In die 5. KW. starte ich dann mit zwei Entscheidungen zur gefährlichen Körperverletzung und natürlich mit der Lösung des Rätsels vom vergangenen Freitag.
Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 03.12.2019 – 2 StR 490/19 -, vor, dernoch einmal zum Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ i.S. von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Stellung nimmt. Es geht um den Schlag mit einem Hosengürtel. Das LG Erfurt hatte insoweit nicht verurteilt, der GBA hatte eine Änderung des Schuldspruchs beantragt, die der BGH aber wegen nicht erfolgter Feststellungen abgelehnt hat. Aber:
„Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte auch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird, ist dafür kein Raum. Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter Hosengürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, genügt nicht. Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er sowohl nach seiner Beschaffenheit als auch nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 – 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95). Je nach den Umständen, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile, kann ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 – 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597, 598). Dazu hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen.“