Und als dritte Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 15.02.2018 – 4 StR 506/17 – mit einer Problematik, zu der der BGH in der letzten schon einige Male Stellung genommen hat, und zwar die Frage der Wertung ausländerrechtlicher Folgen einer Tat:
„2. Die Strafzumessung weist auch in den beiden anderen, der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Fällen – den Taten am 18. Dezember 2016 und am 6. Februar 2017 – Rechtsfehler zu seinen Gunsten auf.
a) Das Landgericht hat bei allen Taten strafmildernd „die voraussichtlichen ausländerrechtlichen Folgen der Taten gewertet“ (UA 15 f.). Dies begegnet – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) – durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer keine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung gegeben hat:
Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine bestimmenden Strafmilderungsgründe. Dies war bereits zur früheren ausländerrechtlichen Rechtslage auch für die damals vorgesehene zwingende Ausweisung anerkannt und gilt nunmehr vor dem Hintergrund der seit 17. März 2016 geltenden Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist, umso mehr. Eine andere strafzumessungsrechtliche Bewertung ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2017 – 4 StR 259/17, NStZ-RR 2018, 41 [Ls]; vom 5. De-zember 2001 – 2 StR 273/01, NStZ 2002, 196; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 – 5 StR 502/15; vom 13. Oktober 2011 – 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147; vom 31. August 2007 – 2 StR 304/07, StV 2008, 298; vom 27. November 1998 – 3 StR 436/98, NStZ 1999, 240; vom 11. September 1996 – 3 StR 351/96, NStZ 1997, 77). Solche einzelfallbezogenen Umstände hat das Landgericht nicht dargetan. Sie sind angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte erst im März 2016 in das Bundesgebiet eingereist ist, auch sonst nicht ersichtlich; seine Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder hat, lebt weiterhin – ebenso wie seine ihn finanziell unterstützende Mutter – in Ghana.“
Über den Beschluss hatte ich übrigens schon mal berichtet, und zwar hier: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, oder: Mal wieder Taxifahrer(über)fall.
Dazu haette ich jetzt mal eine Verständnisfrage: Andere rechtliche Folgen werden doch bei der Strafzumessung sonst auch bewertet (z. B. Entlassung aus dem Dienst bei Beamten). Habe ich es jetzt falsch verstanden, und die Maßstäbe sind dort die gleichen, oder wird hier mit zweierlei Mass gerechnet?