Die zweite Entscheidung des Tages kommt auch aus Baden-Württemberg, und zwar mit dem VG Freiburg, Beschl. v. 08.01.2019 – 5 K 6324/18 – vom VG Freiburg. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfordeurngen eines MPU-Gutachten bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem zwar wiederholt Geschwindigkeitsverstöße festgestellt worden sind, der aber die Grenze von acht Punkten im Fahreignungsregister nicht erreicht hatte. Bei dem ist ein medizinisch-psychologischen Gutachten angeordnet worden, nachdem er (noch einmal) wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (von 80 km/h) auf einer Autobahn um 81 km/h verurteilt worden ist.
Das ist von Fahrerlaubnisinhaber angegriffen worden. Das VG meint: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die erheblich über der höchsten im Bußgeldkatalog vorgesehenen Stufe liegt, kann das Ergreifen von Maßnahmen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems wie die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen.
Die Begründung überlasse ich heute mal dem Selbststudium 🙂 .
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