Erstattungsfähigkeit privater SV-Kosten, oder: Wann werden die im Bußgeldverfahren erstattet?

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Bielefeld, Beschl. v. 19.12.2019 – 10 Qs 425/19 – geht es auch um die Kostentragungspflicht, hier aber andersherum. Entschieden hat das LG nämlich die Frage, ob der Betroffene in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens auf Kosten der Landeskasse auch die Kosten eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachten erstattet bekommt. Das AG hatte das zugunsten der Staatskasse abgelehnt. Das LG hat auf die Beschwerde hingegen festgesetz, dabei ging es immerhin um rund 2.000 EUR:

„2. Im vorliegenden Fall sind die entstandenen Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens als notwendige Auslagen im Sinne der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 a Abs. 2 StPO anzusehen und somit festzusetzen.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die angefochtene Entscheidung davon aus, dass die Aufwendungen des Betroffenen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen nur in Ausnahmefällen notwendig und damit erstattungsfähig sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62, Aufl. 2019, § 464 a Rn. 16; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464 a Rn. 7 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass die Ermittlungsbehörden von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben haben, Die Interessen des Betroffenen sind im Grundsatz ausreichend durch das Prinzip der allseitigen Aufklärung, des Rechts zur Stellung von Beweisanträgen und den Zweifelssatz geschützt (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).

Demgegenüber sind Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens ausnahmsweise aber dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex-ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464 a Rn. 7 m.w.N.; LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186). In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise darüber hinaus angenommen, dass Erstattungsfähigkeit gegeben sei, wenn sich die Einholung eines Gutachtens zwar nicht ex-ante betrachtet als notwendig dargestellt, aber ex-post tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hat (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009 – 5 Qs 50/07, NStZ-RR 2010, 61; w. Nachw. bei KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).

b) Im der hier zu beurteilenden Konstellation ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls ex-ante betrachtet aus Sicht des Betroffenen notwendig gewesen.

Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den Fragen, wie ein Lasermessdystem zur Geschwindigkeitsüberwachung überhaupt funktioniert, wie es einzurichten ist und ob darauf fußend tatsächlich eine ordnungsgemäße Messung stattgefunden hat, um schwierig zu beurteilende technische Sachverhalte handelt.

Hinzu kommt, dass die Gründe, auf denen die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständigengutachten beruhen, nämlich, dass der Betroffene darauf vertrauen kann, dass von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen erfolgen und er im Übrigen das Recht und die Pflicht hat, Beweisanträge zu stellen, in Fällen wie dem vorliegenden nur eingeschränkt zur Geltung kommen (LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186). Im Bußgeldverfahren sind nämlich dann, wenn eines standardisierten Messverfahrens zum Einsatz gekommen ist, die Anforderungen an die Darlegung einer Fehlmessung, die weitere Beweiserhebung durch das Gericht nach sich ziehen würde, erhöht. Hier müssen von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für einen. Messfehler vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts zu begründen. Insofern ist die Amtsermittlungspflicht eingeschränkt (Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rn. 48 m.w.N.).

Bei dem hier zum Einsatz gekommenen System TraffiStar S350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Schleswig, Beschl, v. 11.11.2016 – 2 SsOWi 161/16, BeckRS 2016, 111324).

Somit musste der Betroffene davon ausgehen, dass keine Beweiserhebung zur Ordnungsgemäßheit der Messung erfolgen würde, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorbringt. Da nicht ersichtlich ist, dass solche vor Beauftragung des Gutachtens vorgelegen hätten, waren aus der maßgeblichen ex-ante Sicht des Betroffenen ohne die Einholung eines privaten Gutachtens seine Verteidigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt.

Tatsächlich hat er auch durch das Gutachten erstmals Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung an die Hand bekommen. Dies insofern, als sich aus diesem ergibt, dass es sich bei der im Messprotokoll angegeben Gebrauchsanweisung um die des Vor-Vorgängermodells des Messsystems handelt und das Protokoll auch insofern unrichtig ist, als die dort angegebene Software-Version S350.SC4.B14021114 nicht verwandt wurde, sondern die Version S350.SC4.D.16051207.

c) An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass im Messprotokoll und dem der Verteidigerin übermittelten Begleitblatt zum Messsystem unterschiedliche Software-Versionen genannt sind. Selbst wenn dies bemerkt worden wäre, hätte der Betroffene nicht davon ausgehen können, dass dies dem Gericht Anlass gegeben hätte, über die Ordnungsgemäßheit der Messung oder diesbezüglicher Teilbereiche Beweis zu erheben. Dies zum einen deshalb, da der allgemein gehaltene Hinweis des Herstellers im Begleitblatt zu den Besonderheiten des Betriebes des Systems mit einer bestimmten Software-Version keinesfalls den Schluss zulässt, dass das System nur mit dieser Software hätte betrieben werden dürfen oder können und deshalb entweder eine nicht zugelassene Version zum Einsatz gekommen oder das Protokoll unrichtig wäre.

Vor diesem Hintergrund durfte der Betroffene bei verständiger Würdigung auch unter Berücksichtigung der dargestellten Aktenlage davon ausgehen, dass dieser vermeintliche Widerspruch das Amtsgericht nicht als konkreter Anhaltspunkt für einen Messfehler genügen und zu weiterer Beweiserhebung bewegen würde.

d) Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der erkennenden Richterin ausweislich der auf Anfrage des Rechtspflegers gefertigten Stellungnahme aus Parallelverfahren „die Problematik“ bereits bekannt gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, welche Problematik insofern gemeint ist, ist nicht ersichtlich, dass dem Betroffenen die entsprechenden Erkenntnisse weitergegeben worden wären, so dass er ex-ante ein privates Sachverständigengutachten nicht mehr für notwendig hätte halten dürfen.

e) Darauf, ob das Gutachten darüber hinaus auch tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen gewirkt hat, kommt es somit nicht mehr an.“

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