Das LG verurteilt den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315c StGB) in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe.
Dem BGH „passen“ im BGH, Beschl. v. 07.09.2016 – 4 StR 221/16 – daran zwei Dinge nicht: Hinsichtlich zwei der Verurteilungen hat das LG nach seiner Auffassung die Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch unzureichend erörtert. Insoweit wendet er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des GBA § 154a Abs. 2 StPO an. Und:
„2. Er ändert ferner das Konkurrenzverhältnis zwischen der im ersten Tatkomplex verbleibenden Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und derjenigen im zweiten Tatkomplex (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), da die vom Landgericht insoweit angenommene Tatmehrheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist, was die Strafkammer im Ansatz auch nicht verkannt hat, in Fällen einer ununterbrochenen Polizeiflucht regelmäßig von Tateinheit bezüglich aller durch die Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 239; ebenso schon Senatsurteil vom 15. Dezember 1967 – 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 76). Der vom Landgericht für die Annahme von Tatmehrheit herangezogene Umstand, der Angeklagte habe während der Flucht zwei getrennte Fahrmanöver ausgeführt, da er zunächst aus einer Parkbucht eines öffentlichen Parkplatzes rückwärts herausgefahren und dann – nach Fahrtrichtungswechsel und „Erweiterung seines Blickwinkels“ – den Parkplatz Richtung Ausfahrt verlassen habe, trägt nicht. Denn ungeachtet derartiger, den Zufälligkeiten des einzelnen Falles geschuldeter Besonderheiten, verbleibt es bei dem für die Annahme von Tateinheit maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt, wonach in dem einheitlichen Entschluss zu einer Flucht vor der Polizei eine besondere Sachlage zu sehen ist, die in diesen Fällen die Zusammenfassung aller Verletzungen der Strafgesetze zu einer Tat begründet (BGH, Be-schluss vom 12. Januar 1995 – 4 StR 742/94, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1). Auch bezüglich mehrerer, einander folgenden Widerstandshandlungen besteht natürliche Handlungseinheit (BGH, Senatsurteil vom 9. März 1978 – 4 StR 64/78, VRS 56, 141).„
Folge: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer und nicht mehr ans Schwurgericht.
§ 223a StGB gibt´s doch schon lange nicht mehr:-) 🙂 🙂
Peinlich
War meine Revision, einen anderen Aspekt hat man leider völlig unbeachtet gelassen. Jetzt kämpfe ich um den Haftbefehl.