umstand, dass der Betroffenen beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, mach die Angelegenheit nicht zu einer zumindest durchschnittlichen Ordnungswidrigkeit i.S.d. des Gebührenrechts.

Vielmehr ist das vorliegende Bußgeldverfahren unter Berücksichtigung dieser Kriterien gegenüber anderen als unterdurchschnittlich anzusehen. Aufgrund der Gesamtumstände erscheint daher – wie es der Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen entspricht – eine Festsetzung der Grund- und Verfahrensgebühren in Höhe von 70 % der jeweiligen Mittelgebühr angemessen.

In Anbetracht dieser Sachlage ist der Ansatz der Kostenbeamtin, jeweils die Mittelgebühr anzusetzen, nicht gerechtfertigt. Sofern sich der Verteidiger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Angemessenheit zumindest der jeweiligen Mittelgebühren auf anderslautende Entscheidungen beruft, ist dies kein Anlass für die Kammer, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Danach sind zur Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowohl die Höhe der Geldbuße, der Aktenumfang, als auch die Dauer der Hauptverhandlung Kriterien, welche neben dem Inhalt des Vorwurfs des Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen sind.

Wie der Bezirksrevisor des Amtsgerichts Dresden zu Recht ausführt, stellt die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit) eine unterdurchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Auch der Umstand, dass die Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot drohte, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Mittelgebühr ist zugeschnitten auf den Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche und nicht auf den Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Zum anderen ist auch das drohende Fahrverbot von einem Monat nicht geeignet, einen besonderen Umstand zu begründen. Ein besonderer Härtefall, der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine besondere Bedürftigkeit (z.B. Behinderung) drohten nicht. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen spielten bei der Entscheidung keine Rolle.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war insgesamt vielmehr im unterdurchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Die Verfahrensakte war überschaubar, einfach zu erfassen und wies in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf. Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint daher – wie es der Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen entspricht – eine Festsetzung der Grund- und Verfahrensgebühren wie auch der Terminsgebühr in Höhe von 70% der jeweiligen Mittelgebühr angemessen (vgl. u.a. LG Osnabrück, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 15 Qs 11/20 -, juris; LG Hanau, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 7 Qs 38/20 -, juris; LG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2019-3 Qs 117/19-, juris).

Nachdem die Gebührenbestimmung durch den eingereichten Kostenfestsetzungsantrag wegen Unbilligkeit nicht mehr bindend ist, hat das Beschwerdegericht die Gebühren selber festzulegen. Wie vom Bezirksrevisor des Amtsgerichts Dresden ausgeführt, ist hier lediglich eine auf 70 % reduzierte Mittelgebühr angemessen.“

Wie gesagt: Man kann nur den Kopfschütteln, wenn man das liest.Warum auch ein drohendes Fahrverbot nicht zumindest die Mittelgebürh rechtfertigt, erschließt sich nicht. Ich möchte mal erleben, dass einem Mitglied der Beschwerdekammer ein Fahrverbot droht. Das ist dann sicherlich die „wichtigste Sache der Welt“

Das Ganze lässt sich letztlich mit dem RVG nicht begründen und ist freie Rechtsschöpfung der LG und AG, die so vorgehen und sich dann nur selbst zitieren, ohne sich mit abweichenden Meinungen/Entscheidungen auseinander zu setzen.

Und die Ausführungen zur – natürlich nicht gewährten – zusätzlichen Verfahrensgebühr sind auch falsch:

„Soweit mit Antrag vom 16.04.2020 auch die Gebühr gem. Nr. 5115 VV RVG begehrt wurde, ist diese nicht zuzubilligen, da die Gebühr durch das Verhalten des Verteidigers nicht zur Vermeidung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Allein der Umstand, dass vor dem Hintergrund eines standardisierten Messverfahrens prophylaktisch ein Gutachten durch das Gericht eingeholt werden sollte und der Verteidiger hierzu seine Zustimmung erteilte, führte dies nicht zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung.

Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist eine Erfolgsgebühr. Der Erfolg muss – anders als der Verteidiger offenbar meint – gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein. Der Verteidiger soll für eine Mitwirkung an einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, VV RVG 5115, Rdnr. 1 und 2), nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie.

Die Einlegung des Einspruchs ist für sich genommen keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Mitwirkungshandlung und kann auch nicht als „gezieltes Schweigen“ angesehen werden.

Nachdem tatsächlich kein Gutachten eingeholt worden war, sondern das Verfahren schlicht nicht bearbeitet werden konnte und somit die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit verjährt ist, lag in der Tätigkeit des Verteidigers keine Förderung des Verfahrens vor.“

„Der Verteidiger soll für eine Mitwirkung an einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, VV RVG 5115, Rdnr. 1 und 2), nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie.“ Eben. Liest den keiner in der Kammer mehr das, was der Berichterstatter geschrieben. Natürlich honoriert die Nr. 5115 VV RVG auch eine „besonders günstige Verteidigungsstrategie“, die zu einer „Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens “ führt, wodurch dem Rechtsanwalt die Terminsgebühr verloren geht.  Ob die Gebühr hier berechtigt war, lässt sich im Übrigen nicht abschließend sagen, da das LG nicht alle maßgeblichen Umstände mitteilt. Die Qualität des Beschlusses spricht aber m.E. dafür, dass das LG auch an der Stelle nicht richtig liegt.

 

 

 

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