Pflichti II: Erschüttertes Vertrauensverhältnis? oder: Egal, hier wird weiter verteidigt

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Die zweite Pflichtverteidigungsentscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 05.03.2020 – StB 6/20 – vom BGH. In meinen Augen zumindest fraglich/diskussionswürdig.

Es geht um die Auswechselung des Pflichtverteidigers wegen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses.

Das OLG Celle führt u.a. gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs einer bzw. mehrerer Taten der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Die Pflichtverteidiger des Angeklagten haben beantragt, ihre Bestellung zu Pflichtverteidigern zurückzunehmen, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten vollständig zerrüttet sei. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des OLG nach vorheriger Anhörung des Angeklagten, der erklärt hat, er gehe nicht von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis aus, abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Pflichtverteidiger des Angeklagten mit ihren (sofortigen) Beschwerden, die sie im Wesentlichen damit begründen, dass der Angeklagte ohne Absprache mit ihnen seine Verteidigungsstrategie geändert und nach einer bestreitenden Einlassung im April 2018 am 180. Hauptverhandlungstag, am 11.02.2020, nunmehr ein Geständnis abgelegt habe. Anfragen der Verteidiger, dies vorher zu besprechen, habe er abschlägig beschieden und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, mit den bestellten Pflichtverteidigern zusammenzuarbeiten, deren Rechtsrat nicht annehmen werde und eine „wirkliche“ Verteidigertätigkeit nicht gewünscht sei. Damit sei der Verteidigung „jede Basis entzogen“.

Der BGH hat die sofortigen Beschwerden zwar als zulässig, in der Sache jedoch als unbegründet angesehen.

Hier die Leitsätze der Entscheidung des BGH:

1. Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 304 Abs.2 StPO.

2. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen.

Nach dem BGH, Besschl. v. 26.02.2020 – StB 4/20, – ist das innerhalb kurzer Zeit die nächste Entscheidung des BGH, die sich mit dem durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019 (BGBl I. S. 2128) eingefügten § 143 StPO, der die Auswechselung des Pflichtverteidigers regelt, befasst.

Auch hier: Der BGH schreibt die Rechtsprechung zum „alten Recht“ der Auswechselung des Pflichtverteidigers fort. Dem kann man ist grundsätzlich zustimmen. Allerdings und da steckte m.E. die Brisanz der Entscheiunf: Man hätte sich vielleicht doch ein paar Worte des BGH zu dem Dilemma gewünscht, in dem die Pflichtverteidiger stecken, die einen Angeklagten verteidigen müssen, der ihrem Rat nicht folgt. Warum und wieso bei dem Angeklagten nach drei Jahren der Meinungsumschwung gekommen ist, bleibt im Dunkeln. Die Pflichtverteidiger können und dürfen dazu – wenn sie überhaupt etwas wissen – nichts vortragen. Dem steht ihre Verschwiegenheitspflicht entgegen. Aber weiter verteidigen sollen/müssen sie. Na ja, das könnte man auch anders sehen. Vielleicht hätte man es auch anders sehen müssen.

2 Gedanken zu „Pflichti II: Erschüttertes Vertrauensverhältnis? oder: Egal, hier wird weiter verteidigt

  1. RA Werner Siebers

    Ich halte die Entscheidung für richtig und nachvollziehbar, denn es kommt (allein) auf die Frage des Angeklagten zu seinem Pflichtverteidiger an, nicht umgekehrt. Und wenn der Angeklagte gegen den Rat seines Verteidigers gestehen will, trotzdem sein vertrauen nicht verliert, hat der Pflichtverteidiger diesen Wunsch des Mandanten zu akzeptieren und seine Vorgehensweise umzustellen und auf den Wunsch des Mandanten einzustellen.

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