Vernehmung von Edward Snowdon in der BRD, oder: Aufgeschoben

© dedMazay - Fotolia.com

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Mal etwas ganz anderes: Über die Ticker gelaufen ist gerade eine PM des BGH zum BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – 3 ARs 20/16. In dem Beschluss hat der 3. Strafsenat des BGH hat als Beschwerdesenat die Vollziehung einer Entscheidung der Ermittlungsrichterin des BGH betreffend die Vorbereitung der Vernehmung des Zeugen Edward Snowden im „NSA-Untersuchungsausschuss“ des Deutschen Bundestages bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

Mit dem angefochtenen BGH, Beschl. v. 11.11.2016 – 1 BGs 125/16 – hatte die Ermittlungsrichterin auf den Antrag einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Minderheit des NSA-Untersuchungsausschusses entschieden, dieser habe nochmals über einen Antrag abzustimmen, die Bundesregierung zu ersuchen, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen und dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie diese herstellen könne; sollte der Antrag weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden, habe der Ausschuss ihm zumindest mehrheitlich zuzustimmen (vgl. PM 209/16).

Gegen diesen Beschluss hat der Ausschuss, vertreten durch seinen Vorsitzenden, Beschwerde eingelegt. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist nach Auffassung des „Beschwerdesenats“ offen. Bei dieser Sachlage überwiegt – so der BGh – das Interesse des Ausschusses, die mit dem Vollzug der Anordnung eintretenden Folgen zu vermeiden gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Anordnung der Ermittlungsrichterin vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen.

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