Pauschgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Lächerliche 100 € mehr als die gesetzlichen Gebühren

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Die zweite Gebührenentscheidung kommt vom OLG Karlsruhe. Es handelt sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.02.2019 – P 301 AR 8/19, den mir der Kollegen Brüntrup aus Minden vor ein paar Tagen geschickt hat.

Gegenstand der Entscheidung? Pauschvergütung (§ 51 RVG) des Beistands im Auslieferungsverfahren nach dem IRG. Der Kollege war Beistand des Verfolgten (§ 42 IRG). Der Kollege hat eine Pauschvergüutn von 200,– € über den gesetzlichen Gebühren beantragt, der Bezirksrevisor hat eine Pauschgebühr in Höhe von 420,– € (abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse und Zahlungen) „für vertretbar“ – schöne (?) Formulierung – gehalten. Das OLG hat dann in der Höhe eine Pauschgebühr bewilligt:

„Der Senat ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann in Auslieferungssachen nach dem IRG – ebenso wie generell in Strafsachen – eine Pauschvergütung dann bewilligt werden, wenn entweder der besondere Umfang der Auslieferungssache und/oder deren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten den Beistand nötigten, eine über das Maß normaler Bemühungen in Auslieferungssachen erheblich hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, und wenn sich deshalb die nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG für einen Pflichtbeistand vorgesehene gesetzliche Vergütung als unzumutbar niedrig erweist (vgl. zuletzt speziell für Auslieferungssachen u.a. Senat, Beschl. v. 07.01.2019 – P 301 AR 180/18 -). Dies ist nach Bewertung und Abwägung aller die Tätigkeit des Rechtsanwalts prägenden maßgeblichen Umstände vorliegend der Fall.

Was die Höhe der zu gewährenden Pauschvergütung angeht, muss zunächst Beachtung finden, dass sich das Verfahren wegen des – bei Auslieferungssachen allerdings grundsätzlich und regelmäßig gegebenen – tatsächlichen und rechtlichen Auslandsbezugs sowie wegen der erforderlichen Befassung mit speziellen Problemen des materiellen und formellen ausländischen Straf- und Auslieferungsrechts für den Antragsteller schwierig gestaltete. Ferner ist zu sehen, dass der Rechtsanwalt den Verfolgten im Polizeigewahrsam in Minden –Lübbecke besucht und am Verkündungstermin des Haftbefehls vor dem AG Minden teilgenommen hat. Andererseits konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Umfang der Verfahrensakten sowohl zum Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand am 09.11.2018 als auch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Senats am 16.01.2019 in einem vergleichsweise noch durchschnittlichen Rahmen bewegte. Nach umfassender Bewertung und Abwägung aller maßgeblichen Verfahrensmomente erschien es deshalb angemessen und zur Vermeidung eines dem Rechtsanwalt nicht zumutbaren Sonderopfers geboten, diesem eine an die Stelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr tretende Pauschvergütung zuzubilligen und diese auf 420 € zu bemessen, was in Höhe von ca. 60 % der sich nach Nr. 6101 VV RVG auf 690.–€ belaufenden Rahmenhöchstgebühr eines Beistands als Wahlverteidiger entspricht.“

Vertretbar? Im Grunde genommen lächerlich. Das sind knapp 100 € mehr als die gesetzlichen Gebühren der Nr. 6101 VV RVG. Ich hoffe, dass der Kollege den Betrag nicht auf einmal ausgibt.

Da bleibt auch nur dieses Beitragsbild 🙂 .

Und bei der Gelegenheit: Ich freue mich über jede Entscheidung zu/mit einer gebührenrechtlichen Problamtik. Die stelle ich dann gern hier vor und bearbeite sie für den RVGreport, für den StRR und/oder den VRR. Im Moment ist mein „Gebührenordner“ ziemlich leer. Ich kann also Nachschub gebrauchen 🙂 .

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