Ein Antrag auf Wiedereinsetzung hemmt weder die Vollstreckung noch die tattagsbezogene Punktestandberechnung in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis, jedoch führt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchbrechung der Rechtskraft und steht in diesem Moment sowohl einer weiteren Vollstreckung als auch einer Berücksichtigung der mit dem geahndeten Verkehrsverstoß verbundenen Punkte rückwirkend entgegen, ohne dass es auf den Ausgang des Verfahrens in der Sache ankommt. Das hat jetzt – m.E. zutreffend – das OVG Schleswig im OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2017 – 4 MB 3/17 – entschieden.
Die Entscheidung im Telegrammstil:
Dem Betroffenen war die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen worden. Er hatte dagegen geltend gemacht, dass er nach dem Fahreignungsbewertungssystem noch nicht acht, sondern erst sechs Punkte erreicht habe. Zwar sei sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zweimal nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden. Ihm sei aber jeweils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden (§ 74 Abs. 4 OWiG). Die positive Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag führe zu einer rückwirkenden Punktereduzierung, die schon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen sei. Das VG und auch das OVG sind dem in ihren Entscheidungen gefolgt. Auch im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren gelte die allgemeine Regel, dass die gewährte Wiedereinsetzung das Verfahren in den Zustand vor Versäumung der Frist zurückversetzt und das Verfahren so fortgeführt wird, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre. Dies sei auch bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zu beachten.
Also: Zwar nicht zurück auf Null, aber zurück auf Sechs.
Es handelte sich übrigens um „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und nicht, wie der Beck-Blog meint, wo die Entscheidung vor einigen Tagen gelaufen ist, um „Wiederaufnahme“.