Geldbuße II: Außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, oder: Urteilsgründe

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es ich um den BayObLG, Beschl. v. 17.10.2019 – 202 ObOWi 948/19. In ihm geht es dann – anders als in der heute Morgen vorgestellten Entscheidung – um die Frage der Berücksichtigung außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Bußgeldbemessung und was dann in die Urteilsgründe gehört

Der Betroffene ist wegen Führens ei­nes Kraftfahr­zeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berau­schenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) verurteilt worden. Das AG hat gegen ihn – insoweit abweichend vom Bußgeldbescheid und der nach lfd.Nr. 241.1 BKat bei Eintragung bereits einer festgestellten rechtskräftigen Entscheidung nach § 24 a StVG im Fahrerlaubnisregister an sich verwirkten Regelgeldbuße von 1.000 EUR – nur eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR festgesetzt. Das hat die StA natürlich nicht ruhen lassen, so dass sie Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

Und die hatte – was auch nicht überrascht – Erfolg. dem BayObLG waren die Feststellungen zu knapp:

„Demgegenüber ist die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und  2 OWiG ohne weiteres auch für die Staatsanwaltschaft statthafte (vgl. BeckOK/Bär OWiG [Stand: 15.09.2019 – 24. Ed.] § 79 Rn. 14, 16) Rechtsbeschwerde im gegebenen Anfechtungsumfang begründet, weil das angegriffene Urteil, wie die Rechtsmittelführerin zutreffend beanstandet, keine die erkannte „erhebliche“ Reduzierung (vgl. Urteilsausfertigung S. 7, 4. Absatz) der an sich verwirkten Regelgeldbuße um 700 Euro hinreichend rechtfertigenden Feststellungen zu den ‚wirtschaftlichen Verhältnissen‘ des Betroffenen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG enthalten mit der Folge, dass sich die Sanktionszumessungserwägungen als materiell-rechtlich unvollständig erweisen.

1. Zwar wird aus der gebotenen Gesamtschau der Urteilsgründe deutlich, warum das Amtsgericht über die zuerkannte Zahlungserleichterung nach § 18 OWiG (Bewilligung von Raten) hinaus überhaupt eine Ermäßigung der Geldbuße erwogen hat, nachdem der Betroffene als „Vater eines 3-jährigen Kindes […] ab 1. Januar 2019 Arbeitslosengeld II in Höhe von rund 390 Euro […] empfängt“ und „zumindest derzeit“ seinen Beruf als Tänzer „wegen diverser Rückenprobleme […] nicht mehr ausüben“ kann.

2. Mit diesen offenbar einseitig auf den persönlichen Angaben des Betroffenen beruhenden und für sich genommen kaum aussagekräftigen Feststellungen durfte sich das Amtsgericht jedoch nicht bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse begnügen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder – wie hier – außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen und sollen diese deshalb über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG bei einer nicht mehr nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG) – zumal im gegenüber dem Bußgeldkatalog als Zumessungsrichtlinie auch für die Gerichte gegebenen Umfang – zu Gunsten des Betroffenen „in Betracht“ kommen, bedarf es schon deshalb weiterer Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine – wenn auch nur eingeschränkte – Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung dahin zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der grundsätzlich in seinem Ermessen liegenden Bußgeldbemessung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. neben OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 – 1 RBs 72/13 bei juris u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.1998 – 3 Ws (OWi) 668/98 = NJW 1999, 2686; OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.10.2014 – 2 Ss OWi 278/14 = ZfSch 2015, 113; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.10.2015 – 1 Ss [OWi] 156/15 bei juris und OLG Celle, Beschl. v. 01.12.2014 – 321 SsBs 133/14 = DAR 2015, 101 = VRS 127 [2014], 303 = OLGSt OWiG § 17 Nr 19 = NZV 2016, 144; vgl. auch Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 24 und Burhoff [Hrsg.]/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1768 ff., 1775, jeweils m.w.N.).

3. Dies gilt erst recht dann, wenn der Betroffene augenscheinlich bereit ist, ansonsten nicht erzwingbare (weitere) Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einschließlich etwaiger Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte zu machen, die dann gegebenenfalls durch weitere Aufklärungsmittel, z.B. Kontounterlagen, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Bilanzen, Gewinnermitt­lungen, Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit, Unterhaltstitel oder auch Zeugen, kritisch zu hinterfragen sind. Sieht das Tatgericht hiervon gleichwohl ab und übernimmt es für die Bußgeldbemessung die Darlegungen des Betroffenen als glaubhaft oder überzeugend, sind die Gründe hierfür im Urteil darzulegen.“

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