Am heutigen Donnerstag, dann mal wieder ein Tag mit AG-Entscheidungen. Und den Tag beginne ich mit dem AG Köln, Beschl. v. 24.01.2020 – 537 Ds 819/19 -, den mir der Kollege Kaplan aus Köln geschickt.
Als ich den Beschluss gelesen habe, habe ich mich gefragt: Gibt es so etwas tatsächlich noch? Und ich erinnerte mich, dass ich 2003 beim OLG Hamm genauso ungläubig geschaut hatte, als ich erfuhr, dass beim AG Hagen gegen einen Verteidiger Ordnungshaft verhängt worden war. Das hat dann zu dem OLG Hamm, Beschl. v. 06.06.2003 – 2 Ws 122/03 – geführt.
Nun, im vom AG Köln jetzt entschiedenen Fall war es ähnlich. Da waren es aber (noch) keine Ordnungsmittel, sondern „nur“ die Androhung, den Verteidiger bei weiter störendem Verhalten aus dem Saal weisen zu lassen. Das hat dann zu einem Befangenheitsantrag gegen die Richterin geführt, der beim AG auch Erfolg hatte:
„Der zulässige Ablehnungsantrag ist gemäß § 24 Abs. 2 StPO begründet.
Nach § 24 Abs. 2 StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiges Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und ggf. unzutreffende Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr die Sichtweise eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Befangenheitsgesuch vorbringen, die jedem besonnenen unbeteiligten Dritten unmittelbar einleuchten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 24 Rn. 8 m.w.Nachw.). Die Gründe sind grundsätzlich glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO).
Vorliegend steht nach dem Sitzungsprotokoll und dem insoweit im Kern übereinstimmenden Vorbringen des Angeklagten und der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin fest, dass es in der Hauptverhandlung vom 14.01.2020 einen intensiven und lautstärkeren Disput zwischen dem Verteidiger und der Richterin über die Art und Weise der Vernehmung des Angeklagten sowie die Unterbrechung der Verhandlung gegeben hat, der die Richterin schließlich dazu veranlasste, einen Wachtmeister zu holen und dem Verteidiger – während der nicht unterbrochenen Hauptverhandlung – anzudrohen, ihn bei weiterem störenden Verhalten aus dem Saal entfernen zu lassen.
Jedenfalls Letzteres stellt ein offensichtlich rechtswidriges Verhalten dar, das aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.
§ 177 GVG erlaubt während einer laufenden Verhandlung keine Zwangsmittel gegen „störende“ Verteidiger, weil sie nicht zu dem in der Vorschrift aufgezählten Personenkreis gehören (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 177 GVG Rn. 3a). Selbst wenn man aus einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1976 (NJW 1977, 437 f.) für Extremfälle Ausnahmen in Betracht ziehen wollte, lag ein solcher Extremfall vorliegend offensichtlich nicht vor. Hierzu kann wiederum auf die vorgenannte Entscheidung verwiesen werden, da ihr ein im Kern vergleichbarer Fall zugrunde lag. Dort hatte ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter einer Zivilpartei den Vorsitzenden Richter in der mündlichen Verhandlung durch ständiges Unterbrechen am Protokolldiktat gehindert und dies auch nach förmlichem Entziehen des Wortes fortgesetzt. Daraufhin war er auf Anordnung des Richters der durch einen nachfolgenden Beschluss der Kammer (für Handelssachen) bestätigt worden war, durch zwei Gerichtswachtmeister aus dem Sitzungssaal geführt worden. Der Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) hat diese sitzungspolizeiliche Maßnahme als offensichtlich rechtswidrig bewertet. Zur Begründung heißt es u.a. (unter Weglassung von Klammerzusätzen; Unterstreichungen durch den BGH):
„Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 177, 178 GVG unterliegen Rechtsanwälte in der Rolle des Prozeßbevollmächtigten oder des Verteidigers nicht der gerichtlichen Sitzungspolizei und Ordnungsstrafgewalt. Das ergibt sich auch aus der Funktion des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege und als des berufen unabhängigen Beraters in allen Rechtsangelegenheiten. Der unzweideutige Wortlaut der §§ 177, 178 GVG läßt es nicht zu, die zwangsweise Entfernung eines Anwalts in Situationen anzuordnen und vollziehen zu lassen, die nicht so außergewöhnlich sind, daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber habe sie nicht in seine Überlegungeh einbezogen. Der Disput zwischen dem Antragsteller und dem ihn immer wieder unterbrechenden Prozeßbevollmächtigten aus Anlaß und im Hinblick auf die Abfassung des Protokolls war von einem Extremfall – dessen unaufschiebbare Bewältigung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die zwangsweise Entfernung eines Störers in Anwaltsrobe als nicht ausgeschlossen erscheinen läßt – weit entfernt.
Auch das war offensichtlich.“
Diesen sehr deutlichen Ausführungen ist letztlich nichts hinzuzufügen. Dass die vorliegend angedrohte zwangsweise Entfernung des Verteidigers auch in gravierender Weise die Stellung des Angeklagten selbst betrifft, bedarf ebenfalls keiner weiteren Begründung.“
In der Tat. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Wer sich als Richter auf so ein Scharmützel überhaupt einlässt, egal wie sehr der Verteidiger vielleicht nerven mag, offenbart doch seine totale Unfähigkeit im Umgang mit anderen Prozessbeteiligten im Speziellen (und mit Menschen im Generellen).
Peinlich.
In der Ruhe liegt die Kraft…
Auch ohne das Verhalten von Rechtsanwalt Kaplan zu kennen, ist für jedermann auch die Unzulänglichkeit in der Begründung des Beschlusses zu sehen: denn mag man die Androhung des erkennenden Gerichts für rechtswidrig halten, da (leider) kein Zwangsmittel gegenüber sich extrem ungebührlich auftretenden Anwälten besteht, folgt hieraus nicht automatisch die Befangenheit des Richters. Hier hilft für den über die Befangenheit entscheidenden Richter ein Blick in den Kommentar. Gerade bei Scharmützeln mit Verteidigern ist der situative Kontext zu bedenken. Das hat das Amtsgericht in der Entscheidung komplett missachtet; wer den Verteidiger kennt, fragt sich, warum. Ob die Willkürgrenze der Entscheidung erreicht ist – dazu verhält sich das Amtsgericht nicht – wäre jedenfalls zu thematisieren gewesen. Letztlich geht es hier um die Auslegung des § 177 GVG in einer wohl hektischen Sitzungssituation und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu.
Im Übrigen dürfte gerade der „verständige“ Mandant, auf dessen Besorgnis abzustellen ist, bei einem zuvor ungebührlich auftretenden Anwalt kaum ernstlich von der Befangenheit des Richters ausgehen, wenn Letzterer sich dagegen wehrt.
Peinlich ist daher eher die Begründung des Amtsgerichts.
Eben…. darum geht es….. und wie soll denn der „verständige Mandant“ – wer immer das ist – das Verhalten des Gerichts anders verstehen.
Im Übrigen wäre ich mit Formulierungen wie „jedermann“, „kaum ernstlich“, „peinlich“ „leider kein Zwangsmittel“ vorsichtig(er)……
Die Formulierung „peinlich“ wurde von Kommentator zuvor aufgegriffen. Hinsichtlich der umstrittenen Reichweite des § 177 GVG („leider kein Zwangsmittel“) bzw. dessen Unzulänglichkeit verweise ich auf das Stichwort „Contempt of Court“, das in verschiedenen Jurisdiktionen Anwendung findet, wodurch den – vereinzelten – Auswüchsen des Verteidigungsverhalten ein Riegel vorgeschoben werden könnte und durchaus Thema von rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzungen ist (z.B. NStZ 2014, 431ff). „Jedermann“ und „kaum ernstlich“ sind Übertreibungen, ja. Das zu kritisieren, nachdem man den – unzulänglichen – Beschlusses mit dem Kommentar, dem sei nichts hinzuzufügen, veröffentlich hat, verwundert dann aber doch. Vielen Dank dennoch für die mahnenden Worte.
Es ist immer wieder erfrischend zu lesen, mit welcher Hybris Richter kommentieren. Ich hoffe nur, dass Sie nicht auch so urteilen.
Polemik, wenn das Sachargument fehlt, ist weitaus erfrischender.
Wie ein Richter urteilt, dürfen die Obergerichte bewerten. Ich verstehe ja, dass das dem Blogbetreiber ab und an fehlt, das heutzutage nicht mehr machen zu dürfen… Aber dann hätte er halt bei der Justiz bleiben sollen. (Auch wenn es „nur“ am OLG Hamm war, das ja bekanntlich die „andere Ansicht“ erfunden hat, der sich dann nur selten jemand anschließt….)
Mit dem Begriff ‚Hybris‘ um sich werfen, wenn man so sehr von sich selbst überzeugt ist… Finde ich dann aber doch etwas vermessen.
Lassen Sie uns doch unsere Hybris, wir lassen Ihnen die Ihre ja auch…
Wir sind uns doch im Ergebnis alle einig, dass die Androhung gegen den Verteidiger (so) nicht ok war.
Was Richter und Staatsanwälte leider immer wieder vergessen – das bemerke ich vor allem, wenn es Gezänk um Akteneinsicht etc. geht -, ist die Tatsache, dass der Rechtsanwalt nicht „nur“ Organ der Rechtspflege ist, sondern ein *Richtern und Staatsanwälten gleich geordnetes* Organ der Rechtspflege (so BVerfG, Beschl. v. 14.07.1987, 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87, Rn. 55, 56, zit. n. juris; s. insbesondere auch – sehr zu empfehlen: – Kunze, Martina, Der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege – eine rechtshistorische und rechtsdogmatische Untersuchung, 2018).
D. h. im Verfahren und im Gerichtssaal stehen sie mit beiden auf gleicher Ebene. Klar obliegt dem Vorsitzenden die Verhandlungsleitung. Dennoch dürfen Verteidiger gerade nicht wie „Bittsteller“ behandelt werden, die gefälligst zu warten haben, bis sie das Wort erteilt bekommen. Die StPO sieht genau das nicht vor, insbesondere wenn es um Beanstandungen oder gar Anlässe für unaufschiebbare Anträge geht.
Das einzige, was Verteidiger im Gegensatz zu Richtern und Staatsanwälten nicht haben, sind Hoheitsrechte. Genau hier aber würde die Augenhöhe verloren gehen, wenn man einem Richter Hoheitsrechte über den Verteidiger geben würde. Dann hätten wir de facto auch keine freie Advokatur mehr.
In allen Ländern der Welt gibt es Richter und Staatsanwälte. Aber eine freie Advokatur gibt es nur sehr selten.
Das OLG Hamm und das AG Köln haben genau dies jeweils in ihren Beschlüssen verstanden.
@RichterImOLGBezirkMuenchen:
Sie sollten nicht über Dinge urteilen bzw. kommentieren, bei denen Sie die Hintergründe nicht kennen. Das geht meistens schief. Und nach mehr als 10 Jahren nach meinem Ausscheiden aus den Diensten der Justiz NRW noch mit: „Aber dann hätte er halt bei der Justiz bleiben sollen.“ zu kommen, ist albern (es sei denn, die Justiz hat immer noch ein Problem). Ich wäre im Übrigen bei „normalem Lauf“ der Dinge heute eh nicht mehr bei der Justiz.
Im Übrigen: Der Spruch: „Der Klügere gibt nach.“ hat viel Wahres.
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Eine Richterin stellt einem Strafverteidiger während der Verhandlung einen Wachtmeister an die Seite, um diesen zu einer der Richterin genehmen Verhandlungsführung zu bewegen.
Da stelle ich nicht nur die Unbefangenheit, sondern die Eignung zum Richteramt insgesamt in Frage.
Der rheinische Richter ist der Einziger hier, der alles normal und korrekt schreibt.
Der Bloginhaber zeigt ein armseliges Verhalten. Aver solche Menschen verstehen es nicht, dass sie das Problem darstellen. Und am Ende diagnostiziert ausgerechnet so einer dem normalsten Schreiber hier Unfähigkeit.
Das ist das 21. Jahrhundert. Wo jeder Depp glaubt der Gescheiteste zu sein. Und sowas war mal Richter!
„Das ist das 21. Jahrhundert. Wo jeder Depp glaubt der Gescheiteste zu sein. “
Könnte sein, aber wen meinen Sie?
Ist es nicht eher ein Problem, dass jeder meint, sich äußern zu müssen, auch wenn er von der Materie offenbar kein Ahnung hat? Aber ist ja auch einfach, wenn man anonym um sich schlagen kann.
Wer als Richter ernsthaft schreibt: „… denn mag man die Androhung des erkennenden Gerichts für rechtswidrig halten, da (leider) kein Zwangsmittel gegenüber sich extrem ungebührlich auftretenden Anwälten besteht … “ offenbart eine armselige unprofessionelle Betroffenheit, die (leider) den Regelfall darstellt bei minderwertigkeitskomplexbehafteten Konfliktrichtern, denen das Fingerspitzengefühl und die Souveränität fehlt, ihrer Aufgabe nachzukommen, nämlich der sachgerechten Leitung eines Verfahrens/einer Hauptverhandlung. Wer als Richter von Zwangsmitteln gegen Verteidiger träumt, ist jedenfalls als Strafrichter völlig ungeeignet. Gut, dass dessen Kollegen das zumindest in diesem Fall auch so gesehen haben.
Jetzt schalte ich mich dann doch auch mal hinzu und lese nicht nur mit:
Aus dem Beschluss und der weiteren Berichterstattung wird leider nicht offenbar, was denn nun genau Anlass oder Grund für den Streit war. Oder habe ich da etwas überlesen? Was ist denn vorgefallen? Wie war denn die Befragung genau? Das tut letztlich nichts zur Sache, denn die Rechte und Pflichten aller Beteiligten sind klar und das Vorgehen der Richterin ist mehr als befremdlich. Aber interessant wäre es schon. Denn die „Art und Weise der Vernehmung“ kann ja wohl nur ins Persönliche gegangen sein und den Verteidiger zu Fürsorge gereizt haben (was seine Pflicht ist).
Und offenbar verfügt der Rheinische Richter über Hintergrundwissen, das wir anderen nicht haben? („.. wer den Verteidiger kennt …“). Heißt das nun, dass RA Kaplan ein amtsbekannter Krakeeler ist oder eben ein Ausbund an Zurückhaltung, bei dem schon Einiges vorgefallen sein muss, bevor er aus Fürsorge um seinen Mandanten „dazwischen geht“?
Und der Südbayerische Richter startet ja völlig richtig distanziert und kritisch, verfällt dann allerdings in (wie ich meine) bekannte Gedankenmuster, die befremden. Wenn klar ist, dass die Richterin das nicht durfte, denn muss man doch nicht trotzdem drauf hauen, wenn andere das kritisieren?
Rechtsanwalt Thorsten Hein bringt es auf den Punkt! Wir sind u.a. auch Kontrolle der Justiz! Und das verkennen viele Richter nicht nur. Ich kenne genug, die es von vorneherein gar nicht wissen – also gar nicht erst verkennen können. da muss der Hebel ansetzen. Und da wäre Aufklärung nötig.
Anmerkung: Es gibt genug Anwälte, die sich als Teil der Justiz verstehen und es „Ihrer Justiz“ (StA und gerichten) recht geschmeidig machen wollen. Aber das ist wieder ein anderes Thema.
Bei Allem muss konstatiert werden, dass inzwischen immer weniger Vernunft und Wissen Platz greifen, sondern das System Rechtsautomaten fördert. Oben Fall rein – unten Urteil raus (oder sollte ich mit den Worten Kohls sagen: hinten…). Wenn man dann mit vornehmlich jüngeren Staatsanwälten und Richtern diskutieren will und dogmatische Herleitungen thematisiert oder Grundsätzliches diskutieren will, dann winken sie ab. Das gipfelt dann in solchen Vorkommnissen wie in Köln – wo eine Richterin übers Ziel hinausschießt und vollkommen das Augenmaß verliert, was sie kann und darf (egal wie alt oder jung sie nun tatsächlich sein mag). Wie gesagt – ich weiß dabei nicht, was RA Kaplan dazu beigetragen hat oder nicht beigetragen hat.
DH
Mittlerweile ist das Ganze eine Sache für die StA geworden:
https://mobil.express.de/koeln/amtsgericht-koeln-praesident-banke-zeigt-anwalt-an—doch-dann-wird-s-total-peinlich-36591172
Das wäre auch nochmal einen Beitrag wert. Bin jedenfalls schon auf die Analyse des Blogautors gespannt.
Ups, habe gerade erst – beim dritten Lesen des Express-Artikels- bemerkt, dass der Blogautor selbst ebenfalls angezeigt wurde.
Vielleicht wird’s dann vorerst doch nichts mit einer Analyse.
Meiner Meinung nach kann 353d hier nicht greifen. Die Entscheidung über den Befangenheitsantrag gehört nicht zur Verhandlung.
Moin,
das haben Sie richtig erkannt:
Ich lasse derzeit der StA den Vortritt in dieser „Justizposse“. Sie können aber davon ausgehen, dass ich zu gegebener Zeit auf die Sache zurückkommen werde.
Prof. Sommer hat im neuen Strafverteidiger-Editorial die Thematik aufgegriffen und wittert, ehe er überhaupt auf die Strafanzeige wegen der Veröffentlichung der Entscheidung kommt, ein seit Jahrzehnten andauerndes Justizkomplott zur Beschränkung der Verteidigungsrechte….Aber mit Komplotttheorien ist er ja schon beim BVerfG auf die Nase gefallen.
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Es ist wirklich zum Totlachen. DAS sind die Richter, die über Recht und Gesetz, über Schuld und Unschuld, über Freiheit oder Knast entscheiden?
Schämt ihr euch eigentlich nicht?
„Laut Paragraf 353d sollen Akteninhalte nur dann veröffentlicht werden, wenn ein Verfahren abgeschlossen ist oder das entsprechende Schriftstück im Prozess öffentlich erörtert wurde.“
Also es geht ja offenbar um Nr. 3 des §.
Ich bin ja jetzt nur ein normaler Bürger. Kein Jurist.
Aber soll diese Nr. 3 nicht dazu dienen, den Beschuldigten zu schützen?
Welchen anderen Sinn soll diese Nr. 3 sonst machen?
Es ist eine öffentliche Verhandlung gewesen, die fast abgeschlossen war. Ich finde außerdem, dass wir doch wohl alle das Recht haben so bedeutende Dinge zu erfahren wie : Wie geht der Richter als Vertreter der Verfassung mit einem Verteidiger um, der für seinen Mandanten protestiert – ob nun zu Recht oder nicht und ob nun systemtatisch, um den Prozess zu sabotieren und die Revisionsvoraussetzungen zu verbessern. Erstens ist das ja wohl nichts Neues für die Strafrichter. Damit sollten sie umgehen können.
Zweitens:
Wenn die Nr. 3 auf den Schutz des Betroffenen abzielt, der Beschuldigte oder sein Anwalt das selbst veröffentlichen, dürfte das doch demnach wohl kein Problem sein.
Sorry, liebe Richter, ihr urteilt über Menschen und deren Schicksal. Dabei seid ihr lebensfremd, unzugänglich, einseitig empathisch und unfassbar überheblich.
Richter war mal ein Ehrenberuf. Und heute verhaltet ihr euch wie Könige, Fürsten und Lehensherren.
Und wie hier über Herrn Burhoff gesprochen wird – ich kenne ihn nicht, ich finde ihn auch nicht immer gut – sorry, das zeigt doch, wer ihr seid. Respektlos und diskriminierend. Sprüche wie gut, dass er aus dem Amt ist… unmöglich. Da fällt mir ein: ppppp., dass IHR im Amt SEID!
Ihr seid eine Gefahr für jeden Bürger!
Jetzt auch noch eine Strafanzeige zu erstatten wegen Veröffentlichung ist ja wohl ein Witz.