„Du musst mehr tun“, oder: Dienstrechtliche Ermahnung eines Richters als versuchte Nötigung durch die Präsidentin?

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So, der letzte Arbeitstag der Vorkarnevalswoche ist eingeläutet. Aber bevor es dann ggf. hoch her geht, muss noch ein wenig getan werden. Und dazu stelle ich den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2017 – 2 Ws 336/16. Mit ihm wird ein weiteres Verfahren abgeschlossen, mit dem sich der RiOLG Thomas Schulte-Kellinghaus gegen eine Ermahnung „seiner“ Präsidentin gewendet hatte, die ihn 2012 dazu aufgefordert hatte, seine Erledigungszahlen zu verbessern. Da hatte es dienstrechtliche Verfahren gegeben und eben auch ein Strafverfahren gegen die Präsidentin. Das hatte der ermahnte Richter „eingeleitet“. Er warf seiner Dienstherrin versuchte Nötigung vor (sehr schön dargestellt alles hier bei LTO).

Die StA hatte die Einleitung eines Strafverfahrens abgelehnt. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 StPO) des ermahnten Kollegen, den das OLG in dem o.a. Beschluss beschieden hat. Und – wie m.E. nicht anders zu erwarten: Der Antrag scheitert an der ([zu] hohen) Zulässigkeitshürde für diese Anträge. Dazu der Leitsatz des OLG – Rest gebe ich zum Selbststudium:

„Sieht ein Richter in einem – grundsätzlich zulässigen – Vorhalt und einer Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG eine versuchte Nötigung durch den Dienstvorgesetzten, umfasst die Darlegungsobliegenheit des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die Mitteilung der in einem Widerspruchsbescheid enthaltenen Erwägungen des Dienstvorgesetzten sowie dessen Vorbringen in einem anschließenden gerichtlichen dienstrechtlichen Verfahren.“

Und das war es dann. Die dienstrechtlichen Verfahren sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

5 Gedanken zu „„Du musst mehr tun“, oder: Dienstrechtliche Ermahnung eines Richters als versuchte Nötigung durch die Präsidentin?

  1. schneidermeister

    .noch nicht rechtskräftig…..weil Herr S-K wie auch sonst im dienstrechtlichen Verfahren alle Register zieht und BGH-Richter abgelehnt hat, wie man der PM des BGH entnehmen kann.

    Wenn man mal recherchiert, worauf sich seine Veröffentlichungen beziehen, dann ist ein gewisser Schwerpunkt der letzten 14 Jahre offenbar bei der Thematik, was ein Richter nicht tun muss und was ihm die Justizverwaltung keinesfalls aufgeben darf. ZB keinen Bereitschaftsdienst bei Amtsgerichten an Werktagen und dazu noch die steile These, dass „allein der Richter die Qualität seiner Arbeit in dem ihm durch die Legislative vorgegebenen Rahmen definiert“.
    Man kann die Pensen und den Pebbsy-Bezug durchaus kritisch sehen, aber Herr S-K überspannt es für meine Begriffe schon sehr.

  2. schneidermeister

    Die Befangenheitsanträge gegen die Senatsmitglieder des BGH sind abgeschmettert. Wenn man so liest, zu welchen Themen nach Ansicht von S-K die BGH-Richter dienstliche Stellungnahmen abgeben sollten , fällt einem der vom Blogbetreiber gerne verwendete Begriff „fassungslos“ ein… (RiZ (R) 1, 2 und 3/15, jeweils RdNr 3).

    Mal sehen, ob es Herr S-K mit seinen – für sein Anliegen in der Sache mE äußerst schädlichen – abseitigen Anträgen (zB im Schriftsatz seine Anwältin vom 23.1.15 an den DGH Stuttgart, der ist bei delegibus als pdf) irgendwann auch noch schafft, sich beim BVerfG eine Missbrauchsgebühr einzufangen.

  3. RA Alexander Würdinger

    Dieser Beschluss des OLG Karlsruhe ist aus mehreren Gründen evident rechtswidrig. Gegen den Beschluss des OLG Karlsruhe ist zunächst die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog gegeben, sodann parallele Verfassungsbeschwerden zum Verfassungsgericht des Landes BW und zum BVerfG.

    Die Anhörungsrüge und die nachfolgenden Verfassungsbeschwerden gründen sich auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 86 III VwGO analog i.V.m. Art. 103 I GG sowie auf das Vorliegen objektiver Willkür.

    Die Gehörsverletzung gründet sich auf die Notwendigkeit einer analogen Anwendung des Verwaltungsprozessrechts. Dieses sieht hier vor allem eine richterliche Hinweispflicht gem. § 86 III VwGO analog vor. Zudem liegt hier objektive Willkür vor wegen Verstoßes des Beschlusses des OLG Karlsruhe gegen die Rspr des BVerfG.

    In den Jahren 2014 und 2015 hat nämlich das BVerfG durch insgesamt vier Entscheidungen den „Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“ geschaffen. Diese vier Entscheidungen des BVerfG sind die Entscheidungen in den Fällen

    1) Tennessee Eisenberg vom 26.6.2014
    2) Gorch Fock vom 6.10.2014
    3) Münchner Lokalderby vom 23.3.2015 und
    4) Kundus-Entscheidung vom 19.5.2015

    Im übrigen verweise ich in materiell-rechtlicher Hinsicht („Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“) auf die Kommentierung bei Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO , 59. Auflage 2016, Rn. 2 zu § 152 StPO sowie in prozessualer Hinsicht („Analoge Anwendung des Verwaltungsprozessrechts“) auf Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO , 59. Auflage 2016, Rn.1 zu § 173 StPO.
    Zudem hat der Antragsteller hier jedenfalls, wie sich aus Rn. 6 des Beschlusses des OLG Karlsruhe ergibt, einen tadellosen Ermittlungserzwingungsantrag gestellt:

    „Der Antragsteller stellte durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.11.2016, beim Oberlandesgericht K. am selben Tag eingegangen, gegen den Bescheid vom 07.10.2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es wird beantragt, die Staatsanwaltschaft F. anzuweisen, ein Ermittlungsverfahren gegen die Angezeigten wegen versuchter Nötigung einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, insbesondere auch unverzüglich Ermittlungshandlungen durchzuführen, welche den Lauf der Verjährungsfristen unterbrechen. Zur Begründung wird insbesondere darauf abgestellt, dass das Vorgehen der Angezeigten gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verstoße und sämtliche Tatbestandsmerkmale einer versuchten Nötigung erfüllt seien.“

    Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des OLG Karlsruhe wiegt umso schwerer, als dadurch offenbar der Eintritt der Verjährung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen die beschuldigte Gerichtspräsidentin herbeigeführt wurde. Denn in Punkt 10. der Strafanzeige vom 11.6.2016 heißt es:

    „Ich weise nochmals darauf hin, dass der Vermerk vom 12.10.2011 Herrn Schulte-Kellinghaus am 18.10.2011 übergeben wurde. Ohne Verjährungsunterbrechung könnte daher möglicherweise am 18.10.2016 Verfolgungsverjährung eintreten. Bitte sorgen Sie für eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung.“

    Und zum Schluss meiner Ausführungen: Folgende vier Aufsätze zum Thema sollten Sie nachlesen: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29 ff, Klageerzwingungsverfahren, Ermittlungserzwingungsverfahren und Anspruch auf Strafverfolgung Dritter:

    http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9
    https://de.wikipedia.org/wiki/Klageerzwingungsverfahren
    https://de.wikipedia.org/wiki/Ermittlungserzwingungsverfahren
    https://de.wikipedia.org/wiki/Anspruch_auf_Strafverfolgung_Dritter

  4. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @ RA Würdinger: Ich hatte bereits mehrfach darauf hingeweisen, dass es hier um Kommentare geht und nicht um ellenlange Abhandlungen. Die schalte ich demnächst nicht mehr frei.
    Im übrigen weiß ich nicht, warum ich die von Ihnen genannten Aufsätze nachlesen soll.

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