Bei der zweiten Entscheidung aus dem Bereich der Unfallmanipulation handelt es sich um das OLG Hamm, Urt. v. 01.08.2017 – 9 U 59/16. Das ist mal eine Entscheidung, in der die Annahme eines manipulierten Unfalls abgelehnt worden ist. Das OLG hat auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung zu diesen Fragen, die eine Gesamtschau aller Indizien fordert und bei „einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände“ dann ggf. von einer Unfallmanipulation ausgeht, alle maßgeblichen Indizien herangezogen, kommt dann aber zum Ergebnis: Reicht für die Annahme eines manipulierten Unfalls nichts.
An die Spitze der „auffälligen“ Indizien stellt das OLG:
„Auffällig ist allerdings zunächst, dass der Q eines von 4 Fahrzeugen ist, die im Verlaufe des Sonntags in der in einem Gewerbegebiet liegenden Straße T-Straße in T von deren Eigentümern bzw. Nutzern abgestellt worden sind und die alle vier durch den von dem Beklagten zu 1) geführten, angemieteten N Sprinter zu später Abendstunde in Abwesenheit unbeteiligter Zeugen erheblich beschädigt worden sind. Zwecks Ausschluss eines eigenen Risikos hat der Beklagte zu 1) die Selbstbeteiligung ausgeschlossen.“
Aber: Für diesen Umstand gab es eine „vernünftige“ Erklärung, die das OLG überzeugt hat:
„Als Grund für das Abstellen des Fahrzeugs an der späteren Unfallstelle im Verlauf des Sonntags hat der Kläger von Beginn an – insoweit ebenso wie der keine Ansprüche geltend machende I – ein dort vereinbartes Treffen mit seiner damaligen verheirateten Geliebten angeführt. Nachdem sich unvorhergesehen die Möglichkeit ergeben habe, den Abend und die Nacht gemeinsam miteinander zu verbringen, sei man mit dem Fahrzeug der Geliebten in Richtung E1 gefahren und habe sich dort in einem Hotel eingemietet. Dass der Kläger das Hotel nicht namentlich bezeichnen konnte, ist ebenso unverdächtig wie der Umstand, dass der Kläger keine Angaben dazu machen konnte, wer für das Hotel bezahlt hat. Bei lebensnaher Betrachtung war der Name des Hotels für den Kläger ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, wer das Hotel gezahlt hat. Den nachvollziehbaren Angaben des Klägers zufolge habe man nicht akribisch Kostenteilung betrieben. Es ist bei der Bezeichnung der Geliebten auch nicht im Unbestimmten und nicht Nachprüfbaren seitens des Klägers geblieben. Der Kläger hat gegenüber dem Senat detaillierte Angaben gemacht, anhand derer eine Identifizierung der Geliebten möglich war. Mit Rücksicht auf deren persönliche Situation hat der Kläger nach Rücksprache mit dieser verständlicherweise auf deren zeugenschaftliche Benennung verzichtet. Hätte der Kläger sich eine abgesicherte Legende zuvor zurechtlegen wollen, so hätte es nahegelegen, sich nicht auf eine Person zu beziehen, die sich nicht offenbaren möchte.“
Da kann man für den Kläger nur hoffen, dass er jetzt nicht noch ein familiengerichtliches Verfahren am Hals hat 🙂 .
Das würde man in dieser Form aber keinem Referendar durchgehen lassen. Auch die Indizien und Gegenindizien für eine Unfallmanipulation müssen unstreitig sein oder von dem, zu dessen Gunsten sie angeführt werden, bewiesen werden. Wenn die Behauptung über das Date mit der Geliebten im Prozess unstreitig war, kommt es nicht darauf an, ob der Senat das Date für plausibel hält. Wenn die Bekl. es bestritten hat, muss es vom Kl. bewiesen werden, und es ist völlig indiskutabel, dass der Senat sich damit begnügt hat, das plausibel zu finden und Verständnis dafür zu haben, dass der Kl. seine Geliebte nicht benennen will – es kann doch nicht sein, dass diese Rücksichtnahme des Kl. auf seine Geliebte prozessual zu Lasten der Bekl. geht (zumal der Kl. die Geliebte auch als präsente Zeugin hätte mitbringen können, um die Ladung zu vermeiden).