Einen sog. Zählfehler berichtigt hat der BGH im BGH, Beschl. v. 22.11.2016 – 1 StR 471/16, der in einem Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ergangen ist. Verurteilt hatte das LG den Angeklagten in 38 Fällen, in den Urteilsgründen war dann aber nur von 37 Fällen die Rede. Der BGH „berichtigt“ den Urteilstenor und verwirft dann als „ou“ nach § 349 Abs. 2 StPO:
„Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 2 StR 562/05 mwN). So liegt es hier. Da das Landgericht in den Urteilsgründen auch nur von 37 Fällen ausgegangen ist, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Tenorierungsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.2
Judex non calculat 🙂