Bahnstrecke gesperrt, allein das entschuldigt nicht das Ausbleiben im Termin

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Urheber Sebastian Terfloth User:Sese_Ingolstadt

Auch im Zivilrecht wird um Wiedereinsetzung gestritten. Und in dem Bereich sind für die betroffene Partei die Folgen, wenn ein Verschulden des/ihres Rechtsanwalts angenommen wird, i.d.R. schwer wiegender als im Straf- und Bußgeldrecht, da im Zivilverfahren das Verschulden des Prozessbevollmächtigten eben der Partei zugerechnet wird. Das musste der Kläger des Verfahrens, in dem der BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – III ZR 39/17 – ergangen ist, nun auch erfahren. Es ging um den Erlass eine zweiten Versäumnisurteils, gegen das geltend gemacht worden ist, dass der Prozessbevollmächtigte den Verhandlungstermin unverschuldet versäumt hat. Der BGH sagt nein:

„Die Säumnis des Klägers war deshalb nicht unverschuldet, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht verhindert war, den Verhandlungstermin am 15. Dezember 2016 um 13.00 Uhr wahrzunehmen. Ausweislich des Aktenvermerks des Berichterstatters vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Terminstag lediglich geltend gemacht, erst um 12.15 Uhr in Köln anzukommen. Auf das Angebot der Senatsvorsitzenden den Termin gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages zu verschieben, hat der Prozessbevollmächtigte lediglich erklärt, „das sei ihm alles unzumutbar“. Soweit er mit am 15. Dezember 2016 um 12.45 Uhr beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangenen Ausdrucken aus den Internetseiten der Deutschen Bahn AG geltend gemacht haben sollte, der Zugverkehr zwischen Frankfurt am Main und Köln sei wegen einer Streckensperrung unterbrochen, hat die Vorinstanz im Verhandlungsprotokoll zutreffend ausgeführt, dass dies nicht zu einer hinreichenden Entschuldigung führe, da nicht ersichtlich sei, dass der Gerichtsort nicht mit anderen Verkehrsmitteln oder auf anderer Strecke innerhalb des Terminstags erreichbar sei. Nach alledem lag kein Verhinderungsgrund vor, der dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils entgegengestanden hätte.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts erstmals behauptet, sein Anwalt habe den Gerichtsort wegen Sperrung einer Zugstrecke nicht erreichen können, kommt es darauf nicht an. Denn eine Säumnis ist nur dann unverschuldet, wenn der Anwalt, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, das  ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen. Daran fehlt es ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte hat sich gegenüber dem Oberlandesgericht nur allgemein und unerheblich auf Unzumutbarkeit berufen.“

In der Tat, auf den ersten Blick ein wenig dünn, was der Prozessbevollmächtigte da vorgetragen hat. Allerdings frage ich mich, was er denn hätte tun/können sollen? Um das zu beantworten fehelt mir aber die Mitteilung, was denn nun „innerhalb des Terminstags “ heißt. Also: Wie lange hat/wollte das OLG an dem Tag verhandeln?

3 Gedanken zu „Bahnstrecke gesperrt, allein das entschuldigt nicht das Ausbleiben im Termin

  1. Thomas Hochstein

    Nun ja: mit der Bahn braucht man von Frankfurt nach Köln ca. 60-90 min, je nach Verbindung. Die Abfahrt am Bahnhof für einen Termin am OLG um 13 Uhr wäre also gegen 11.30 Uhr (will man sichergehen: 10.30 Uhr) vorzunehmen. Die Fahrtstrecke von Frankfurt zum OLG nach Köln liegt bei rund 2 h. Nimmt man sicherheitshalber 3 h an, wäre das OLG mit einem Kraftfahrzeug spätestens gegen 15 Uhr zu erreichen, je nachdem, wann die Bahnstörung bekannt geworden ist. Das liegt – an einem Donnerstag – sicherlich noch innerhalb der üblichen Verhandlungszeiten auch an einem Obergericht.

    Insofern: der Rechtsanwalt hätte sich ans Steuer – oder auf den Beifahrer- oder Rücksitz – eines Kraftfahrzeugs begeben sollen – oder vorbringen, warum ihm das nicht möglich bzw. ein Erreichen des Gerichts auch so nicht machbar war. Wenn ihm dies aus anderen Gründen, bspw. kollidierender Termine im weiteren Tageslauf, nicht zuzumuten gewesen sein sollte, wäre auch dazu Vortrag erforderlich gewesen. Der – wenn auch nachvollziehbare – Unmut, kurz vor Weihnachten zusätzliche Stunden auf Bahnhöfen oder der Straße zuzubringen, dürfte alleine – auch für die Annahme von Unzumutbarkeit – nicht genügen.

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